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Geschäftsnummer: VB.2017.00307  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nichteintreten betreffend aufsichtsrechtliche Anordnungen (E. 1.4). Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung dient in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten qualifiziert werden. Diese Kosten durften deshalb dem Beschwerdegegner mittels Beschluss der Sozialbehörde auferlegt werden. Ein Klageverfahren auf Unterhaltszahlung war nicht notwendig, auch wenn der Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte und dieser nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners war (E. 2). Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten der Miete nicht übernehmen. Erfolgte der Umzug unfreiwillig, muss die über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegende Miete übernommen werden, ausser der hilfesuchenden Person könnte ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner verliess seine Wohnung, um nach dem Tod der Mutter seines Sohnes mit diesem zusammenleben zu können. Da die Pflegefamilie seines Sohnes das Pflegeverhältnis per Ende Herbst 2014 aufgelöst hatte, war ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden (E. 3). Gewährung URB.

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
BESCHWERDELEGITIMATION
FAMILIENBEGLEITUNG
TREUWIDRIGKEIT
UNTERHALTSKOSTEN
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 8 SHG
§ 10 SHG
§ 37 SHG
§ 5 Abs. II VRG
§ 21 Abs. II VRG
Art. 276 ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Art. 7 Abs. III lit. a ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00307

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 11. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch MLaw C, Fachstelle F,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

B zog per 1. März 2015 von E nach A, um mit seinem dort ansässigen Sohn D, geb. 2001, neu zusammen zu leben. Die Mutter von D war im Frühjahr 2014 gestorben. Die Sozialbehörde A legte mit Beschluss vom 14. April 2015 die Höhe der Sozialhilfe für B und seinen Sohn D ab dem 1. April 2015 fest. Sie erteilte ihnen unter anderem subsidiäre Kostengutsprache für die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung (Disp. Ziff. 3). Die Wohnkosten übernahm sie nur in der Höhe von Fr. 1'300.- anstelle der effektiven Kosten von Fr. 1'690.- pro Monat.

II.  

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Poststempel) erhob B Rekurs beim Bezirksrat A. Er beantragte unter anderem, dass die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung von der Gemeinde A definitiv zu übernehmen seien, nicht nur in Form einer subsidiären Kostengutsprache. Zudem seien die effektiven Wohnungskosten per sofort zu übernehmen. Am 31. Juli 2015 verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde A zur vorsorglichen Übernahme der gesamten Mietkosten ab August 2015. Am 14. Januar 2016 reichte die Sozialbehörde A ihre Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 dem Bezirksrat A zu den Akten, da B per 1. Dezember 2015 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. März 2017 in dem Sinn gut, als dass er Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom 14. April 2015 sowie die Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 aufhob und die Sache an die Sozialbehörde A zum Erstellen einer Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen zurückwies. Kosten wurden keine erhoben. Die Sozialbehörde A wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B eine volle Prozessentschädigung von Fr. 2'490.- auszurichten.

III.  

Am 16. Mai 2017 erhob die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde A, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Bezirksrats A vom 31. März 2017 sei aufzuheben und der Rekurs von B vom 14. April 2015 sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B.

B liess mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt A. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat verwies am 6. Juni 2017 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Vorliegend ist eine Mietzinsdifferenz von Fr. 390.- pro Monat vom 1. April 2015 bis zur Ablösung des Beschwerdegegners von der Sozialhilfe am 30. November 2015, mithin Fr. 3'120.- streitig, sowie die nicht durch das Kindsvermögen getilgten Kosten von Fr. 6'153.- für die sozialpädagogische Familienbegleitung. Der Streitwert ist damit unter Fr. 20'000.-, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.3.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328, E. 6.5 f.).

1.3.3 Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Die Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung als Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge erlangen möchte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus auch weitere Fälle betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht auszuschliessen ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

1.4  

1.4.1 Während des Rekursverfahrens betreffend den Beschluss der Beschwerdeführerin vom 14. April 2015 reichte diese bei der Vorinstanz einen weiteren Beschluss vom 12. Januar 2016 (Schlussrechnung) ein. Dieser wurde, soweit ersichtlich, mit Versanddatum vom 13. Januar 2016 dem Beschwerdegegner eröffnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdegegner auch gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben hat, der Entscheid der Vorinstanz lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin hätte wegen der Rechtshängigkeit der Streitsache noch keine Schlussrechnung erstellen dürfen, weshalb diese aufzuheben und lediglich als präzisierender Antrag zu behandeln sei. Unter Erwägung 4.3 ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, welche Punkte bei der Schlussabrechnung zu beachten seien. Schliesslich hob sie Ziffer I des Dispositivs des Beschlusses vom 14. April 2015 sowie den Beschluss vom 12. Januar 2016 auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zum Erstellen einer Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen zurück.

