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VB.2017.00299
Auszug aus dem Protokoll
13. Juni 2017
in Sachen
A, (NUK) I, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe.
Der Abteilungspräsident (Rudolf Bodmer)
erwägt: 1. 1.1 Am 30. Januar 2017 unterzeichnete A (fortan: Beschwerdeführer) das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt). 1.2 Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom 11. April 2017 hielt die Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt keine Anordnung im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) darstelle und dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt vorliege. Grundsätzlich wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da der Beschwerdeführer aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gemäss § 10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich (fortan: Beschwerdegegner) anhängig gemacht habe, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners als Anordnung im Sinn von § 10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als gegen diese gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei. 1.3 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte unter anderem folgende Anträge: "6.a) Es sei umgehend festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt bzw. der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten. 6.b) Eventualiter sei der Beschwerdegegner im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK I auszurichten. [...] 8. Es sei die D AG im vorliegenden Verfahren beizuladen." 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner unter anderem eine Frist von 10 Tagen an, um zu den Anträgen 6.a) und b) sowie 8. der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdegegner kam dieser Aufforderung am 26. Mai 2017 nach. Der Beschwerdeführer liess sich am 6. Juni 2017 erneut vernehmen. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. 2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. März 2017 eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG darstelle. In der besagten Vernehmlassung machte der Beschwerdegegner materiell zusammengefasst geltend, mit dem Merkblatt seien keinerlei neue, die Bewegungsfreiheit einschränkenden Massnahmen getroffen worden. Sodann seien keine neuen Pflichten für den Beschwerdeführer begründet worden. Die Auflagen und Bedingungen des Merkblatts seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Damit stimmt die Vernehmlassung des Beschwerdegegners mit dem Merkblatt überein. Unabhängig davon, ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt ist, ist deshalb einstweilen davon auszugehen, dass die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 7. März 2017 für den Beschwerdeführer eine Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG darstellt. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Verfahren – zumindest vorläufig – offen bleiben, ob es sich beim Merkblatt um eine anfechtbare Verfügung handelt. 2.2 Eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG kann mit Rekurs nach den Vorschriften von §§ 19 ff. VRG angefochten werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 32). Dabei kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Sodann kommt auch der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist hauptsächlich für positive Verfügungen, welche eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirken, von Bedeutung. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Diesem Ziel wird sie ohne Weiteres gerecht, wenn die Verfügung die bisherige Rechtslage (zugunsten oder zulasten des Adressaten) verändert (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 16). 2.3 Die Anordnung des Beschwerdegegners vom 7. März 2017 dürfte zumindest insofern eine veränderte Rechtslage bewirken, als der Beschwerdeführer die Nothilfe neu fünf Mal pro Woche und nicht mehr wie bisher am Montag, Mittwoch und Freitag bekommt. Bei der angefochtenen Anordnung ist deshalb von einer positiven Verfügung auszugehen. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. 2.4 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, auf den Antrag des Beschwerdeführers sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, ist dem nicht zuzustimmen. Im vorliegenden Fall ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob dem Rekursentscheid lediglich das Merkblatt oder aber eine anfechtbare (positive) Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG zugrunde lag. Damit war für den Beschwerdeführer nicht klar, ob das Merkblatt bzw. die Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG für ihn trotz hängigen Rechtsmittelverfahrens bereits Wirkung entfalte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im Sinne der Rechtssicherheit die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen. Aufgrund des Ausgeführten erübrigt sich indessen eine entsprechende Anweisung an den Beschwerdegegner. 3. Sodann ist zu prüfen, ob die D AG im vorliegenden Verfahren beigeladen werden muss. 3.1 Eine Person ist in das Verfahren einzubeziehen, wenn sie bisher noch nicht am Verfahren beteiligt war, jedoch ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und bisher keine Gelegenheit oder keinen Anlass hatte, dieses geltend zu machen. Die einbezogene Person erhält Parteistellung mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21‑21a N. 34). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die D AG nehme staatliche Aufgaben wahr bzw. übe hoheitliche Befugnisse aus und habe das Merkblatt verfasst. Demnach sei die D AG im vorliegenden Verfahren zweifelsohne beizuladen. Die D AG sowie deren Organe und Angestellte könnten öffentlich-, zivil- und strafrechtlich ins Recht gefasst werden. Der D AG sei daher im vorliegenden Verfahren auf jeden Fall das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, die D AG verfüge über keine hoheitlichen Befugnisse. Sie betreibe im Auftrag des Beschwerdegegners die kantonalen Notunterkünfte. Es gehe hier nicht um die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe an einen Privaten im Sinn von Art. 98 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005. Vielmehr übernehme die D AG gestützt auf ein jederzeit wieder kündbares Auftragsverhältnis gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Nothilfeleistungen, wobei die Entscheidungsgewalt klar beim Kanton liege. Der Beschwerdegegner entscheide über die Höhe des Nothilfegeldes und über die Modalitäten der Ausrichtung. Entsprechend stamme das Merkblatt nicht aus der Feder der D AG, sondern sei vom Beschwerdegegner verfasst worden, was sich bereits daran erkennen lasse, dass es den Briefkopf des Beschwerdegegners trage. 3.3 Die Vorinstanz hält in der Begründung des angefochtenen Entscheids fest, dass die D AG das Merkblatt im Namen des Beschwerdegegners erlassen habe und damit ein staatliches Handeln vorliege. Der D AG seien Verwaltungsaufgaben übertragen worden. Allerdings hält auch die Vorinstanz fest, dass der D AG keine Verfügungskompetenz zugesprochen worden sei. Sodann geht aus dem Schreiben vom 26. Januar 2017 des Beschwerdegegners an die D AG ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdegegner der D AG das Merkblatt betreffend die Geldauszahlungen und die Präsenzkontrollen zur Verfügung stellen werde. Selbst wenn also die D AG das Merkblatt erlassen haben sollte, hätte sie dies im Namen und im Auftrag des Beschwerdegegners getan. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stimmen denn auch zumindest dahingehend überein, dass der D AG keine Verfügungskompetenz im Rahmen der Nothilfegewährung zukommt. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern die D AG ins Recht gefasst werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist einstweilen davon auszugehen, dass die D AG kein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, weshalb sie nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen ist. 4. Die vorliegende Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 31). Ein solcher ist nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiladung der D AG in das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an …
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