{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00308_2018-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217880&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bc1d7598dbaf96fbd9fa232754917b00"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2018  VB.2017.00308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2018  VB.2017.00308"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2018  VB.2017.00308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Errichtung eines Mehrfamilienhauses nach Massgabe der Areal\u00fcberbauungsvorschriften; Korrektur der vorinstanzlichen Gerichtsgeb\u00fchr f\u00fcr den zweiten Rechtsgang. Areal\u00fcberbauungen d\u00fcrfen je nach den Bestimmungen in der Bauordnung insbesondere bez\u00fcglich der h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Geschosszahl und der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung von der Regelbauweise abweichen. Vorliegend sieht die Bauordnung f\u00fcr Areal\u00fcberbauungen verschiedene Erleichterungen vor (E. 3.1). Als Ausgleich f\u00fcr diese erheblichen Privilegierungen stellt \u00a7 71 PBG besondere Anforderungen an die Gestaltung und die Einordnung, welche \u00fcber das geforderte Mass f\u00fcr die Regelbauweise deutlich hinausgehen (E. 3.2). Anders als im ersten Rechtsgang hat das Baurekursgericht ausreichend begr\u00fcndet, warum die Baute im Hinblick auf ihre Dimensionen, ihre Dachgestaltung sowie den Kontrast des Geb\u00e4udes im Allgemeinen nicht nur zur Umgebung, sondern auch innerhalb der Areal\u00fcberbauung selbst mit bereits bestehenden Geb\u00e4uden die geforderte besonders gute Gestaltung nicht gew\u00e4hrleisten w\u00fcrde (E. 4.3). Die Baute erweist sich mithin als nicht bewilligungsf\u00e4hig, weshalb die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen ist (E. 4.8). Es ist kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, warum die Vorinstanz ihre Gerichtsgeb\u00fchr im zweiten Rechtsgang, bei dem keine neuen oder anderen R\u00fcgen zu beurteilen waren, h\u00f6her als diejenige des ersten Rechtsgangs angesetzt hat; rechtswidrige Geb\u00fchrenfestsetzung (E. 5). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:56:37", "Checksum": "fbe9382f7feb2af11126497515da929b"}