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Geschäftsnummer: VB.2017.00316  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz (Kostenverrechnung)


Tierschutz (Kostenverrechnung nach Beschlagnahmung). Begriff des Tierhalters im Sinn des Tierschutzgesetzes und des Obligationenrechts. Der Begriff des Halters nach Haftpflichtrecht ist nicht allein entscheidend für die Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz. Da aber das Zusammenfallen der beiden Haltereigenschaften die Regel bildet, rechtfertigt es sich, zur Prüfung dieser Frage auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR zurückzugreifen (E. 3). Die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Tiere wie auch zuvor ist der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, obwohl sich ihr getrennt lebender Ehemann teilweise auch um die Tiere kümmerte. Die Beschwerdeführerin haftet damit auch allein für die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHMUNG
HAFTPFLICHTRECHT
HALTER
KOSTENVERRECHNUNG
TIERHALTER
TIERSCHUTZ
VERFÜGUNGSGEWALT
Rechtsnormen:
Art. 56 Abs. I OR
Art. 4 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00316

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

B, vertreten durch RA C,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Tierschutz (Kostenverrechnung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A war Halterin des Hundes "D" (Rasse E, geb … 2004), und der Katze "F". Aufgrund einer Meldung vom 23. Juni 2014, wonach sie die beiden Tiere ungenügend pflege und ernähre, nahm das Veterinäramt am 25. Juni 2014 eine Kontrolle in der Wohnung von A vor. Dabei wurde sowohl beim Hund "D" als auch bei der Katze "F" ein ungenügender Nährzustand festgestellt. Für die Katze fehlte eine Kratzgelegenheit, der Hund wurde zum Auslauf lediglich in den Garten geführt. Alle Näpfe waren ohne Futter und Wasser, obwohl Trocken- und Nassfutter vorhanden waren. Der Hund erschien sehr ängstlich. Die tierärztliche Untersuchung ergab beim Hund ein Gewicht von rund 7 kg (mittelgradig untergewichtig), ferner wurden Zahnsteinbefall mit Zahnfleischentzündung sowie ein fettiges Haarkleid und zu lange Krallen an den Pfoten festgestellt. Die Katze mit einem Gewicht von rund 3,1 kg wurde ebenfalls als mittelgradig untergewichtig beurteilt, mit leichtgradigem Zahnsteinbefall.

B. A zeigte sich anlässlich der Kontrolle vom 25. Juni 2014 in einem schlechten Gesundheitszustand und stand unter Einfluss von Alkohol. Sie war uneinsichtig, was die Mängel ihrer Tierhaltung anging. Erst mithilfe der Stadtpolizei Zürich war es dem Veterinäramt möglich, die beiden Tiere (vorsorglich) zu beschlagnahmen. A wurde gleichentags in der psychiatrischen Klinik G fürsorgerisch untergebracht. Das Veterinäramt erwog, die beiden Tiere definitiv zu beschlagnahmen und ein unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber A auszusprechen; ausserdem sollten ihr die aus der Beschlagnahme entstehenden Kosten (Pensionskosten Tierheim, Tierarzt- und Transportkosten etc.) auferlegt werden. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde dies wie angezeigt angeordnet; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auf Antrag des Ehemannes von A wurden ihm die beiden Tiere mit Verträgen vom 26. September 2014 zu Eigentum übergeben.

C. Mit Verfügung vom 27. November 2015 auferlegte das Veterinäramt A die im Zusammenhang mit der Beschlagnahme beider Tiere entstandenen Kosten im Umfang von total Fr. 4'588.-.

II.  

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wehrte sich A gegen die ihr auferlegte Zahlungspflicht, da sie für diese Kosten nicht aufkommen könne. Das Veterinäramt überwies dieses Schreiben an die Gesundheitsdirektion, welche es als Rekursschrift behandelte. A bestritt weiterhin jegliche Pflicht, für die in Rechnung gestellten Kosten aufzukommen, und verwies das Veterinäramt an ihren Ehemann, bei dem die Tiere sich nun aufhielten. Dieser sah indessen keinen Grund, für die Kosten aufzukommen. Mit Verfügung vom 4. April 2017 bezog die Gesundheitsdirektion den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren ein und wies den Rekurs von A ab; sie auferlegte ihr die Kosten von Fr. 400.-.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, ihr Ehemann sei in das Verfahren miteinzubeziehen. Ausserdem sei es ihr Ehemann gewesen, der sie angezeigt und damit die in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verschuldet habe, weshalb er die Kosten zu tragen habe. Gesundheitsdirektion und Veterinäramt verzichteten auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Ehemann von A äusserte sich als Mitbeteiligter mit Eingabe vom 26. Juni 2017 und verneinte eine gemeinsame und eine Halterschaft seinerseits vor der Übertragung der Tiere an ihn.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unbestrittenen Rechnungsbetrags von total Fr. 4'588.- ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die gestellte Rechnung besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Frage, ob und wem die Haltereigenschaft zu welchem Zeitpunkt zukam, ist von der Eintretensfrage zu trennen, hätte die Beschwerdeführerin doch auch dann ein Interesse an der Anfechtung des Entscheids vom 26. Juni 2017, wenn sie nicht Halterin der Tiere im massgebenden Zeitpunkt gewesen wäre, nachdem ihr die Kosten aus deren Beschlagnahme auferlegt worden waren.

1.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Mitbeteiligter ins Verfahren einbezogen, sodass dieses Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt wurde.

2.  

2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Unter Wohlergehen der Tiere ist unter anderem zu verstehen, dass die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind sowie, dass sie klinisch gesund sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 3 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). So sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden oder mindestens täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 3 TSchV).

2.2 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere unter anderen vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

3.  

3.1 Infrage steht vorliegend die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kam nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Vernachlässigung der Tiere als Halterin zu betrachten sei. In der Beschwerde bestreitet dies die Beschwerdeführerin damit, dass sie und ihr Ehemann – die in Scheidung stehen, in getrennten Wohnungen, aber im selben Haus wohnen – eine gemeinsame Halterschaft der Tiere betrieben hätten, was der Mitbeteiligte bestreitet. Wie dargelegt, sind bei Vernachlässigung von Tieren die Kosten der aus der Beschlagnahme entstehenden Massnahmen der Halterin oder dem Halter zu auferlegen. Vorab ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere deren alleinige Halterin war.

3.2 Der Begriff des Tierhalters wird im Tierschutzgesetz nicht weiter definiert. Gemäss dem Bundesgericht ist Halter eines Tieres im Sinn dieses Gesetzes, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (BGr, 8. Februar 2011, 6B_660/2010, E. 1.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Der Begriff des Tierhalters spielt auch in der Rechtsprechung zu Art. 56 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) eine wichtige Rolle, wonach für den von einem Tier angerichteten Schaden die Person haftet, die es hält. Während der Halterbegriff nach Tierschutzrecht vor allem die Frage nach der Verantwortung für das Wohlergehen eines Tieres klärt, geht es im Haftpflichtrecht somit um das Einstehen für von Tieren verursachte Schäden. Der Begriff des Halters nach Haftpflichtrecht ist somit nicht allein entscheidend für die Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz. Da das Zusammenfallen der Haltereigenschaften nach Tierschutzgesetz und Obligationenrecht die Regel bildet, rechtfertigt es sich aber, zur Prüfung dieser Frage auch auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR
zurückzugreifen (vgl. Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 69; Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2).

3.3.1 In haftpflichtrechtlicher Hinsicht gilt als Tierhalter, wer Verfügungsgewalt über das Tier hat und damit in der Lage ist, schädigendes Verhalten des Tieres zu verhindern. Das muss nicht notwendigerweise der Eigentümer sein. Ausschlaggebend ist demnach in erster Linie das tatsächliche Gewaltverhältnis zum Tier. Massgebend ist ferner, wer den Nutzen vom Tier hat und wer für dessen Unterhalt aufkommt (vgl. BGE 67 II 122 E.2; 104 II 23 E. 2a; Martin A. Kessler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 56 N. 11 f.; Nicole Payllier, Der Tierhalter und dessen besondere Befreiungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 1 OR], unter rechtsvergleichender Berücksichtigung des deutschen und französischen Rechts, Diss. Zürich 2003, S. 10 f.; Regina E. Aebi-Müller, Ferien auf dem Bauernhof – eine Übersicht über die haftungsrechtlichen Risiken des Bauern, in: Jörg Schmid/Hansjörg Seiler [Hrsg.], Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul Richli zum 60. Geburtstag, Zürich etc. 2006, S. 35).

3.3.2 Für die Verfügungsgewalt entscheidend ist, dass der Halter in einem Gewaltverhältnis zum Tier steht, mithin über das Tier verfügen kann (BGE 115 II 237 E. 2c; 104 II 23 E. 2a). Unter Verfügung über das Tier ist namentlich die Bestimmung darüber zu verstehen, ob ein Tier angeschafft oder behalten werden soll, wo es gehalten werden soll, wie, von wem und wozu es verwendet wird, wie es behandelt, überwacht oder ausgestattet wird (Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. A., Zürich etc. 2014, Art. 56 OR N. 2046, S. 596; Payllier, S. 10; Willi Fischer/Anna Böhme, in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 56 OR N. 22, 26 f.; Kessler, Art. 56 N. 11). Die Beziehungen zwischen Halter und Tier müssen derart beschaffen sein, dass der nach Art. 56 OR mögliche Haftpflichtige in der Lage ist, die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen (Sorgfaltspflicht). Dabei kann die für den Halterbegriff typische Gewalt über das Tier vom Halter nicht nur persönlich, sondern auch durch eine Hilfsperson – etwa die Ehefrau, das Kind oder einen Freund des Halters – ausgeübt werden, welche als sein alter ego gilt (Kantonsgericht Graubünden, 2. Zivilkammer, Urteil vom 15. Februar 2011, E. 4; Heinz Rey/Isabelle Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., Zürich etc. 2018, N. 1169 S. 199; Payllier, S.12; Fischer/Böhme, Art. 56 N. 23). Haftbar ist, wer im Zeitpunkt der Schädigung Halter ist (Kessler, Art. 56 N. 11).

