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Geschäftsnummer: VB.2017.00301  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.06.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.

Dem Haftrichter kann nicht gefolgt werden, wenn er zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen häuslicher Gewalt glaubhaft widerlegen können. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung gegenüber seinem vorläufigen Entscheid allein mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gefährdung schloss, zumal auch die Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent sind. Entgegen dem Haftrichter ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung lebt. Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung bzw. der dokumentierten Verletzungen der Beschwerdeführerin, für die in erster Linie der Beschwerdeführer als Verursacher infrage kommt, von vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen (E. 4.1). In der angefochtenen haftrichterlichen Verfügung fehlt eine Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre (E. 4.2). Der Haftrichter hätte die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verlängern müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine Verlängerung um drei Monate angezeigt gewesen (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin (E. 6.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00301

 

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 9. Juni 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. C (geb. 1970) und A (geb. 1989) sind seit Januar 2015 verheiratet.

B. Am 7. April 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu A an.

II.  

A. Am 12. April 2017 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht D um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemanns. Mit Verfügung vom 20. April 2017 verlängerte der Haftrichter die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot ohne vorgängige Anhörung der Parteien vorläufig bis und mit 20. Juli 2017.

B. Daraufhin erhob C mit Schreiben vom 25. April 2017 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2017. Nach Anhörung der Parteien am 3. Mai 2017 hob der Haftrichter mit Verfügung vom 4. Mai 2017 seine Verfügung vom 20. April 2017 auf und hielt fest, dass die von der Kantonspolizei am 7. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen nicht verlängert würden. Die Verfahrenskosten auferlegte er A zu einem Viertel, wobei er ihren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Zu drei Vierteln nahm der Haftrichter die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2017. Die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen – eventualiter mindestens das Kontaktverbot – seien bis 20. Juli 2017 zu verlängern. Die Kantonspolizei sei anzuweisen, C unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemannes. Darüber hinaus ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 wies der Abteilungspräsident das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und eröffnete den Schriftenwechsel.

C. Die Kantonspolizei verzichtete am 19. Mai 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Parteien seit dem Vorfall vom 7. April 2017 keine weiteren Polizeiakten erwirkt hätten. Am 22. Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C liess sich nicht vernehmen. Am 7. Juni 2017 reichte die Rechtsverteterin von A ihre Honorarnote (vorab per Fax) ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Dispositivziffer 6 enthält den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017. Die Beschwerdeführerin kann kein Interesse an dessen Aufhebung haben, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. April 2017 in der ehelichen Wohnung gepackt und gegen einen Türrahmen gestossen habe, wobei sie sich das Nasenbein gebrochen habe. Zudem habe er sie mit einem Bügeleisen gegen den Hinterkopf geschlagen, mehrfach mit Tritten und Schlägen gegen den Torso eingedeckt und im Treppenhaus die Treppe hinuntergestossen. Der Beschwerdegegner schlage die Beschwerdegegnerin regelmässig und habe sie auch schon vergewaltigt.

