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Geschäftsnummer: VB.2017.00313  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Kein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Antritt einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit.

[Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer war mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet und musste jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, geht jedoch inzwischen einem existenzsichernden Erwerb nach. Nachdem sich die Eheleute bereits getrennt hatten, verstarb die italienische Ehefrau. Kurz danach wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers wegen dessen (früheren) Sozialhilfeabhängigkeit und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund widerrufen.]

Da sich der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits vor dem Tod seiner Ehefrau getrennt hatte, kann er sich nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen, setzt ein solches doch ein Zusammenwohnen der Ehegatten zum Todeszeitpunkt voraus. Gleichwohl kann er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, hat er sich zwar spät, aber noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung um seine hiesige wirtschaftliche Integration bemüht und eine existenzsichernde Tätigkeit angetreten. Da aktuell keine Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht, er ansonsten hinreichend erfolgreich integriert erscheint und mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner verstorbenen Ehefrau lebte, ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
ERFOLGREICHE INTEGRATION
EU-BÜRGER/-IN
EU-VERORDNUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KAUTION
KOSTENVORSCHUSS
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TOD DES EHEGATTEN
VERRECHNUNG
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 2 FZA
Art. 16 FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00313

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1980 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste am 18. Oktober 2002 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs konnte seine Wegweisung nicht vollzogen werden, da weder seine Reisepapiere beschafft noch seine Identität abgeklärt werden konnten.

Am 3. September 2009 heiratete A die ebenfalls aus Nigeria stammende italienische Staatsangehörige C, die sich damals mit einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) in der Schweiz aufhielt. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 28. Januar 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt und später mit Gültigkeit bis zum 14. August 2018 verlängert. Nachdem sich A bereits im Frühjahr 2012 vorübergehend von seiner Ehefrau getrennt hatte, zog er mit Ablauf des befristeten Mietvertrags per 31. März 2014 definitiv aus der ehelichen Wohnung aus. Am 20. Januar 2015 starb die seit Längerem kranke C während eines Aufenthalts in Nigeria.

Während seines hiesigen Aufenthalts war A überwiegend erwerbslos oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Zwischen Anfang Mai 2010 und Ende Juni 2014 musste er deshalb mit knapp Fr. 140'000.- Sozialhilfe unterstützt werden. Seine Ehefrau wurde bis kurz vor ihren Tod mit rund Fr. 34'000.- von der Fürsorge unterstützt. Ab Juni 2014 arbeitete A über ein Temporärbüro und seit dem 21. Juli 2015 ist er bei dem Unternehmen D angestellt.

Aufgrund der Trennung von seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau, seiner schleppend verlaufenden beruflichen Integration und seiner langjährigen massiven Fürsorgeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 5. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. Januar 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. April 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Überdies ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG; heute: Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Hinsichtlich des Verbleiberechts des überlebenden Ehegatten einer verstorbenen EU/EFTA-Bürgerin enthält das FZA keine eigene Regelung, jedoch wird in Art. 4 Anhang I FZA unter anderem auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Bezug genommen, während die aktuelle Richtlinie 2004/38/EG im Anwendungsbereich des FZA aktuell nicht massgeblich ist (vgl. Art. 16 FZA). Gemäss Art. 3 der genannten Verordnung haben die Familienangehörigen einer arbeitsunfähig gewordenen EU-Arbeit­nehmerin, die sich mindestens zwei Jahre im betroffenen Mitgliedstaat aufgehalten und damit selbst ein Verbleiberecht erworben hat, auch nach deren Tod ein Aufenthaltsrecht, sofern sie bei dieser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Damit findet das FZA und das in diesem genannte EU-Recht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auf die vorliegende Konstellation von vornherein nur Anwendung, falls zum Todeszeitpunkt noch eine eheliche Wohngemeinschaft bestanden hat (BGE 137 II 1 E. 3.2). Im Gegensatz zu der grosszügigeren Praxis zu Art. 3 Anhang I FZA setzt das Verbleiberecht des überlebenden Ehegatten somit einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz bis zum Todeszeitpunkt des dahingeschiedenen Ehegatten voraus.

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und dessen inzwischen verstorbene italienische Ehefrau spätestens ab April 2014 das eheliche Zusammenwohnen aufgaben, wenngleich der Beschwerdeführer hierfür allein Probleme bei der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung und die schwere Erkrankung seiner Ehefrau verantwortlich macht, welche ein "Eheleben im landläufigen Sinne" verunmöglicht hätten. Allerdings geht aus einem Schreiben des Sozialzentrums E vom 4. Januar 2016 hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits ab Mitte Oktober bis Anfang Dezember 2013 in einem Frauenhaus und danach in einer Pension untergebracht war, während der Beschwerdeführer bis zum Auslaufen des Untermietvertrags Ende März 2014 in der bisherigen ehelichen Wohnung verblieb. Die entsprechenden Angaben werden auch durch die detaillierte Aufstellung der bezogenen Leistungen des Sozialzentrums E bestätigt, in welchem sowohl die Kosten des Frauenhauses als auch der Pension im genannten Zeitraum aufgeführt wurden. Zudem geht auch aus dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom 22. Juni 2015 hervor, dass dessen Ehefrau per 4. Dezember 2013 in die erwähnte Pension gezogen ist. Weder die Krankheit seiner Ehefrau noch allfällige Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vermögen zu erklären, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits per 4. Dezember 2013 – vier Monate vor Ablauf des Untermietvertrags für die eheliche Wohnung – eine getrennte Wohnung bezogen hat. Vielmehr wäre bei einer intakten Ehegemeinschaft zu erwarten gewesen, dass die schwer kranke Ehefrau des Beschwerdeführers zumindest bis zum Mietende in der ehelichen Wohnung verblieben wäre, wo der Beschwerdeführer sich um sie kümmern konnte (vgl. auch BGE 137 II 1 E. 3.2). Von einer unfreiwilligen Trennung kann damit keine Rede sein. Vielmehr hat die verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers offenkundig ohne äusseren Zwang eine eigene Bleibe bezogen. Auch der Umstand, dass die Ehefrau zuvor in einem Frauenhaus untergekommen ist, deuten auf eine definitive Trennung der Ehegatten im 4. Quartal 2013 hin.

Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens per 4. Dezember 2013 getrennt von seiner Ehefrau lebte. Da er damit zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau mit dieser nicht mehr in einer ehelichen Wohngemeinschaft lebte, kann er sich auch nicht mehr auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen.

3.  

3.1 Da gemäss Art. 2 FZA EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als Angehörige von Schweizer Bürgern in der gleichen Situation, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs losgelöst von der Bewilligungssituation seiner verstorbenen Gattin auf die Bestimmung von Art. 50 AuG berufen (BGr, 28. Februar 2012, 2C_886/2011, E. 4.1).

3.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Die erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051, E. 3.1.2).

3.3 Der Beschwerdeführer lebte unbestritten mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammen, wenngleich im Sinn obenstehender Ausführungen davon auszugehen ist, dass die definitive Trennung bereits Anfang Dezember 2013 und nicht erst Anfang April 2014 oder durch den Tod der Ehefrau erfolgte. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit als erfolgreich integriert gelten kann.

3.4 Der Beschwerdeführer war während seines hiesigen Aufenthalts überwiegend erwerbslos oder lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Seine schleppende wirtschaftliche Integration ist nicht nachvollziehbar, zumal er bereits im Juni 2011 das Sprachniveau B1 erreicht hatte und schon zwischen Juni und Oktober 2010 Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sammeln konnte. Gleichwohl konnte er sich erst Ende Juni 2014 von der Sozialhilfe lösen und bezog bis zu diesem Zeitpunkt rund Fr. 140'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Sozialhilfebezüge seiner Ehefrau in Höhe von über Fr. 34'000.-, die dem Beschwerdeführer insofern anzurechnen sind, als dass er in finanzieller Hinsicht seiner ehelichen Beistandspflicht bis zum Tode der Ehefrau nicht hinreichend nachgekommen ist.

Auch sonst hat der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass gegeben: So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August 2005 wegen Hehlerei mit einer siebentägigen Gefängnisstrafe belegt.

3.5 Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen dessen jüngste Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt. So war er ab Juni 2014 über ein Temporärbüro angestellt und steht seit dem 21. Juli 2015 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen D AG. Allerdings haben diese Integrationsbemühungen erst nach der Trennung von seiner Ehefrau eingesetzt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2013 auch ein allfälliger Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt, sollte er sich nicht von der Sozialhilfe lösen können. Es ist damit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck eines drohenden Bewilligungsentzugs verstärkt um seine wirtschaftliche Integration bemühte.

Gleichwohl hat der Beschwerdeführer noch vor dem Tod seiner Ehefrau und noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner bis zum 14. August 2018 befristeten Bewilligung EU/EFTA eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit angetreten. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte seine hiesige wirtschaftliche Integration damit gerade noch rechtzeitig innerhalb der Zeitspanne, in welcher er sich auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen konnte. Seine strafrechtliche Verfehlung liegt sodann zu lange zurück, als dass sie heute der Annahme einer erfolgreichen Integration entgegenstünde. Auch die Vorinstanz hat den Integrationserfolg des Beschwerdeführers lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht infrage gestellt. Da der Beschwerdeführer nunmehr bereits mehrere Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und wirtschaftlich unabhängig ist sowie die hiesige Sprache gut beherrscht, erscheint er somit auch insgesamt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als erfolgreich integriert, womit er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung hat. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Beschwerdeführer sodann nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem er sich inzwischen über einen längeren Zeitraum auf dem ersten Arbeitsmarkt bewährt hat und aktuell keine Gefahr erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Da sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht mehr auf dessen Ehe mit einer EU-Bürgerin, sondern auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 2 FZA) stützt, ist aber nicht vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, sondern ihm vielmehr eine neue Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aufgrund des Todes seiner Ehefrau oder seines verhältnismässig langen (allerdings grösstenteils prekären) Aufenthalts eine Härtefallbewilligung hätte erteilt werden müssen (vgl. aber BGr, 9. November 2010, 2C_411/2010 zu einer diesbezüglich ähnlichen Konstellation).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und von einem Bewilligungswiderruf abzusehen. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einem Rückfall in die Fürsorgeabhängigkeit ein Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu prüfen ist.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

4.2 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.1 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …