{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00299_27-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217659&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5549caccf0f88425825c3dd3ef36f06e"}, "Num": [" VB.2017.00299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00299"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.27.1  VB.2017.00299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Nothilfe [Der Beschwerdegegner \u00e4nderte die Auszahlungsmodalit\u00e4ten der Nothilfe f\u00fcr abgewiesene Asylbewerber und teilte diese \u00c4nderung in einem Merkblatt mit. Der Beschwerdef\u00fchrer rekurrierte in der Folge gegen das Merkblatt.] Rechtsgrundlagen zur Nothilfe (E. 2.1-2.4). Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich aufgrund seines Antrags auf Nothilfe in einem besonderen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Staat. Dieses verleiht ihm zwar das Recht, Hilfe zu erhalten, auferlegt ihm aber auch die Pflicht, bestimmte Zw\u00e4nge, die seine Freiheit beschr\u00e4nken k\u00f6nnen, zu ertragen, sofern diese in zumutbaren Grenzen bleiben und keine schwere Beeintr\u00e4chtigung seiner Grundrechte darstellen (E. 2.5). Umstritten ist der rechtliche Charakter des Merkblatts. Die Regelung im Merkblatt dient einzig dazu, die Auszahlung der Nothilfe an die Nothilfeberechtigten in der Notunterkunft organisatorisch sicherzustellen. Sie ist damit auf einen tats\u00e4chlichen Erfolg und nicht prim\u00e4r auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet. Daher greift sie grunds\u00e4tzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempf\u00e4ngers ein und kann somit regelm\u00e4ssig formlos ergehen. Die Anwesenheitskontrollen dienen einzig der Sachverhaltsabkl\u00e4rung. Bei den Auszahlungsmodalit\u00e4ten, die im Merkblatt geregelt sind, handelt es sich folglich um einen Realakt (E. 3). Das Merkblatt ist nicht nichtig (E. 4). Die Vorinstanz h\u00e4tte unter diesen Umst\u00e4nden nicht auf den Rekurs eintreten d\u00fcrfen (E. 5.1). Ist der Beschwerdef\u00fchrer der Ansicht, die erbrachte Nothilfe oder die Auszahlungsmodalit\u00e4ten entspr\u00e4chen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, kann er eine anfechtbare Verf\u00fcgung verlangen. Mit Blick auf das Sonderstatusverh\u00e4ltnis m\u00fcssten gravierende Grundrechtseingriffe vorliegen, die \u00fcber dieses hinausgehen, damit der Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen k\u00f6nnte. (E. 5.2 ff.). Es liegt keine Rechtsverz\u00f6gerung oder -verweigerung vor (E. 7). Die Vorinstanz h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltlicheRechtsverbeist\u00e4ndung gew\u00e4hren m\u00fcssen und h\u00e4tte ihm keine Kosten auferlegen d\u00fcrfen (E. 8.1 f.). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 8.2). \r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:03", "Checksum": "3275d89d8fa526e8f457f4b74f33ba5e"}