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Geschäftsnummer: VB.2017.00311  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Als allein sorgeberechtigte Drittstaatangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Kind mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit, kann sich die Beschwerdeführerin auf das FZA berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung verfügen (E. 2). Der Beschwerdeführerin obliegt der Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln. Die einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers und die der Beschwerdeführerin grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, vermag für sich allein den Nachweis nicht zu erbringen (E. 2.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat eine Beiständin und lebte teilweise bei einer Pflegefamilie, dennoch ist von einer intakten Mutter-Kind-Beziehung auszugehen. Es liegt auch im Interesse des Kindes, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammenleben und aufwachsen zu können. Eine Rückkehr ist zumutbar. (E. 2.3) Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und der Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist von der Aussichtslosigkeit des Begehrens auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. (E. 3.2) Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
FINANZIELLE MITTEL
KINDESWOHL
NACHWEIS
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
SORGERECHT
Rechtsnormen:
Art. 96 AuG
Art. 6 FZA
Art. 24 Abs. I Anhang I FZA
VEP
§ 25 VRG
§ 55 VRG
Art. 25 Abs. I ZGB
Art. 301 Abs. III ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00311

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 20. September 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1988 und Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire, reiste am 5. Januar 2009 in die Schweiz und ersuchte am 27. Februar 2009 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 17. März 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. April 2009 ab.

Am 12. Januar 2010 stellte A ein erstes Wiedererwägungsgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2010 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 ab.

Aus einer Beziehung mit einem französischen Staatsangehörigen, D, geboren 1972, ging 2010 die Tochter B hervor.

A stellte am 4. April 2011 ein zweites Wiedererwägungsgesuch, welches vom BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 abgewiesen wurde. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2012 nicht ein.

Am 11. Januar 2013 reichte die Beiständin von B eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 21. Juni 2013 stellte das Bezirksgericht Luzern die Vaterschaft von D fest und verpflichtete ihn rückwirkend zu Unterhaltsleistungen von monatlich Euro 300.- an B.

A ersuchte am 27. August 2015 für sich und ihre Tochter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 ab und ordnete an, A und ihre Tochter hätten die Schweiz sofort zu verlassen. Zugleich entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. April 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen ihr und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A und ihrer Tochter im Sinn einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei ihr Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens zu dulden und von allfälligen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem ersuchten A und ihre Tochter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und in der Person der Rechtsanwältin sei ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 merkte der Abteilungspräsident an, dass bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Gerichts sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern aufgefordert dem Verwaltungsgericht die Berichte der Erziehungsbeistandschaft einzureichen. Zu diesem Bericht nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. September 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit keiner der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt und diese nicht durch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht entzogen wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt und das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso wenig entzogen hat wie die Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als hinfällig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7; 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Hierauf können sich grundsätzlich auch allein sorgeberechtigte Drittstaatsangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung verfügen (BGr, 15. November 2010, 2C_574/2010, E. 2.2.2).

2.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 französische Staatsangehörige ist und sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann. Vorliegend ist streitig, ob den Beschwerdeführerinnen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu klären ist, ob die Voraussetzungen von Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt werden. Hierfür legt die Beschwerdeführerin 1 eine Arbeitszusicherung von E, Geschäftsinhaber der F GmbH vor, wonach sie eine Stelle als Hauswartin mit einem 100%-Pensum antreten könne. Dieser Arbeitszusicherung ist zu entnehmen, dass der Monatslohn für ein 100%-Pensum 13-mal Fr. 3'800.- betrage. Ob es sich dabei um ein Brutto- oder ein Nettoeinkommen handelt, geht aus der Arbeitszusicherung nicht hervor. Weiter wurde festgehalten, dass bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 zum gegebenen Zeitpunkt ein offizieller Arbeitsvertrag ausgefertigt werde. Die Arbeitszusicherung wurde allerdings einzig von E unterzeichnet. Dabei handelt es sich somit um eine einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers. Die Beschwerdeführerin 1 legt indes keine Absichtserklärung vor. Auch liegt kein in der Arbeitszusicherung angesprochener Arbeitsvertrag vor, welcher doch bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen werden könnte. Ein solcher Arbeitsvertrag könnte zudem mit der aufschiebenden Bedingung, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, vereinbart werden. Damit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich die ihr angebotene Arbeitsstelle antreten würde, aber auch, ob sie überhaupt gewillt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die ihr grundsätzlich offenstehende Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, vermag für sich allein den ihr, als aufenthaltsersuchende Person obliegenden Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln nicht zu erbringen. Damit bleibt es nach wie vor fraglich, ob den Beschwerdeführerinnen tatsächlich genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA werden damit nicht erfüllt (vgl. BGE 142 II 35 E. 5).

2.3 Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin 1 wurde als Asylbewerberin rechtskräftig abgewiesen und hält sich trotz mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Schweiz seit knapp acht Jahren hier auf. Sie bezieht Nothilfe und war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Sie legt auch in keiner Weise dar, dass eine massgebliche Integration in der Schweiz stattgefunden haben soll.

Den beiden Berichten der Erziehungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 ist zu entnehmen, dass stets ein Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen angestrebt wurde und eine Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 2 lediglich in Notsituationen, beispielsweise wenn die Beschwerdeführerin 1 in schlechter psychischer Verfassung oder inhaftiert gewesen war, erfolgte. Trotz verschiedener Kontaktunterbrüche zwischen den Beschwerdeführerinnen habe die Tochter zu ihrer Mutter einen guten Bezug. Es liegt grundsätzlich eine intakte Mutter-Kind-Beziehung vor, was die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2017 auch nochmals bekräftigen. Inwiefern ein Bericht des aktuellen Beistands den Sachverhalt weiter erhellen soll, ist nicht weiter ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es im Interesse der Beschwerdeführerin 2 liegt, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammenleben und aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter und teilt aus familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3; BGr, 27. Juli 2007, 2C_31/2007, E. 2.5). Aus den Akten lassen sich sodann keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 derart in der Schweiz verwurzelt ist, dass ihr ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes Anwesenheitsrecht zukommen würde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Den Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire oder allenfalls nach Frankreich zuzumuten. Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 AuG) sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und bezieht Nothilfe, weshalb sie zweifellos als mittellos gilt. Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und ihrer Erwerbslosigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht. Bei dieser Sachlage muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 1 daher die Gerichtskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.        Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …