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Geschäftsnummer: VB.2017.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Stimmrechtsrekurs (Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6, Magnusstrasse 27 und Neufrankengasse 14)


[Liegenschaftskauf durch den Stadtrat von Zürich]

Die Rüge, der Stadtrat habe einen in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Entscheid getroffen, ist im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde zulässig, wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende Anordnung handelt (E. 2).
Eine Zuständigkeit des Stadtrats für den Kauf von Liegenschaften ist bei einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nur gegeben, wenn das Kaufgeschäft objektiv betrachtet sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht dringlich ist (E. 3.2).
Der Stadtrat legt keine Gründe dar, welche den Kauf hier in sachlicher Hinsicht dringlich erscheinen liessen (E. 3.3).
Die vorgebrachten Umstände begründen sodann auch keine zeitliche Dringlichkeit (E. 3.4).
Die vom Stadtrat beschlossenen Objekt- bzw. Projektierungskredite für die Sanierung der Liegenschaften sind aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen Trennungsverbots ebenfalls aufzuheben (E. 3.5).
Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBESTIMMUNG
GEWALTENTEILUNG
LIEGENSCHAFTSKAUF
STIMMRECHTSBESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 1 lit. c VRG
Art. 41 lit. m GemeindeO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00303

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

Beschwerdeführende 2 und 3 vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,
vertreten durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Stimmrechtsrekurs (Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6,
Magnusstrasse 27 und Neufrankengasse 14)
,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat von Zürich beschloss am 1. Februar 2017,

-         den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 6 zum Preis von Fr. 14'566'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'950'000.- zu bewilligen (Beschluss Nr. 69),

-         den Kauf der Liegenschaft Magnusstrasse 27 zum Preis von Fr. 6'250'000.- zu genehmigen und für die Ausarbeitung eines Gesamtsanierungsprojekts einen Projektierungskredit von Fr. 650'000.- zu bewilligen (Beschluss Nr. 70), sowie

-         den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 14 zum Preis von Fr. 11'484'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'800'000.- zu bewilligen (Beschluss Nr. 71).

II.  

A, B und C liessen am 8. Februar 2017 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und in der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWSt." seien die Stadtratsbeschlüsse Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziff. I) und sprach den Rekurrierenden in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.

III.  

A, B und C liessen am 15. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWSt" sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die Stadtratsbeschlüsse Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, subeventualiter sei festzustellen, dass der Stadtrat von Zürich die Kompetenzordnung verletzt habe. Der Bezirksrat verzichtete am 19. Mai 2017 unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich liess am 23. Mai 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B und C vom 6. Juni, 20. Juni, 10. Juli und 22. August 2017 sowie des Stadtrats von Zürich vom 13. Juni, 3. Juli und 14. August 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigte der Stadt Zürich sind die Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, der Beschwerdegegner habe über ein Geschäft beschlossen, das in die Zuständigkeit des Gemeinderats falle. Nach Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich dabei um eine im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde unzulässige Rüge. Dem lässt sich nicht folgen. Nach der Praxis der Kammer ist die Rüge, der Stadtrat habe eine individuell-konkrete Anordnung getroffen, die in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderats falle, im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses zulässig, wenn es sich um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende Anordnung handelt, also im Ergebnis gerügt wird, der Stadtrat habe den Beschluss damit unzulässigerweise einer möglichen Volksabstimmung entzogen (vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00455, E. 2.3). Dies rügen die Beschwerdeführenden im Ergebnis, weil Beschlüsse des Gemeinderats über den Kauf von Liegenschaften nach Art. 14 e contrario der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO, AS 101.100) dem fakultativen Referendum unterstehen (vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan, Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen 2009, N. 574 und 778).

Die Vorbringen des Beschwerdegegners zielen denn auch eher auf die Frage, ob gegen eine vom Stadtrat erlassene Verordnung mit Stimmrechtsrekurs geltend gemacht werden könne, die Materie müsse in Gesetzesform geregelt und damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden (vgl. hierzu Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 65, und Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 111). Weil es hier indes gerade nicht um einen Rechtserlass geht, kann diese Frage offenbleiben.

3.  

3.1 Strittig ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdegegner über den Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6 und 14 sowie Magnusstrasse 27 in eigener Kompetenz beschliessen durfte oder eine Genehmigung des Gemeinderats notwendig ist.

Gemäss Art. 41 lit. m GO ist grundsätzlich der Gemeinderat zuständig für den Kauf von Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 2'000'000.-; ausgenommen davon sind unter anderem "Kaufgeschäfte, die keinen Aufschub dulden", für welche der Stadtrat zuständig ist (vgl. Art. 49 GO).

Nach Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz bedarf es für eine Zuständigkeit des Stadtrats einzig einer zeitlichen Dringlichkeit, die bereits gegeben sei, wenn ein Verkäufer auf einen schnellen Abschluss des Geschäfts dränge. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, eine Kompetenz des Beschwerdegegners ergebe sich nur, wenn ein wichtiges Grundstück gesichert werden solle, welches der Stadt zur Erfüllung einer städtischen Aufgabe diene und ohne das ihr erheb­liche Nachteile bei der Aufgabenerfüllung entstünden.

3.2 Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 175 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Geschäfte im Sinn von Art. 41 lit. m GO "keinen Aufschub dulden", ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus einer anderen Regelung der Gemeindeordnung. Die Wendung "keinen Aufschub dulden" erklärt sich sodann auch nicht aus sich heraus. Zwar ergibt sich ohne Weiteres, dass das fragliche Geschäft in zeitlicher Hinsicht dringend sein muss. Es bleibt aus dem Wortlaut aber unklar, ob zusätzlich notwendig ist, dass eine Verzögerung gewichtige Nachteile für die Stadt Zürich mit sich brächte.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweisen auf die Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung, woraus sich ergebe, dass allein die zeitliche Dringlichkeit massgebend sei. Die Ausnahmebestimmung wurde in der Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 1976 angenommen. In seinem Antrag an den Gemeinderat begründete der Stadtrat das Bedürfnis nach einer Ausnahmebestimmung damit, dass im Liegenschaftshandel Fälle bestünden, in welchen innert kurzer Zeit gehandelt werden müsse, so etwa bei Zwangsversteigerungen und Freihandverkäufen im Konkursverfahren sowie in Fällen, in welchen der Verkäufer nicht bereit sei, bis zur Genehmigung durch den Gemeinderat zu warten, und noch andere ernsthafte Kaufinteressenten vorhanden seien. In der Abstimmungszeitung wurde die Einführung der Dringlichkeitsklausel ebenfalls mit den oben aufgeführten Fällen begründet und weiter ausgeführt, die Stadt erwerbe nicht wahllos und nicht um jeden Preis Liegenschaften, sondern nur, "wenn ein ausgewiesenes öffentliches Interesse vorhanden ist und der Kaufpreis vertretbar erscheint" (Hervorhebungen wie im Original). Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich damit nicht ohne Weiteres, dass der Stadtrat seine Zuständigkeit allein auf die zeitliche Dringlichkeit stützen kann; vielmehr deutet der Hinweis auf ein ausgewiesenes öffentliches Interesse darauf hin, dass auch eine Dringlichkeit in sachlicher Hinsicht notwendig ist, also ein gewichtiges öffent­liches Interesse am Kauf genau dieser Liegenschaft besteht.

Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist sodann zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für den Kauf von Liegenschaften mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nach der Grundregel beim Gemeinderat liegen soll und die Zuständigkeit des Stadtrats eine Ausnahmeregelung darstellt. Die Zuständigkeit des Stadtrats kann somit nicht derart weit gefasst werden, dass sie zum Regelfall wird, weil dies dem Sinn und Zweck von Art. 41 lit. m GO widersprechen würde. Dies spricht dafür, dass die Zuständigkeit des Stadtrats sich auf Fälle zu beschränken hat, in welchen sich die Dringlichkeit aus dem verfolgten öffentlichen Interesse ergibt, also neben zeitlichen auch sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines sofortigen Entscheids sprechen (so auch Saile/Burgherr/Loretan, N. 780). Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang sodann zu Recht geltend, dass sich weder die zeitliche noch die sachliche Dringlichkeit einzig aus dem Umstand ergeben können, dass die Verkäuferschaft auf einen raschen Vollzug des Kaufgeschäfts drängt. Einerseits führte dies dazu, dass im Ergebnis eine Drittperson massgeblich beeinflussen könnte, ob ein Geschäft dem fakultativen Referendum untersteht. Andererseits ist notorisch, dass die Verkäuferschaft in der Regel auf einen raschen Abschluss des Kaufgeschäfts drängt, weshalb die Zuständigkeit des Stadtrats damit zum Regelfall würde. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang das Argument, die gekauften Liegenschaften würden zunächst dem Finanzvermögen zugeordnet und der Gemeinderat bzw. die Stimmberechtigten könnten bei einer späteren Umwidmung zu Verwaltungsvermögen immer noch darüber befinden, ob die beabsichtige öffentliche Aufgabe tatsächlich mit diesen Liegenschaften verfolgt werden solle. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass nach der insofern klaren Bestimmung in der Gemeindeordnung im Regelfall der Gemeinderat bereits für den Kauf von Liegenschaften mit einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- zuständig ist und nicht erst für deren Umwidmung zu Verwaltungsvermögen. Soweit der Beschwerdegegner die heutige Regel nicht für praktikabel hält, steht es ihm frei, dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten eine Änderung der Gemeindeordnung zu beantragen.

Demnach muss ein Kauf nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht dringlich sein, um eine Zuständigkeit des Stadtrats zu begründen. Der sofortige Kauf der Liegenschaft muss somit notwendig sein, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, wobei sich die Notwendigkeit bezogen auf die konkrete Liegenschaft ergeben muss. Dabei ist dem Stadtrat aber ein Ermessensspielraum zuzubilligen. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar erscheint, weshalb der Stadtrat gerade den Kauf dieser Liegenschaft als für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig erachtet. Ebenso muss die zeitliche Dringlichkeit objektiv begründet sein, weshalb dafür jedenfalls nicht bereits genügt, dass die Verkäuferschaft Druck aufsetzt, um das Geschäft schnell zum Abschluss zu bringen.

3.3 Der Beschwerdegegner begründet den Kauf aller streitgegenständlichen Liegenschaften einzig mit dem "wohnpolitischen Grundsatzartikel" und zudem damit, dass bei der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements (SEB) "ein ausgewiesener Bedarf für eine Zwischennutzung der Kleinstwohnungen" bestehe. Schliesslich könnten "die bisher vorherrschenden prekären Verhältnisse für die Mieterinnen und Mieter sowie für die Anwohnerschaft dauerhaft unterbunden werden".

Gemäss Art. 2quater Abs. 1 GO setzt die Stadt Zürich sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils preisgünstiger Wohnungen und Gewerberäume ein und verpflichtet sich dem Ziel einer sozialen Durchmischung in allen Quartieren und der Sicherung von Familienwohnungen. Sie sorgt nach Art. 2quater Abs. 4 GO sodann dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum gemeinnütziger Wohnbauträgerinnen und Wohnbauträger, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht, und strebt einen Anteil von einem Drittel an allen Mietwohnungen an.

Damit begründet der Beschwerdegegner den Kauf grundsätzlich mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Er legt indes nicht substanziiert dar, weshalb der Kauf der streitgegenständlichen Liegenschaften für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe im obgenannten Sinn notwendig wäre. Es handelt sich um ein Quartier, das eher von wirtschaftlich schlechter gestellten Schichten bewohnt wird, weshalb der Kauf offenkundig keine einmalige Gelegenheit bietet, eine bessere soziale Durchmischung im Quartier zu erzielen. Sodann liegen die Kaufpreise zwar unter dem von einer privaten Bewertungsunternehmung, aber deutlich über dem von der städtischen Schätzungskommission geschätzten Verkehrswert, weshalb es sich auch nicht um ein einmalig günstiges Angebot handelt. Schliesslich behauptet der Beschwerdegegner nicht, dass der Kauf Teil einer Eigentümerstrategie in einem bestimmten Gebiet ist, die es langfristig ermöglichen würde, ein grösseres Gebiet neu zu überbauen. Im Gegenteil liegen die Liegenschaften an der Neufrankengasse teilweise im Baulinienbereich und ist die Liegenschaft an der Magnusstrasse Teil einer Häuserzeile, von der der Beschwerdegegner nicht behauptet, dass die übrigen Liegenschaften im Eigentum der Stadt wären. Damit dient der Kauf nur in allgemeiner Weise dem wohnpolitischen Grundsatzartikel. Dies genügt indes nicht, um die Dringlichkeit des Kaufs zu begründen, weil die Stadt Zürich stattdessen auch Liegenschaften an einem anderen Ort zu einem vergleichbaren oder sogar günstigeren Preis erwerben könnte. Sodann mag zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, die Vermietung von Wohnungen in desolatem baulichem Zustand zu unterbinden; dafür stehen aber andere und näherliegende – namentlich (bau-)polizeiliche – Mittel zur Verfügung als der Kauf der Liegenschaft. Weil eine Nutzung für die AOZ bzw. die SEB nur als Zwischenlösung beabsichtigt ist, begründet dies ebenfalls keine sachliche Dringlichkeit, zumal aufwendige Umbauarbeiten notwendig wären, damit die Liegenschaften überhaupt für diesen Zweck genutzt werden dürften. Schliesslich vermag auch das im Rekursverfahren vorgebrachte Argument, zwei der Liegenschaften lägen im Baulinienbereich und es bestehe die Gefahr, dass eine private Eigentümerschaft dereinst eine maximale Entschädigung erreichen wolle, nicht zu überzeugen. Mit der Festlegung der Baulinie ist der für die geplante Tramlinie notwendige Raum bereits gesichert. Dass dereinst allenfalls Entschädigungen zu leisten sein werden, weil die Baulinien erst nach Bau der Liegenschaften festgesetzt wurden, vermag eine Dringlichkeit nicht zu begründen; es handelt sich vielmehr um einen üblichen enteignungsrechtlichen Vorgang.

3.4 Zur zeitlichen Dringlichkeit wird in den angefochtenen Beschlüssen festgehalten, der Zuschlag sei unter der Bedingung erteilt worden, dass der Kaufvertrag bis zu den Sportferien 2017, das heisst bis zum 10. Februar 2017, beurkundet werde. Dies allein genügt indes – wie dargelegt – nicht, um eine Dringlichkeit zu begründen. Andernfalls könnte jeder Verkäufer einzig dadurch, dass er auf einem bestimmten Beurkundungstermin besteht, die Zuständigkeit des Stadtrats herbeiführen. Die zeitliche Dringlichkeit muss deshalb vielmehr auch objektiv gegeben sein, das heisst, es muss zumindest wahrscheinlich anmuten, dass der Verkauf an andere Interessenten erfolgte, wenn die Stadt nicht zu einer sofortigen Beurkundung Hand böte.

Zum Beweis, dass die Verkäuferin auf einen raschen Verkauf drängte, reichte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren drei gleichlautende E-Mails eines Vertreters der Verkäuferin ein; aus diesen E-Mails ergibt sich indes nicht, dass die Verkäuferin das Geschäft von einer Beurkundung bis zu den Sportferien abhängig machte. Ebenso wenig ergibt sich dies aus einer E-Mail eines Mitarbeiters der Liegenschaftsverwaltung an einen Vertreter der Verkäuferin. Im Beschwerdeverfahren wird ergänzend geltend gemacht, der Verkäufer habe ausdrücklich nicht gewollt, dass das Kaufgeschäft vor dem Vollzug zunächst von der zuständigen Instanz genehmigt werde, und den Kaufvertrag entsprechend angepasst. Wie bereits dargelegt, kann dies indes keine Rolle spielen, weil nicht angeht, dass die private Partei dem Beschwerdegegner vorschreibt, ob er ein Kaufgeschäft genehmigen lassen dürfe bzw. müsse.

Sodann vermag eine interne E-Mail eines Mitarbeiters der Stadtverwaltung, wonach der Vertreter der Verkäuferin mitgeteilt habe, er werde "seit heute über alle Kanäle mit Offerten von Kaufinteressenten eingedeckt", das Vorhandensein ernsthafter Kauf­interessenten nicht hinreichend zu belegen. Es ist aufgrund der konkreten Umstände vielmehr wenig wahrscheinlich, dass die Verkäuferin sofort einen anderen Käufer gefunden hätte, der die Liegenschaften zu den gleichen Konditionen hätte kaufen wollen: Sämtliche Liegenschaften sind in einem desolaten baulichen Zustand und bedürfen einer umfassenden Sanierung, wobei erschwerend hinzukommt, dass in den Liegenschaften an der Neufrankengasse Asbestrückstände gefunden wurden, die zusätzlich eine Asbestsanierung notwendig machen, und die Liegenschaft an der Magnusstrasse einen Brandschaden aufweist. Die Liegenschaften an der Neufrankengasse liegen zudem teilweise im Baulinienbereich, was bei einem Ersatzneubau Einschränkungen zur Folge hätte.  Die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin und dem Beschwerdegegner dauerten denn auch rund ein Jahr, wobei der Beschwerdegegner bereits im Frühjahr 2014 ein erstes Mal sein Interesse an den Liegenschaften signalisiert hatte. Angesichts der konkreten Umstände dürften sich auch Verhandlungen mit privaten Interessenten über längere Zeit hinziehen. Somit fehlte es hier auch an einer zeitlichen Dringlichkeit.

3.5 Demnach fällt die Genehmigung der streitgegenständlichen Liegenschaftskäufe in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Die fehlende Zuständigkeit des Beschwerdegegners ist indes nicht derart offensichtlich, dass dessen Beschlüsse nichtig wären; diese sind vielmehr in diesem Punkt aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat in diesen Beschlüssen zusätzlich Objektkredite bzw. einen Projektierungskredit für die Sanierung der Liegenschaften gesprochen. Diese Beschlüsse stehen in derart engem sachlichem Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften, dass darüber aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen Trennungsverbots zusammen mit dem Kauf zu beschliessen ist (Saile/Loretan/Burgherr, N. 785 in Verbindung mit N. 696). Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind deshalb gesamthaft aufzuheben.

Damit fehlt es vorderhand an einem rechtsgültigen Beschluss über den Kauf der streitgegenständlichen Liegenschaften, was der Gemeinderat indes damit heilen kann, dass er die Kaufverträge nachträglich genehmigt. Sollte er dies nicht tun, richtete sich eine allfällige Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nach den Bestimmungen des Privatrechts.

4.  

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des Rekursentscheids sowie die Beschlüsse Nr. 69, Nr. 70 und Nr. 71 des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

5.  

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), und der Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 4. Mai 2017 und die Beschlüsse Nrn. 69, 70 und 71 des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 2'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…