3.2 Der Haftrichter stützte sich in seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 im Wesentlichen auf die Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017, das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017, die Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft vom 8. April 2017 sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei und der Anhörung vom 3. Mai 2017. Er erwog, der Beschwerdegegner habe mit seinen Aussagen diejenigen der Beschwerdeführerin über den Ablauf der Vorfälle von Februar 2016 und vom 7. April 2017 insgesamt glaubhaft widerlegen können. Insbesondere habe er glaubhaft darlegen können, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in der ehelichen Wohnung gelebt habe. Dies gehe auch aus dem in den Akten befindlichen Protokoll der zwischen den Parteien versandten SMS hervor. Dort sei namentlich zu lesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Post von Zeit zu Zeit am ehelichen Wohnsitz abholen oder bei persönlichen Treffen mit dem Beschwerdegegner von diesem mitgebracht werden müsse und eine Trennung entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin sehr wohl ein grosses Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien dagegen oftmals äusserst kurz, wenig detailreich und nicht gänzlich übereinstimmend. Den Vorfall vom 7. April 2017 habe sie nicht vollumfänglich konsistent darlegen können. Was ihren Wohnort seit Sommer 2016 und das Thema Trennung/Scheidung betreffe, müsse sogar davon ausgegangen werden, dass sie gelogen habe. Auch wenn es in der Vergangenheit offenbar mindestens zu einem Vorfall mit einer handgreiflichen Aus­einandersetzung gekommen sei und die Parteien schon seit einiger Zeit wohl nur noch in der Theorie ein zugegebenermassen nicht ganz unproblematisches Eheleben führten, vermöge dies allein keine dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen. Eine solche würde den Beschwerdegegner unverhältnismässig stark treffen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Haftrichter lasse ihre Gefährdung und das effektive Ausmass ihrer – dokumentierten – Verletzungen, die ihr der Beschwerdegegner zugefügt habe, ausser Acht. Dabei habe es sich nicht um einen Ausrutscher seitens des Beschwerdegegners gehandelt. In der Vergangenheit habe sie wiederholt Gewalttätigkeiten, auch sexueller Natur, erleiden müssen, was auch ihre Nachbarin gegenüber der Polizei bestätigt habe. Die Streitthemen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gehörten nicht Prozessgegenstand, sondern nur, wie sie diese austrügen bzw. ob dabei Übergriffe erfolgen würden, die zu einer Gefährdung führen würden. Ihre Aussagen seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie noch nicht lange in der Schweiz und der deutschen Sprache noch nicht vollends mächtig sei. Auch habe sie Mühe mit der Übersetzung [anlässlich der Befragungen] gehabt. Zudem habe sie unter enormen psychischem Druck gestanden und Angst gehabt, dem Beschwerdegegner zu begegnen. Entschieden entgegenzutreten sei der Folgerung des Haftrichters, sie habe – weil sie angeblich falsche Aussagen zu ihrem Wohnort gemacht habe, was sie bestreite – auch in den Einvernahmen gelogen. Sie wohne (weiterhin) in der ehelichen Wohnung. Aufgrund der ständigen Streitereien und der drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners habe sie aber bei sich ankündigenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlassen und bei Bekannten Zuflucht gesucht. Der Beschwerdegegner habe sie während ihrer Abwesenheiten dann im Minutentakt mit SMS eingedeckt. Nach einigen Tagen habe sie jeweils eingewilligt, ihn zu sehen oder wieder nach Hause zu kommen, woraufhin das "Spiel" von Neuem losgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe schliesslich mit immer drastischeren Mitteln versucht, sie gefügig zu machen, sie beim Einwohneramt abgemeldet und dem Steueramt die Trennung bekannt gegeben. Aus dem SMS-Verlauf lasse sich nicht ableiten, dass sie seit einem Jahr nicht mehr zu Hause lebe. Er untermauere lediglich das besitzergreifende Verhalten des Beschwerdegegners.

4.  

4.1 Die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als berechtigt. Noch in der Verfügung vom 20. April 2017 kam der Haftrichter zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Fortbestand ihrer Gefährdung glaubhaft gemacht, ihre Schilderungen seien übereinstimmend, lebensnah und nachvollziehbar und von der Nachbarin bestätigt worden. Ebenso erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bereits früher in der Ehe mehrfach tätlich angegriffen und mitunter gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Auch den Vorfall von Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin glaubhaft geschildert. Von einer (weiterhin) bestehenden Schutzbedürftigkeit sei klar auszugehen.

Tatsächlich sind die Verletzungen, welche die Beschwerdeführerin am 7. April 2017 erlitt (Rissquetschwunde am Hinterkopf, gebrochene Nase, diverse Prellungen) ärztlich ausgewiesen und stammten – folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin und der Nachbarin – von den Schlägen des Beschwerdegegners und nicht vom (anschliessenden) Treppensturz. Ob der Beschwerdegegner ebenfalls für diesen verantwortlich ist, kann offenbleiben. Festzuhalten ist aber immerhin, dass hieran doch gewisse Zweifel bestehen, zumal die Polizeipatrouille rapportierte, dass die Beschwerdeführerin "gestolpert oder gestürzt" sei, als sie das Treppenhaus betreten habe, und sich sowohl die Nachbarin als auch – wenigstens zunächst – die Beschwerdeführerin nicht im Klaren waren, ob sie gestossen worden oder lediglich gestolpert sei. Der Beschwerdegegner seinerseits will demgegenüber gar keine Verletzungen erkannt haben, obwohl diese gemäss der ausgerückten Polizistin und der Nachbarin offensichtlich gewesen seien. Er räumt aber zumindest ein, dass sie nicht vom Treppensturz verursacht worden sein dürften.

Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter – auch unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich seiner Würdigung (vorn E. 2.2) – nicht gefolgt werden, wenn er in der Verfügung vom 4. Mai 2017 nun zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhaft widerlegen können. Wie er in der Verfügung vom 20. April 2017 selbst feststellte, sind deren Schilderungen – den Treppensturz ausgenommen – frei von Widersprüchen oder gar Übertreibungen und dabei durchaus auch ausführlich, während sich der Beschwerdegegner sowohl gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch in der Einsprache und der Anhörung vom 3. Mai 2017 im Wesentlichen darauf beschränkte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu bestreiten und zu behaupten, die offenkundigen Verletzungen seiner Frau nicht gesehen zu haben, ohne aber eine plausible Erklärung für diese zu liefern. Damit konnte der Beschwerdegegner das Vorliegen häuslicher Gewalt gerade nicht glaubhaft widerlegen. Zu Recht rügt denn auch die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung allein mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gefährdung schloss. Dabei fällt immerhin auf, dass auch die Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent sind. So führte er im Rahmen der Anhörung vom 3. Mai 2017 aus, die Beschwerdeführerin komme in die Wohnung, während er arbeite, also nur während seiner Abwesenheit. Später erwähnte er, sie komme meistens spät nach Hause, wobei nicht klar ist, ob sich dieser Einwand auf die Zeit des nach seiner Meinung kurzen Zusammenlebens oder auf die Dauer der Ehe bezieht. Dies spricht jedoch dafür, dass sich die Beschwerdeführerin noch regelmässig – häufiger als vom Beschwerdegegner an anderer Stellte geltend gemacht – in der ehelichen Wohnung aufhielt bzw. aufhält, allenfalls aber jeweils in Abwesenheit des Beschwerdeführers. Sodann gab die Nachbarin der Parteien an, die Beschwerdeführerin wohne teilweise bei ihren Bekannten, ohne aber einen zeitlichen Rahmen angeben zu können. Ob sich dies wiederum mit deren Aussagen in der Beschwerde deckt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Streitereien und den drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners bei drohenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlasse, ist zwar fraglich. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen Wohnung lebt. Dies tat sie schliesslich auch gegenüber dem Haftrichter klar kund. Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung von vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen.

Unbestritten bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin – wenn auch für den Beschwerdegegner allenfalls überraschend – mit dem Beschwerdegegner in der ehelichen Wohnung aufhielt und dort vom 6. auf den 7. April 2017 übernachtete. Am Morgen des 7. April 2017 soll es dann zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Zwar widerspricht der Beschwerdegegner der Darstellung der Beschwerdeführerin und will diese am Morgen des 7. April 2017 nicht angerührt haben. Die im Bericht des Spitals D erwähnten Befunde lassen auf doch erhebliche Krafteinwirkungen schliessen. So litt die Beschwerdeführerin an einer allerdings nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, begleitet von einer – vermutlich blutenden – Rissquetschwunde am Nasenbein und der rechten Nasenseite, ferner an einer Distorsion (Verdrehung, Verstauchung) der Halswirbelsäule und Oberbauchschmerzen aufgrund behaupteter Schläge in den Bauch. Dabei fällt die Vorstellung doch einigermassen schwer, dass sich die Beschwerdeführerin diese Verletzungen selber zugefügt haben soll, zumal die Nase zu den auf Schläge sehr empfindlichen Organen gehört, eine Rissquetschwunde seitlich der Nase auf einen harten Schlag hinweist und der Nacken für selbsttätig vorgenommene Gewalteinwirkung schlecht erreichbar ist. Der Beschwerdegegner kann sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin zwar nicht erklären, macht aber auch nicht geltend, dass jemand anderer sie der Beschwerdeführerin beigebracht habe. Damit aber kommt in erster Linie der Beschwerdeführer als Verursacher infrage.

4.2 Schliesslich fehlt in der Verfügung vom 4. Mai 2017 eine Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. So gab der Beschwerdegegner lediglich an, dass er es nicht mehr aushalte; er habe im Auto geschlafen, sogar in der Küche. Geradezu unmöglich scheint es für ihn aber nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden. Darüber hinaus stünde es ihm offen, die Hilfe von Beratungsstellen oder allenfalls seiner Familie oder von Freunden und Bekannten in Anspruch zu nehmen.

4.3 Unter den gegebenen Umständen hätte der Haftrichter folglich die von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verlängern müssen. Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen körperlichen Verletzungen, der offenbar seit längerer Zeit andauernden Konfliktsituation, der daraus resultierenden psychischen Belastung und insbesondere aufgrund des mittlerweile wegen Vergewaltigung/sexueller Nötigung und mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung geführten, für beide Parteien emotional beanspruchenden Strafverfahrens wäre eine Verlängerung um drei Monate angezeigt gewesen, um den Schutz und die Sicherheit der Beschwerdeführerin sicherzustellen und zur Deeskalation der Situation beizutragen. Dass die Parteien seit dem Vorfall vom 7. April 2017 gemäss der Mitbeteiligten keine weiteren Polizeiakten erwirkt haben, ändert aus denselben Gr.den nichts daran, dass weiterhin von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, zumal der Beschwerdegegner sie nach ihrer Darstellung seit seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung provozieren und unter Druck setzen soll.

5.  

5.1 Demgemäss sind Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen. Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Der Beschwerdegegner hat nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Sodann sind das Rayonverbot gemäss Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin bis und mit 20. Juli 2017 zu verlängern. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.

5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hätte der Haftrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Mai 2017 keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen. Vielmehr wären sie – soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen wurden – dem Beschwerdegegner aufzuerlegen gewesen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Dieser stellte allerdings anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das der Haftrichter mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abschrieb. Nach dem Gesagten hätte er das Gesuch jedoch gutheissen müssen. Die Aussagen des Beschwerdegegners liessen nämlich auf seine Mittellosigkeit schliessen und werden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt. Zudem konnte die Einsprache nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 4. Mai 2017 ist daher insofern abzuändern, als die Kosten zu Fr. 200.- dem Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse des Bezirksgerichts D zu nehmen sind.

5.3 Sodann hätte der Haftrichter den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren verpflichten müssen (§ 12 Abs. 2 GSG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 50.-. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. Mai 2017 ist entsprechend abzuändern.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Behandlung des mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 abgewiesenen prozessualen Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das teilweise Nichteintreten auf die Beschwerde (vorn III.B. und E. 1.2) erforderte seitens des Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anders als im Verfahren vor dem Haftrichter stellte er im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 45).

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.2.1 Da der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.3 Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde aufgrund ihres Obsiegens nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die Gefährdungssituation und der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.2.4 Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'442.-) und die Barauslagen (Fr. 56.30) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 2'698.15. Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer; vorn E. 6.1) anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung von Fr. 2'158.15 auszurichten. Falls sich die Parteientschädigung nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16 N. 101).

6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

1.1  Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird aus der Wohnung an der E-Strasse in D weggewiesen. Um diese zu verlassen, läuft ihm eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung des vorliegenden Urteils an gerechnet. Der Beschwerdegegner hat der Mitbeteiligten eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Das Rayonverbot gemäss Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin werden bis und mit 20. Juli 2017 verlängert.

Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.

1.2  Dispositivziffer 4 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als die Kosten zu Fr. 200.- dem Beschwerdegegner auferlegt werden, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse des Bezirksgerichts D genommen werden.

1.3  In Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das haftrichterliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 1'350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'158.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …