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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00313
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1980 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste
am 18. Oktober 2002 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nach der
rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs konnte seine Wegweisung nicht
vollzogen werden, da weder seine Reisepapiere beschafft noch seine Identität
abgeklärt werden konnten.
Am 3. September 2009 heiratete A die ebenfalls aus
Nigeria stammende italienische Staatsangehörige C, die sich damals mit einer
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) in der Schweiz aufhielt.
Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 28. Januar 2010 eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt und
später mit Gültigkeit bis zum 14. August 2018 verlängert. Nachdem sich A
bereits im Frühjahr 2012 vorübergehend von seiner Ehefrau getrennt hatte, zog
er mit Ablauf des befristeten Mietvertrags per 31. März 2014 definitiv aus
der ehelichen Wohnung aus. Am 20. Januar 2015 starb die seit Längerem kranke
C während eines Aufenthalts in Nigeria.
Während seines hiesigen Aufenthalts war A überwiegend
erwerbslos oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Zwischen Anfang Mai 2010
und Ende Juni 2014 musste er deshalb mit knapp Fr. 140'000.- Sozialhilfe
unterstützt werden. Seine Ehefrau wurde bis kurz vor ihren Tod mit rund Fr. 34'000.-
von der Fürsorge unterstützt. Ab Juni 2014 arbeitete A über ein Temporärbüro
und seit dem 21. Juli 2015 ist er bei dem Unternehmen D angestellt.
Aufgrund der Trennung von seiner inzwischen verstorbenen
Ehefrau, seiner schleppend verlaufenden beruflichen Integration und seiner
langjährigen massiven Fürsorgeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 5. November
2015 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 4. Januar 2016.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. April 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Überdies
ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Eine A auferlegte
Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaft (EG; heute: Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
Hinsichtlich des Verbleiberechts des überlebenden Ehegatten einer verstorbenen
EU/EFTA-Bürgerin enthält das FZA keine eigene Regelung, jedoch wird in
Art. 4 Anhang I FZA unter anderem auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
Bezug genommen, während die aktuelle Richtlinie 2004/38/EG im Anwendungsbereich
des FZA aktuell nicht massgeblich ist (vgl. Art. 16 FZA). Gemäss
Art. 3 der genannten Verordnung haben die Familienangehörigen einer
arbeitsunfähig gewordenen EU-Arbeitnehmerin, die sich mindestens zwei Jahre im
betroffenen Mitgliedstaat aufgehalten und damit selbst ein Verbleiberecht
erworben hat, auch nach deren Tod ein Aufenthaltsrecht, sofern sie bei dieser
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Damit findet das FZA und das in
diesem genannte EU-Recht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auf die
vorliegende Konstellation von vornherein nur Anwendung, falls zum
Todeszeitpunkt noch eine eheliche Wohngemeinschaft bestanden hat (BGE 137 II 1
E. 3.2). Im Gegensatz zu der grosszügigeren Praxis zu Art. 3
Anhang I FZA setzt das Verbleiberecht des überlebenden Ehegatten somit
einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz bis zum Todeszeitpunkt des dahingeschiedenen
Ehegatten voraus.
2.2 Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer und dessen inzwischen verstorbene
italienische Ehefrau spätestens ab April 2014 das eheliche Zusammenwohnen
aufgaben, wenngleich der Beschwerdeführer hierfür allein Probleme bei der Suche
nach einer gemeinsamen Wohnung und die schwere Erkrankung seiner Ehefrau
verantwortlich macht, welche ein "Eheleben im landläufigen Sinne"
verunmöglicht hätten. Allerdings geht aus einem Schreiben des
Sozialzentrums E vom 4. Januar 2016 hervor, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers bereits ab Mitte Oktober bis Anfang Dezember 2013 in einem
Frauenhaus und danach in einer Pension untergebracht war, während der
Beschwerdeführer bis zum Auslaufen des Untermietvertrags Ende März 2014 in der
bisherigen ehelichen Wohnung verblieb. Die entsprechenden Angaben werden auch
durch die detaillierte Aufstellung der bezogenen Leistungen des
Sozialzentrums E bestätigt, in welchem sowohl die Kosten des Frauenhauses
als auch der Pension im genannten Zeitraum aufgeführt wurden. Zudem geht auch
aus dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auszug aus dem
Betreibungsregister vom 22. Juni 2015 hervor, dass dessen Ehefrau per 4. Dezember
2013 in die erwähnte Pension gezogen ist. Weder die Krankheit seiner Ehefrau
noch allfällige Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vermögen zu erklären,
weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits per 4. Dezember 2013 –
vier Monate vor Ablauf des Untermietvertrags für die eheliche Wohnung – eine
getrennte Wohnung bezogen hat. Vielmehr wäre bei einer intakten Ehegemeinschaft
zu erwarten gewesen, dass die schwer kranke Ehefrau des Beschwerdeführers
zumindest bis zum Mietende in der ehelichen Wohnung verblieben wäre, wo der
Beschwerdeführer sich um sie kümmern konnte (vgl. auch BGE 137 II 1 E. 3.2).
