{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00311_2017-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217509&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c820d6444afa8de593a3e6ae82d1309"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00311"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Als allein sorgeberechtigte Drittstaatangeh\u00f6rige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigen Kind mit EU-/EFTA-Staatsangeh\u00f6rigkeit, kann sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf das FZA berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern sie \u00fcber die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung verf\u00fcgen (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrerin obliegt der Nachweis von gen\u00fcgenden finanziellen Mitteln. Die einseitige Absichtserkl\u00e4rung seitens des Arbeitgebers und die der Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich offenstehende M\u00f6glichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen zu k\u00f6nnen, vermag f\u00fcr sich allein den Nachweis nicht zu erbringen (E. 2.2). Die Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin hat eine Beist\u00e4ndin und lebte teilweise bei einer Pflegefamilie, dennoch ist von einer intakten Mutter-Kind-Beziehung auszugehen. Es liegt auch im Interesse des Kindes, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter zusammenleben und aufwachsen zu k\u00f6nnen. Eine R\u00fcckkehr ist zumutbar. (E. 2.3) Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und der Erwerbslosigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich nicht erf\u00fcllt. Damit ist von der Aussichtslosigkeit des Begehrens auszugehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. (E. 3.2) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:48", "Checksum": "37ec3762eff7fd6360065393f5bb6d42"}