{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00313_2017-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217510&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "74968ff4a4aaa0af14b2f72c3d771ae6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00313"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00313"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00313"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2017  VB.2017.00313"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Kein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nach Antritt einer existenzsichernden Erwerbst\u00e4tigkeit. [Der aus Nigeria stammende Beschwerdef\u00fchrer war mit einer italienischen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet und musste jahrelang von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden, geht jedoch inzwischen einem existenzsichernden Erwerb nach. Nachdem sich die Eheleute bereits getrennt hatten, verstarb die italienische Ehefrau. Kurz danach wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdef\u00fchrers wegen dessen (fr\u00fcheren) Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und dem dadurch gesetzten Widerrufsgrund widerrufen.] Da sich der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4ss Aktenlage bereits vor dem Tod seiner Ehefrau getrennt hatte, kann er sich nicht mehr auf ein freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen, setzt ein solches doch ein Zusammenwohnen der Ehegatten zum Todeszeitpunkt voraus. Gleichwohl kann er gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen, hat er sich zwar sp\u00e4t, aber noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung um seine hiesige wirtschaftliche Integration bem\u00fcht und eine existenzsichernde T\u00e4tigkeit angetreten. Da aktuell keine Gefahr erneuter Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit besteht, er ansonsten hinreichend erfolgreich integriert erscheint und mehr als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner verstorbenen Ehefrau lebte, ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:53:49", "Checksum": "1a1a2b8fa2ac14b0729249764e47aee1"}