Von einer unfreiwilligen Trennung kann damit keine Rede sein. Vielmehr hat die
verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers offenkundig ohne äusseren Zwang eine
eigene Bleibe bezogen. Auch der Umstand, dass die Ehefrau zuvor in einem
Frauenhaus untergekommen ist, deuten auf eine definitive Trennung der Ehegatten
im 4. Quartal 2013 hin.
Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer
spätestens per 4. Dezember 2013 getrennt von seiner Ehefrau lebte. Da er
damit zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau mit dieser nicht mehr in einer
ehelichen Wohngemeinschaft lebte, kann er sich auch nicht mehr auf ein
freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen.
3.
3.1 Da gemäss
Art. 2 FZA EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht
schlechter gestellt werden dürfen als Angehörige von Schweizer Bürgern in der
gleichen Situation, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines
nachehelichen Aufenthaltsanspruchs losgelöst von der Bewilligungssituation
seiner verstorbenen Gattin auf die Bestimmung von Art. 50 AuG berufen
(BGr, 28. Februar 2012, 2C_886/2011, E. 4.1).
3.2 Gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der
Ehegemeinschaft ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG). Die erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum
Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 26. August
2015, VB.2015.00347, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration
zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,
2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051, E. 3.1.2).
3.3 Der
Beschwerdeführer lebte unbestritten mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau
zusammen, wenngleich im Sinn obenstehender Ausführungen davon auszugehen ist,
dass die definitive Trennung bereits Anfang Dezember 2013 und nicht erst Anfang
April 2014 oder durch den Tod der Ehefrau erfolgte. Strittig ist jedoch, ob der
Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit als erfolgreich
integriert gelten kann.
3.4 Der
Beschwerdeführer war während seines hiesigen Aufenthalts überwiegend erwerbslos
oder lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Seine schleppende
wirtschaftliche Integration ist nicht nachvollziehbar, zumal er bereits im Juni
2011 das Sprachniveau B1 erreicht hatte und schon zwischen Juni und Oktober
2010 Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sammeln konnte. Gleichwohl konnte
er sich erst Ende Juni 2014 von der Sozialhilfe lösen und bezog bis zu diesem
Zeitpunkt rund Fr. 140'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Sozialhilfebezüge
seiner Ehefrau in Höhe von über Fr. 34'000.-, die dem Beschwerdeführer
insofern anzurechnen sind, als dass er in finanzieller Hinsicht seiner
ehelichen Beistandspflicht bis zum Tode der Ehefrau nicht hinreichend
nachgekommen ist.
Auch sonst hat der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass gegeben:
So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August
2005 wegen Hehlerei mit einer siebentägigen Gefängnisstrafe belegt.
3.5 Zugunsten des
Beschwerdeführers sprechen dessen jüngste Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt. So
war er ab Juni 2014 über ein Temporärbüro angestellt und steht seit dem 21. Juli
2015 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen D AG. Allerdings haben
diese Integrationsbemühungen erst nach der Trennung von seiner Ehefrau
eingesetzt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben
vom 31. Oktober 2013 auch ein allfälliger Bewilligungswiderruf in Aussicht
gestellt, sollte er sich nicht von der Sozialhilfe lösen können. Es ist damit
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck
eines drohenden Bewilligungsentzugs verstärkt um seine wirtschaftliche
Integration bemühte.
Gleichwohl hat der Beschwerdeführer noch vor dem Tod seiner
Ehefrau und noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner bis zum 14. August
2018 befristeten Bewilligung EU/EFTA eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
angetreten. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte
seine hiesige wirtschaftliche Integration damit gerade noch rechtzeitig
innerhalb der Zeitspanne, in welcher er sich auf ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht berufen konnte. Seine strafrechtliche Verfehlung liegt sodann
zu lange zurück, als dass sie heute der Annahme einer erfolgreichen Integration
entgegenstünde. Auch die Vorinstanz hat den Integrationserfolg des
Beschwerdeführers lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht infrage gestellt. Da
der Beschwerdeführer nunmehr bereits mehrere Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt
tätig und wirtschaftlich unabhängig ist sowie die hiesige Sprache gut
beherrscht, erscheint er somit auch insgesamt im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG als erfolgreich integriert, womit er Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung hat. Der Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Beschwerdeführer sodann nicht mehr
entgegengehalten werden, nachdem er sich inzwischen über einen längeren
Zeitraum auf dem ersten Arbeitsmarkt bewährt hat und aktuell keine Gefahr
erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Da sich der weitere Aufenthalt des
Beschwerdeführers nicht mehr auf dessen Ehe mit einer EU-Bürgerin, sondern auf
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG (in Verbindung mit Art. 2 FZA) stützt, ist aber nicht vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, sondern ihm vielmehr eine neue
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.
Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls
aufgrund des Todes seiner Ehefrau oder seines verhältnismässig langen
(allerdings grösstenteils prekären) Aufenthalts eine Härtefallbewilligung hätte
erteilt werden müssen (vgl. aber BGr, 9. November 2010, 2C_411/2010 zu
einer diesbezüglich ähnlichen Konstellation).
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und von einem
Bewilligungswiderruf abzusehen. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass bei einem Rückfall in die Fürsorgeabhängigkeit ein Widerruf
wegen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG zu prüfen ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).
4.2 Der geleistete Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der
Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne
Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.1
mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender
Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …