{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.06.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00307_11-06-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218287&W10_KEY=4467068&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36c9396c391c87919c7d6eb48e6c84f3"}, "Num": [" VB.2017.00307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.11.0  VB.2017.00307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.3). Nichteintreten betreffend aufsichtsrechtliche Anordnungen (E. 1.4). Die angeordnete sozialp\u00e4dagogische Familienbegleitung dient in erster Linie der Unterst\u00fctzung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten qualifiziert werden. Diese Kosten durften deshalb dem Beschwerdegegner mittels Beschluss der Sozialbeh\u00f6rde auferlegt werden. Ein Klageverfahren auf Unterhaltszahlung war nicht notwendig, auch wenn der Sohn seinen Unterst\u00fctzungswohnsitz am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde hatte und dieser nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners war (E. 2). Verl\u00e4sst eine hilfsbed\u00fcrftige Person ohne Not eigenm\u00e4chtig und freiwillig ein f\u00fcr sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbeh\u00f6rde die Mehrkosten der Miete nicht \u00fcbernehmen. Erfolgte der Umzug unfreiwillig, muss die \u00fcber den lokalen Mietzinsrichtlinien liegende Miete \u00fcbernommen werden, ausser der hilfesuchenden Person k\u00f6nnte ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdegegner verliess seine Wohnung, um nach dem Tod der Mutter seines Sohnes mit diesem zusammenleben zu k\u00f6nnen. Da die Pflegefamilie seines Sohnes das Pflegeverh\u00e4ltnis per Ende Herbst 2014 aufgel\u00f6st hatte, war ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners bez\u00fcglich einer Unterkunft f\u00fcr sich und seinen Sohn erforderlich. Ein treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner somit nicht vorgeworfen werden (E. 3). Gew\u00e4hrung URB. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:43", "Checksum": "81fa2c714d6118f53704cf0ead53da83"}