{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.06.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00301_09-06-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217269&W10_KEY=4467073&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c0b46656f3b9db617221bca81d5751f"}, "Num": [" VB.2017.00301"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00301"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00301"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.09.0  VB.2017.00301"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dem Haftrichter kann nicht gefolgt werden, wenn er zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe das Vorliegen h\u00e4uslicher Gewalt glaubhaft widerlegen k\u00f6nnen. Zu Recht r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung gegen\u00fcber seinem vorl\u00e4ufigen Entscheid allein mit ihren (vermeintlichen) L\u00fcgen in Bezug auf ihren Wohnort und die Streitthemen begr\u00fcndete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht glaubhaft gemachte Gef\u00e4hrdung schloss, zumal auch die Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht v\u00f6llig konsistent sind. Entgegen dem Haftrichter ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdef\u00fchrer in der ehelichen Wohnung lebt. Den Streitthemen kann \u00fcberdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung bzw. der dokumentierten Verletzungen der Beschwerdef\u00fchrerin, f\u00fcr die in erster Linie der Beschwerdef\u00fchrer als Verursacher infrage kommt, von vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen (E. 4.1). In der angefochtenen haftrichterlichen Verf\u00fcgung fehlt eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb dem Beschwerdegegner eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar w\u00e4re (E. 4.2). Der Haftrichter h\u00e4tte die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen verl\u00e4ngern m\u00fcssen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden w\u00e4re eine Verl\u00e4ngerung um drei Monate angezeigt gewesen (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 6.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:46:18", "Checksum": "b43ef83bab55170cbcf56114f3f102bf"}