1.4.2 Der Bezirksrat ist nicht nur Rekursinstanz, sondern zugleich auch Aufsichtsbehörde über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], er kann deshalb auch aufsichtsrechtlich einschreiten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 69). Die Aufhebung der nicht angefochtenen Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 und die Anordnung, wie diese neu zu erstellen sei, sind aufsichtsrechtliche Anordnungen des Bezirksrats. Die Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe übt der Regierungsrat aus (§ 10 SHG), weshalb dieser und nicht das Verwaltungsgericht im aufsichtsrechtlichen Beschwerdebereich zuständig ist. Somit ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2017 sei aufzuheben, nur insoweit einzutreten, als er sich auf den Beschluss vom 14. April 2015 bezieht. Bezüglich der Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2016 und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin zum Erstellen einer Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen, ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Auf eine Weiterleitung kann verzichtet werden, da es sich bei Aufsichtsbeschwerden nicht um fristgebundene Eingaben handelt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.  

Mit Entscheid vom 8. April 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A eine Familienbegleitung für den Beschwerdegegner und seinen Sohn nach Aufnahme des Zusammenlebens für die Dauer von sechs Monaten an. Der Kindsvater sei im Rahmen einer Übergangsphase an seine neue Aufgabe heranzuführen. Die Familienbegleitung soll gewährleisten, dass der Kindsvater in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der Familienbegleitung sollen allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische Familienbegleitung dient zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung des Sohnes und steht somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners, sondern auch des Sohnes. Derart übernimmt der Sohn mittels des Kindsvermögens auch einen Teil der Kosten. Sie beinhaltet aber in erster Linie eine Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes im Sinn von Art. 276 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) qualifiziert werden (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.4). Da die Kosten der Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellen, sind sie nicht im Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen und der Anspruch ist auch nicht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Sozialamt übergegangen (vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.578, E. 3.2 ff., auch zum Folgenden). Aus diesem Grund kommt die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss Art. 279 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB gar nicht infrage. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen Anwendungsfall von Ziffer F. 3.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handelt, ist es somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine Unterstützungseinheit bildeten oder nicht. Anzumerken bleibt jedoch, dass eine Unterstützungseinheit nur dann bestehen kann, wenn gleiche Unterstützungswohnsitze vorliegen (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Vorliegend hatte der bevormundete Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB (Art. 7 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Dieser war nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners, auch wenn die KESB zufällig ihren Sitz auch in der Stadt A hat. Wären die Kosten der Familienbegleitung als Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – in der Tat nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörde eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine Zivilklage erheben müssen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.192, E. 5.1).  Da es sich bei den Kosten der Familienbegleitung aber gerade nicht um Unterhaltskosten handelt, durften sie vorliegend mit Beschluss der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.

3.  

3.1 Gegenstand der Verfügung vom 14. April 2015 sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom 31. März 2017 war zudem, ob die Beschwerdeführerin den effektiven Mietzins von Fr. 1'690.- zu übernehmen hatte oder lediglich Fr. 1'300.-, was der oberen Limite gemäss der Richtlinie für einen 2-Personenhaushalt in der Gemeinde A entspricht.

3.2 Überhöhte Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen. Anders verhält es sich, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

3.3 Wie die Vorinstanz richtig erwog, hat der Beschwerdegegner seine Wohnung nicht freiwillig, sondern um mit seinem Sohn zusammenleben zu können aufgegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da die Pflegefamilie von D das Pflegeverhältnis per 31. Oktober 2014 aufgelöst hatte, war auch ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin hat somit die effektiven Wohnkosten zu übernehmen, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.4 Die Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit aufzuheben als sie die Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung in der Verfügung vom 14. April 2015 betrifft.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Die Kosten sind deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hat der Beschwerdegegner nicht gestellt. Parteientschädigungen sind mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis anzupassen. Der Beschwerdegegner erscheint nun im Rekursverfahren nicht mehr als fast ausschliesslich, sondern nur noch als überwiegend obsiegend. Deshalb ist die ihm zu gewährende Parteientschädigung angemessen, entsprechend seinem verbleibenden Obsiegen auf Fr. 1'800.- zu reduzieren. Da dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen wurde, sein Aufwand aber nicht mehr durch die Parteientschädigung gedeckt ist, ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners eine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'490.- unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen. Der Bezirksrat A ist anzuweisen, MLaw C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 690.- auszurichten.

4.3 Der Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, haben auf Gesuch hin einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners ist ausgewiesen, sein Begehren kann angesichts seines teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es ihm in der Person seiner Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit im Prozess berücksichtigt werden und Barauslagen separat entschädigt werden. C macht einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie - selber nicht Anwältin - sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da C jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-. Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand von 5,25 Stunden, dieser erscheint hoch, weil sie den Beschwerdegegner bereits vor der Vorinstanz vertreten hat, aber noch gerechtfertigt. Die Barauslagen von Fr. 11.30 erweisen sich ebenfalls als angemessen, weshalb C mit Fr. 956.30 zu entschädigen ist. Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangt man, wenn der Zeitaufwand, der für eine anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um den Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren qualitativ gleichwertig zu vertreten, vorliegend rund 4,25 bis 4,5 Stunden, berücksichtigt würde.

Der Beschwerdegegner ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

       Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats A vom 31. März 2017 und der Beschluss der Sozialbehörde A vom 14. April 2015 werden im Sinn der Erwägungen abgeändert.

       In Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats A vom 31. März 2017 wird die der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 1'800.-- reduziert. Im Umfang von Fr. 690.- wird ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw C als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 956.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …