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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2017.00303
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Beschwerdeführende
2 und 3 vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch RA D und/oder RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsrekurs (Kauf der Liegenschaften Neufrankengasse 6,
Magnusstrasse 27 und Neufrankengasse 14),
hat sich ergeben:
I.
Der Stadtrat von Zürich beschloss am 1. Februar
2017,
-
den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 6 zum Preis von
Fr. 14'566'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten
Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'950'000.- zu bewilligen
(Beschluss Nr. 69),
-
den Kauf der Liegenschaft Magnusstrasse 27 zum Preis von
Fr. 6'250'000.- zu genehmigen und für die Ausarbeitung eines
Gesamtsanierungsprojekts einen Projektierungskredit von Fr. 650'000.- zu
bewilligen (Beschluss Nr. 70), sowie
-
den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 14 zum Preis von
Fr. 11'484'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten
Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'800'000.- zu bewilligen
(Beschluss Nr. 71).
II.
A, B und C liessen am 8. Februar 2017
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und in der Hauptsache
beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWSt." seien die Stadtratsbeschlüsse
Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und sprach den Rekurrierenden in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung zu.
III.
A, B und C liessen am 15. Mai 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl.
MWSt" sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die Stadtratsbeschlüsse
Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben,
subeventualiter sei festzustellen, dass der Stadtrat von Zürich die
Kompetenzordnung verletzt habe. Der Bezirksrat verzichtete am 19. Mai 2017
unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Der
Stadtrat von Zürich liess am 23. Mai 2017 beantragen, es sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B und C vom
6. Juni, 20. Juni, 10. Juli und 22. August 2017 sowie des
Stadtrats von Zürich vom 13. Juni, 3. Juli und 14. August 2017
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs
nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1)
und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Als Stimmberechtigte der Stadt Zürich sind die
Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG
zur Beschwerde berechtigt.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, der Beschwerdegegner
habe über ein Geschäft beschlossen, das in die Zuständigkeit des Gemeinderats
falle. Nach Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich dabei um eine im
Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde unzulässige Rüge. Dem lässt sich nicht folgen.
Nach der Praxis der Kammer ist die Rüge, der Stadtrat habe eine
individuell-konkrete Anordnung getroffen, die in die Zuständigkeit des Grossen
Gemeinderats falle, im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses zulässig, wenn es sich
um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende
Anordnung handelt, also im Ergebnis gerügt wird, der Stadtrat habe den
Beschluss damit unzulässigerweise einer möglichen Volksabstimmung entzogen
(vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00455, E. 2.3). Dies rügen die
Beschwerdeführenden im Ergebnis, weil Beschlüsse des Gemeinderats über den Kauf
von Liegenschaften nach Art. 14 e contrario der Gemeindeordnung der
Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO, AS 101.100) dem fakultativen
Referendum unterstehen (vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan,
Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen
2009, N. 574 und 778).
Die Vorbringen des Beschwerdegegners zielen denn auch eher
auf die Frage, ob gegen eine vom Stadtrat erlassene Verordnung mit Stimmrechtsrekurs
geltend gemacht werden könne, die Materie müsse in Gesetzesform geregelt und
damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden (vgl. hierzu Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19 N. 65, und Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 20 N. 111). Weil es hier indes gerade nicht um einen Rechtserlass
geht, kann diese Frage offenbleiben.
3.
3.1 Strittig
ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdegegner über den Kauf der
Liegenschaften Neufrankengasse 6 und 14 sowie Magnusstrasse 27 in
eigener Kompetenz beschliessen durfte oder eine Genehmigung des Gemeinderats
notwendig ist.
Gemäss Art. 41 lit. m GO ist grundsätzlich der
Gemeinderat zuständig für den Kauf von Liegenschaften im Verkehrswert von über
Fr. 2'000'000.-; ausgenommen davon sind unter anderem "Kaufgeschäfte,
die keinen Aufschub dulden", für welche der Stadtrat zuständig ist (vgl.
Art. 49 GO).
Nach Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz
bedarf es für eine Zuständigkeit des Stadtrats einzig einer zeitlichen
Dringlichkeit, die bereits gegeben sei, wenn ein Verkäufer auf einen schnellen
Abschluss des Geschäfts dränge. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der
Auffassung, eine Kompetenz des Beschwerdegegners ergebe sich nur, wenn ein
wichtiges Grundstück gesichert werden solle, welches der Stadt zur Erfüllung
einer städtischen Aufgabe diene und ohne das ihr erhebliche Nachteile bei der
Aufgabenerfüllung entstünden.
3.2 Grundlage
der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund
einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der
Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es
namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. zum
Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 175 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Geschäfte
im Sinn von Art. 41 lit. m GO "keinen Aufschub dulden",
ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus einer anderen Regelung der
Gemeindeordnung. Die Wendung "keinen Aufschub dulden" erklärt sich sodann
auch nicht aus sich heraus. Zwar ergibt sich ohne Weiteres, dass das fragliche
Geschäft in zeitlicher Hinsicht dringend sein muss. Es bleibt aus dem Wortlaut
aber unklar, ob zusätzlich notwendig ist, dass eine Verzögerung gewichtige
Nachteile für die Stadt Zürich mit sich brächte.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweisen auf die
Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung, woraus sich ergebe, dass allein
die zeitliche Dringlichkeit massgebend sei. Die Ausnahmebestimmung wurde in der
Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 1976 angenommen. In seinem Antrag an den
Gemeinderat begründete der Stadtrat das Bedürfnis nach einer Ausnahmebestimmung
damit, dass im Liegenschaftshandel Fälle bestünden, in welchen innert kurzer
Zeit gehandelt werden müsse, so etwa bei Zwangsversteigerungen und
Freihandverkäufen im Konkursverfahren sowie in Fällen, in welchen der Verkäufer
nicht bereit sei, bis zur Genehmigung durch den Gemeinderat zu warten, und noch
andere ernsthafte Kaufinteressenten vorhanden seien. In der Abstimmungszeitung
wurde die Einführung der Dringlichkeitsklausel ebenfalls mit den oben
aufgeführten Fällen begründet und weiter ausgeführt, die Stadt erwerbe nicht
wahllos und nicht um jeden Preis Liegenschaften, sondern nur, "wenn ein
ausgewiesenes öffentliches Interesse vorhanden ist und der Kaufpreis
vertretbar erscheint" (Hervorhebungen wie im Original). Aus der
Entstehungsgeschichte ergibt sich damit nicht ohne Weiteres, dass der Stadtrat
seine Zuständigkeit allein auf die zeitliche Dringlichkeit stützen kann;
vielmehr deutet der Hinweis auf ein ausgewiesenes öffentliches Interesse darauf
hin, dass auch eine Dringlichkeit in sachlicher Hinsicht notwendig ist, also
ein gewichtiges öffentliches Interesse am Kauf genau dieser Liegenschaft
besteht.
Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist sodann zu
berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für den Kauf von Liegenschaften mit
einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nach der Grundregel beim
Gemeinderat liegen soll und die Zuständigkeit des Stadtrats eine
Ausnahmeregelung darstellt. Die Zuständigkeit des Stadtrats kann somit nicht
derart weit gefasst werden, dass sie zum Regelfall wird, weil dies dem Sinn und
Zweck von Art. 41 lit. m GO widersprechen würde. Dies spricht dafür,
dass die Zuständigkeit des Stadtrats sich auf Fälle zu beschränken hat, in
welchen sich die Dringlichkeit aus dem verfolgten öffentlichen Interesse
ergibt, also neben zeitlichen auch sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines
sofortigen Entscheids sprechen (so auch Saile/Burgherr/Loretan, N. 780).
Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang sodann zu Recht geltend,
dass sich weder die zeitliche noch die sachliche Dringlichkeit einzig aus dem
Umstand ergeben können, dass die Verkäuferschaft auf einen raschen Vollzug des
Kaufgeschäfts drängt. Einerseits führte dies dazu, dass im Ergebnis eine
Drittperson massgeblich beeinflussen könnte, ob ein Geschäft dem fakultativen
Referendum untersteht. Andererseits ist notorisch, dass die Verkäuferschaft in
der Regel auf einen raschen Abschluss des Kaufgeschäfts drängt, weshalb die
Zuständigkeit des Stadtrats damit zum Regelfall würde. Nicht stichhaltig ist in
diesem Zusammenhang das Argument, die gekauften Liegenschaften würden zunächst
dem Finanzvermögen zugeordnet und der Gemeinderat bzw. die Stimmberechtigten
könnten bei einer späteren Umwidmung zu Verwaltungsvermögen immer noch darüber
befinden, ob die beabsichtige öffentliche Aufgabe tatsächlich mit diesen
Liegenschaften verfolgt werden solle. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass
nach der insofern klaren Bestimmung in der Gemeindeordnung im Regelfall der
Gemeinderat bereits für den Kauf von Liegenschaften mit einem Verkehrswert von
mehr als Fr. 2'000'000.- zuständig ist und nicht erst für deren Umwidmung zu
Verwaltungsvermögen. Soweit der Beschwerdegegner die heutige Regel nicht für
praktikabel hält, steht es ihm frei, dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten
eine Änderung der Gemeindeordnung zu beantragen.
Demnach muss ein Kauf nicht nur in zeitlicher, sondern
auch in sachlicher Hinsicht dringlich sein, um eine Zuständigkeit des Stadtrats
zu begründen. Der sofortige Kauf der Liegenschaft muss somit notwendig sein, um
eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, wobei sich die Notwendigkeit bezogen auf
die konkrete Liegenschaft ergeben muss. Dabei ist dem Stadtrat aber ein
Ermessensspielraum zuzubilligen. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar
erscheint, weshalb der Stadtrat gerade den Kauf dieser Liegenschaft als für die
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig erachtet. Ebenso muss die
zeitliche Dringlichkeit objektiv begründet sein, weshalb dafür jedenfalls nicht
bereits genügt, dass die Verkäuferschaft Druck aufsetzt, um das Geschäft
schnell zum Abschluss zu bringen.
3.3 Der
Beschwerdegegner begründet den Kauf aller streitgegenständlichen Liegenschaften
einzig mit dem "wohnpolitischen Grundsatzartikel" und zudem damit,
dass bei der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Dienstabteilung Soziale
Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements (SEB) "ein ausgewiesener
Bedarf für eine Zwischennutzung der Kleinstwohnungen" bestehe.
Schliesslich könnten "die bisher vorherrschenden prekären Verhältnisse für
die Mieterinnen und Mieter sowie für die Anwohnerschaft dauerhaft unterbunden
werden".
Gemäss Art. 2quater
Abs. 1 GO setzt die Stadt Zürich sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung
und die Erhöhung des Anteils preisgünstiger Wohnungen und Gewerberäume ein und
verpflichtet sich dem Ziel einer sozialen Durchmischung in allen Quartieren und
der Sicherung von Familienwohnungen. Sie sorgt nach Art. 2quater
Abs. 4 GO sodann dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum gemeinnütziger
Wohnbauträgerinnen und Wohnbauträger, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip
kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht, und strebt einen
Anteil von einem Drittel an allen Mietwohnungen an.
Damit begründet der
Beschwerdegegner den Kauf grundsätzlich mit der Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe. Er legt indes nicht substanziiert dar, weshalb der Kauf der
streitgegenständlichen Liegenschaften für die Erfüllung dieser öffentlichen
Aufgabe im obgenannten Sinn notwendig wäre. Es handelt sich um ein Quartier,
das eher von wirtschaftlich schlechter gestellten Schichten bewohnt wird,
weshalb der Kauf offenkundig keine einmalige Gelegenheit bietet, eine bessere
soziale Durchmischung im Quartier zu erzielen. Sodann liegen die Kaufpreise
zwar unter dem von einer privaten Bewertungsunternehmung, aber deutlich über
dem von der städtischen Schätzungskommission geschätzten Verkehrswert, weshalb
es sich auch nicht um ein einmalig günstiges Angebot handelt. Schliesslich
behauptet der Beschwerdegegner nicht, dass der Kauf Teil einer
Eigentümerstrategie in einem bestimmten Gebiet ist, die es langfristig
ermöglichen würde, ein grösseres Gebiet neu zu überbauen. Im Gegenteil liegen
die Liegenschaften an der Neufrankengasse teilweise im Baulinienbereich und ist
die Liegenschaft an der Magnusstrasse Teil einer Häuserzeile, von der der
Beschwerdegegner nicht behauptet, dass die übrigen Liegenschaften im Eigentum
der Stadt wären. Damit dient der Kauf nur in allgemeiner Weise dem
wohnpolitischen Grundsatzartikel. Dies genügt indes nicht, um die Dringlichkeit
des Kaufs zu begründen, weil die Stadt Zürich stattdessen auch Liegenschaften
an einem anderen Ort zu einem vergleichbaren oder sogar günstigeren Preis
erwerben könnte. Sodann mag zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, die
Vermietung von Wohnungen in desolatem baulichem Zustand zu unterbinden; dafür
stehen aber andere und näherliegende – namentlich (bau-)polizeiliche – Mittel
zur Verfügung als der Kauf der Liegenschaft. Weil eine Nutzung für die AOZ bzw.
die SEB nur als Zwischenlösung beabsichtigt ist, begründet dies ebenfalls keine
sachliche Dringlichkeit, zumal aufwendige Umbauarbeiten notwendig wären, damit
die Liegenschaften überhaupt für diesen Zweck genutzt werden dürften.
Schliesslich vermag auch das im Rekursverfahren vorgebrachte Argument, zwei der
Liegenschaften lägen im Baulinienbereich und es bestehe die Gefahr, dass eine
private Eigentümerschaft dereinst eine maximale Entschädigung erreichen wolle,
nicht zu überzeugen. Mit der Festlegung der Baulinie ist der für die geplante
Tramlinie notwendige Raum bereits gesichert. Dass dereinst allenfalls
Entschädigungen zu leisten sein werden, weil die Baulinien erst nach Bau der
Liegenschaften festgesetzt wurden, vermag eine Dringlichkeit nicht zu
begründen; es handelt sich vielmehr um einen üblichen enteignungsrechtlichen
Vorgang.
3.4 Zur
zeitlichen Dringlichkeit wird in den angefochtenen Beschlüssen festgehalten,
der Zuschlag sei unter der Bedingung erteilt worden, dass der Kaufvertrag bis
zu den Sportferien 2017, das heisst bis zum 10. Februar 2017, beurkundet
werde. Dies allein genügt indes – wie dargelegt – nicht, um eine Dringlichkeit
zu begründen. Andernfalls könnte jeder Verkäufer einzig dadurch, dass er auf
einem bestimmten Beurkundungstermin besteht, die Zuständigkeit des Stadtrats
herbeiführen. Die zeitliche Dringlichkeit muss deshalb vielmehr auch objektiv
gegeben sein, das heisst, es muss zumindest wahrscheinlich anmuten, dass der
Verkauf an andere Interessenten erfolgte, wenn die Stadt nicht zu einer
sofortigen Beurkundung Hand böte.
Zum Beweis, dass die Verkäuferin auf einen raschen Verkauf
drängte, reichte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren drei gleichlautende
E-Mails eines Vertreters der Verkäuferin ein; aus diesen E-Mails ergibt sich
indes nicht, dass die Verkäuferin das Geschäft von einer Beurkundung bis zu den
Sportferien abhängig machte. Ebenso wenig ergibt sich dies aus einer E-Mail
eines Mitarbeiters der Liegenschaftsverwaltung an einen Vertreter der
Verkäuferin. Im Beschwerdeverfahren wird ergänzend geltend gemacht, der
Verkäufer habe ausdrücklich nicht gewollt, dass das Kaufgeschäft vor dem
Vollzug zunächst von der zuständigen Instanz genehmigt werde, und den
Kaufvertrag entsprechend angepasst. Wie bereits dargelegt, kann dies indes
keine Rolle spielen, weil nicht angeht, dass die private Partei dem
Beschwerdegegner vorschreibt, ob er ein Kaufgeschäft genehmigen lassen dürfe
bzw. müsse.
Sodann vermag eine interne E-Mail eines Mitarbeiters der
Stadtverwaltung, wonach der Vertreter der Verkäuferin mitgeteilt habe, er werde
"seit heute über alle Kanäle mit Offerten von Kaufinteressenten
eingedeckt", das Vorhandensein ernsthafter Kaufinteressenten nicht
hinreichend zu belegen. Es ist aufgrund der konkreten Umstände vielmehr wenig
wahrscheinlich, dass die Verkäuferin sofort einen anderen Käufer gefunden
hätte, der die Liegenschaften zu den gleichen Konditionen hätte kaufen wollen:
Sämtliche Liegenschaften sind in einem desolaten baulichen Zustand und bedürfen
einer umfassenden Sanierung, wobei erschwerend hinzukommt, dass in den
Liegenschaften an der Neufrankengasse Asbestrückstände gefunden wurden, die
zusätzlich eine Asbestsanierung notwendig machen, und die Liegenschaft an der
Magnusstrasse einen Brandschaden aufweist. Die Liegenschaften an der
Neufrankengasse liegen zudem teilweise im Baulinienbereich, was bei einem
Ersatzneubau Einschränkungen zur Folge hätte. Die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin
und dem Beschwerdegegner dauerten denn auch rund ein Jahr, wobei der
Beschwerdegegner bereits im Frühjahr 2014 ein erstes Mal sein Interesse an den
Liegenschaften signalisiert hatte. Angesichts der konkreten Umstände dürften
sich auch Verhandlungen mit privaten Interessenten über längere Zeit hinziehen.
Somit fehlte es hier auch an einer zeitlichen Dringlichkeit.
3.5 Demnach
fällt die Genehmigung der streitgegenständlichen Liegenschaftskäufe in die
Zuständigkeit des Gemeinderats. Die fehlende Zuständigkeit des
Beschwerdegegners ist indes nicht derart offensichtlich, dass dessen Beschlüsse
nichtig wären; diese sind vielmehr in diesem Punkt aufzuheben. Der
Beschwerdegegner hat in diesen Beschlüssen zusätzlich Objektkredite bzw. einen
Projektierungskredit für die Sanierung der Liegenschaften gesprochen. Diese
Beschlüsse stehen in derart engem sachlichem Zusammenhang mit dem Kauf der
Liegenschaften, dass darüber aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen
Trennungsverbots zusammen mit dem Kauf zu beschliessen ist
(Saile/Loretan/Burgherr, N. 785 in Verbindung mit N. 696). Die
streitgegenständlichen Beschlüsse sind deshalb gesamthaft aufzuheben.
Damit fehlt es vorderhand an einem rechtsgültigen
Beschluss über den Kauf der streitgegenständlichen Liegenschaften, was der
Gemeinderat indes damit heilen kann, dass er die Kaufverträge nachträglich
genehmigt. Sollte er dies nicht tun, richtete sich eine allfällige
Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nach den Bestimmungen des Privatrechts.
4.
Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des
Rekursentscheids sowie die Beschlüsse Nr. 69, Nr. 70 und Nr. 71
des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
5.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), und der
Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses
des Bezirksrats Zürich vom 4. Mai 2017 und die Beschlüsse Nrn. 69, 70
und 71 des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 werden aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 2'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an…