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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00311
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1988 und Staatsangehörige der Republik Côte
d'Ivoire, reiste am 5. Januar 2009 in die Schweiz und ersuchte am
27. Februar 2009 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom
17. März 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 9. April 2009 ab.
Am 12. Januar 2010 stellte A ein erstes
Wiedererwägungsgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2010
abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 9. Juni 2010 ab.
Aus einer Beziehung mit einem französischen
Staatsangehörigen, D, geboren 1972, ging 2010 die Tochter B hervor.
A stellte am 4. April 2011 ein zweites Wiedererwägungsgesuch,
welches vom BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 abgewiesen wurde. Auf
die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 23. April 2012 nicht ein.
Am 11. Januar 2013 reichte die Beiständin von B eine
Klage auf Feststellung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 21. Juni 2013
stellte das Bezirksgericht Luzern die Vaterschaft von D fest und verpflichtete
ihn rückwirkend zu Unterhaltsleistungen von monatlich Euro 300.- an B.
A ersuchte am 27. August 2015 für sich und ihre
Tochter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt
wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 ab und ordnete an, A und
ihre Tochter hätten die Schweiz sofort zu verlassen. Zugleich entzog es dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende
Wirkung.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. April 2017 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war und setzte A und B eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das
Migrationsamt sei anzuweisen ihr und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und A und ihrer Tochter im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu
bewilligen. Eventualiter sei ihr Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens zu
dulden und von allfälligen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem
ersuchten A und ihre Tochter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und in der Person der Rechtsanwältin sei ihnen eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 merkte der
Abteilungspräsident an, dass bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Gerichts
sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 wurde die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern aufgefordert dem
Verwaltungsgericht die Berichte der Erziehungsbeistandschaft einzureichen. Zu
diesem Bericht nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. September
2017 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 55
in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG hat die Beschwerde aufschiebende
Wirkung, soweit keiner der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt
und diese nicht durch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht entzogen
wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt und das Verwaltungsgericht der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso wenig entzogen hat wie die
Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als hinfällig.
2.
2.1 Gemäss Art. 24
Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) erhalten Angehörige
eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch
eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen
ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe
oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265
E. 3.3–7; 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen
Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) nach
den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien).
Hierauf können sich grundsätzlich auch allein sorgeberechtigte
Drittstaatsangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind mit
EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern
sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung
verfügen (BGr, 15. November 2010, 2C_574/2010, E. 2.2.2).
2.2 Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 französische Staatsangehörige
ist und sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.
Vorliegend ist streitig, ob den Beschwerdeführerinnen genügend finanzielle
Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu
klären ist, ob die Voraussetzungen von Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt werden. Hierfür legt die Beschwerdeführerin 1
eine Arbeitszusicherung von E, Geschäftsinhaber der F GmbH vor, wonach sie
eine Stelle als Hauswartin mit einem 100%-Pensum antreten könne. Dieser
Arbeitszusicherung ist zu entnehmen, dass der Monatslohn für ein 100%-Pensum
13-mal Fr. 3'800.- betrage. Ob es sich dabei um ein Brutto- oder ein
Nettoeinkommen handelt, geht aus der Arbeitszusicherung nicht hervor. Weiter
wurde festgehalten, dass bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 zum
gegebenen Zeitpunkt ein offizieller Arbeitsvertrag ausgefertigt werde. Die
Arbeitszusicherung wurde allerdings einzig von E unterzeichnet. Dabei handelt
es sich somit um eine einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers.
Die Beschwerdeführerin 1 legt indes keine Absichtserklärung vor. Auch
liegt kein in der Arbeitszusicherung angesprochener Arbeitsvertrag vor, welcher
doch bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen werden
könnte. Ein solcher Arbeitsvertrag könnte zudem mit der aufschiebenden
Bedingung, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, vereinbart werden.
Damit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich die ihr
angebotene Arbeitsstelle antreten würde, aber auch, ob sie überhaupt gewillt
ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die ihr grundsätzlich offenstehende
Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu
können, vermag für sich allein den ihr, als aufenthaltsersuchende Person
obliegenden Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln nicht zu erbringen.
Damit bleibt es nach wie vor fraglich, ob den Beschwerdeführerinnen tatsächlich
genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für
den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 FZA in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA werden damit nicht erfüllt (vgl. BGE
142 II 35 E. 5).
2.3 Im Übrigen
bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch
die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle
massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin 1
wurde als Asylbewerberin rechtskräftig abgewiesen und hält sich trotz
mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Schweiz seit knapp acht Jahren hier
auf. Sie bezieht Nothilfe und war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Sie
legt auch in keiner Weise dar, dass eine massgebliche Integration in der
Schweiz stattgefunden haben soll.
Den beiden Berichten der Erziehungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin 2
ist zu entnehmen, dass stets ein Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen
angestrebt wurde und eine Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 2
lediglich in Notsituationen, beispielsweise wenn die Beschwerdeführerin 1
in schlechter psychischer Verfassung oder inhaftiert gewesen war, erfolgte.
Trotz verschiedener Kontaktunterbrüche zwischen den Beschwerdeführerinnen habe
die Tochter zu ihrer Mutter einen guten Bezug. Es liegt grundsätzlich eine
intakte Mutter-Kind-Beziehung vor, was die Beschwerdeführerinnen in ihrer
Stellungnahme vom 13. September 2017 auch nochmals bekräftigen. Inwiefern
ein Bericht des aktuellen Beistands den Sachverhalt weiter erhellen soll, ist
nicht weiter ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es im Interesse
der Beschwerdeführerin 2 liegt, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter
zusammenleben und aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet
sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter und teilt aus familienrechtlichen
Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils
(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3; BGr,
27. Juli 2007, 2C_31/2007, E. 2.5). Aus den Akten lassen sich sodann
keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 derart in der
Schweiz verwurzelt ist, dass ihr ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes
Anwesenheitsrecht zukommen würde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Den
Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire oder
allenfalls nach Frankreich zuzumuten. Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83
AuG) sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die
Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
3.2 Die Beschwerdeführerin 1
verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und bezieht Nothilfe, weshalb sie
zweifellos als mittellos gilt. Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und
ihrer Erwerbslosigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die
Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich
nicht. Bei dieser Sachlage muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens
ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 1 daher die
Gerichtskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …