{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00300_2017-11-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217648&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fa5ef8c9cba186058ce56177fb4919e0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.11.2017  VB.2017.00300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.11.2017  VB.2017.00300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.11.2017  VB.2017.00300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [K\u00fcndigung gegen\u00fcber einer zum massgeblichen Zeitpunkt als Serviceleiterin angestellten, jedoch ohne ihr Einverst\u00e4ndnis als Tramf\u00fchrerin eingesetzten Angestellten der VBZ wegen angeblichen F\u00fchrens eines Trams in fahrunf\u00e4higem Zustand.] Aufgrund der Rechtsweggarantie muss das Verwaltungsgericht entgegen \u00a7 63 Abs. 3 VRG eine Weiterbesch\u00e4ftigung anordnen k\u00f6nnen, wenn das kommunale Personalrecht einen solchen Anspruch bei rechtswidriger K\u00fcndigung vorsieht (E. 3). Die K\u00fcndigung erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil der behauptete Mangel spezifisch mit der Funktion als Tramf\u00fchrerin zusammenh\u00e4ngt, die Beschwerdef\u00fchrerin im massgeblichen Zeitraum aber als Serviceleiterin angestellt war (E. 5). Die Beschwerdegegnerin st\u00fctzt ihren Vorwurf, die Beschwerdef\u00fchrerin habe in fahrunf\u00e4higem Zustand ein Tram gelenkt, einzig auf Beobachtungen eines Rettungssanit\u00e4ters, welcher nur ein kurzes Gespr\u00e4ch mit der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchrte. Hingegen unterliess es die Beschwerdegegnerin, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdef\u00fchrerin umgehend von einer \u00c4rztin oder einem Arzt abkl\u00e4ren zu lassen, die oder der f\u00fcr die Beurteilung der Fahrf\u00e4higkeit ausgebildet ist. Die behauptete Fahrunf\u00e4higkeit ist damit nicht bewiesen (E. 6.2 f.). Offengelassen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin Opfer von Mobbing wurde. Aufgrund verschiedener Vorf\u00e4lle ist jedenfalls nachvollziehbar, dass sie sich schon seit L\u00e4ngerem schikaniert f\u00fchlte und Angst um ihre Arbeitsstelle hatte (E. 6.5). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist als Serviceleiterin weiterzubesch\u00e4ftigen; dabei hat die Beschwerdegegnerin daf\u00fcr zu sorgen, dass ein unbelasteter Wiedereinstieg erm\u00f6glicht wird (E. 7).  Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit betreffend Pr\u00fcfung des Weiterbesch\u00e4ftigungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:45", "Checksum": "8b7809bf9914e14f4425b4a845ac3970"}