{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00295_2017-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217526&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "324a7a5d72d4f51ef519b29be073436a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2017.00295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2017.00295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2017  VB.2017.00295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Vergr\u00f6sserung des bestehenden Einfamilienhauses durch einst\u00f6ckige, ebenerdige Wohnzimmeranbaute: Auslegung der BZO-Bestimmung betreffend Grenzabstand. Die Abstandsprivilegierung von Art. 15 BZO Z\u00fcrich sieht f\u00fcr jedes weggelassene Vollgeschoss eine Reduktion des Grenzabstands um 1 m vor. Vorausgesetzt ist, dass auch die der reduzierten Vollgeschosszahl entsprechende Geb\u00e4udeh\u00f6he der jeweiligen Zone nicht \u00fcberschritten wird. In Anwendung dieser Bestimmung l\u00e4sst die Bausektion ein Geschossabzug auch bei selbst\u00e4ndigen Anbauten zu (E. 4.2).  Das PBG w\u00fcrde Raum lassen f\u00fcr eine solche Privilegierung, doch m\u00fcsste dies in der BZO entsprechend geregelt sein. Art. 15 BZO besagt indessen nicht, dass f\u00fcr einzelne Geb\u00e4udeteile, die eine bestimmte H\u00f6he nicht erreichen, ein geringerer Grenzabstand gilt. Dieser Sinn kann der Bestimmung auch nicht mittels Auslegung zuerkannt werden. Es sollen lediglich diejenigen Geb\u00e4ude privilegiert werden, welche die Vollgeschosszahl nicht ausn\u00fctzen, sofern nicht nur diese, sondern auch die Geb\u00e4udeh\u00f6he entsprechend reduziert ist. Die Privilegierung setzt damit voraus, dass die Bauherrschaft im Gegenzug auf ein Vollgeschoss verzichtet und die entsprechend geringere Geb\u00e4udeh\u00f6he in Kauf nimmt (E. 4.3). Vorliegend wurde beim rechtskr\u00e4ftig bewilligten Hauptgeb\u00e4ude sowohl die zul\u00e4ssige Geschosszahl als auch die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he vollumf\u00e4nglich ausgenutzt. Die Beanspruchung des Abstandsbereichs erweist sich demzufolge als unzul\u00e4ssig (E. 4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:04", "Checksum": "fbe1b17b0f71709275d161a7049800cd"}