3.3.3 Für die Tierhaltereigenschaft weiter im Vordergrund steht sodann ein dauerhafter materieller oder ideeller Nutzen bzw. das Interesse am Tier als wichtiges Indiz für die Halterstellung. Als Tierhalter soll gelten, wer den Nutzen aus der Risiko schaffenden Tierhaltung zieht. Der Nutzen bildet in der Regel das Motiv für die Haltung des Tieres; man verspricht sich einen materiellen oder ideellen Vorteil. Der Nutzen muss jedoch nicht nur in einer finanziellen Besserstellung bestehen, sondern es genügt auch jedes andere nicht geldwerte Interesse (Fischer/Böhme, N. 26 f.; Kantonsgericht Graubünden, a. a. O., Ziff. 4a und b; Payllier, S. 10; BGr, 8. Oktober 2001, 4C.237/2001, E. 2.1).

3.3.4 Die Haltereigenschaft wechselt in der Regel nicht, wenn ein Tier für nur jeweils kurze Zeit, z. B. eine oder ein paar Stunden einem Dritten zum blossen Gebrauch überlassen wird. Eine kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lässt indessen die Haltereigenschaft nicht untergehen (BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 4.4; Rey/Wildhaber, N. 1168). In BGE 110 II 136 E. 1 (= Pra 1984, 477) stellte das Bundesgericht fest, der Halter eines Hundes bleibe Halter, auch wenn er zeitweise vom Wohnort abwesend sei und die Beaufsichtigung des Hundes seiner Ehefrau übertragen habe, wobei die Ehefrau Hilfsperson werde. Der Umstand, dass der Beklagte am Tag des Unfalls abwesend gewesen sei, habe nicht zur Folge gehabt, dass er seine Qualifikation als Tierhalter verloren habe. Er habe seine Gewalt über das Tier nicht abgegeben, auch wenn er nicht die unmittelbare Gewalt habe ausüben können. Es genüge, dass er die mittelbare Gewalt behalten habe. Seine Ehefrau sei insofern Hilfsperson geworden, als er ihr die Betreuung des Tieres anvertraut habe, auch wenn ein Unterordnungsverhältnis fehle. Der Beklagte habe daher für das Verhalten seiner Ehefrau einzustehen.

3.3.5 Sind mehrere Personen Halter des Tieres (z. B. Ehegatten), so haften sie solidarisch (Kessler, Art. 56 N. 11). Dies setzt indessen voraus, dass die tatsächliche Gewaltausübung auch mehreren Personen zusteht, wenn also die Voraussetzungen der Haltereigenschaft hinsichtlich mehrerer Personen erfüllt sind (Rey/Wildhaber, N. 1172).

3.3.6 Als Halter muss auch diejenige Person gelten, die nicht nur schädigendes Verhalten des Tieres verhindert, sondern im Rahmen der Verfügungsgewalt über das Tier auch schädigendes Verhalten gegenüber dem Tier vermeidet (vgl. vorn E. 2.1). Als Bestandteil der Haltereigenschaft wird deshalb häufig verlangt, dass der Tierhalter für das Tier sorgt, ihm Obdach gewährt und es pflegt; kurz, dass er für dessen Unterhalt aufkommt (Payllier, S. 12). Zwar kommt dem Element der Unterhaltsgewährung für die Frage der Haltereigenschaft generell nur untergeordnete Bedeutung zu. Wo es jedoch darum geht, ob ein Tier tiergerecht gehalten wird, steht der Tierhalter in der Verantwortung (vorn E. 2.2).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass eine gemeinsame Halterschaft zusammen mit ihrem Ehemann über die beiden Tiere bestanden habe. Dies schliesse eine alleinige Verletzung der Sorgfaltspflichten aus. Ausserdem habe der Mitbeteiligte am 23. Juni 2014 Meldung an den Beschwerdegegner gemacht; die Verfahrenskosten seien deshalb auf sein Verschulden hin entstanden, weshalb sie ihm zu auferlegen seien.

4.1 Die Beschwerdeführerin nennt die Aktenstellen nicht, aus denen eine gemeinsame Halterschaft über die Tiere hervorgehen soll. Aus den Akten ergibt sich immerhin, dass der Mitbeteiligte in den letzten Jahren jeweils den jährlichen Transport der Tiere zur tierärztlichen Kontrolle unternahm. Nach dem Ausgeführten liegt darin jedoch kein Wechsel der Haltereigenschaft (vorn E. 3.5). Selbst wenn dem Mitbeteiligten für die Zeit der jährlichen Arztbesuche aber eine Funktion als Hilfsperson der Halterin (Beschwerdeführerin) zugestanden werden wollte, wäre er dies höchstens für die Dauer der Besuche, nicht aber darüber hinaus gewesen. Der Tierarzt bestätigte denn auch, dass seit der Trennung der Eheleute die Beschwerdeführerin für die Tiere verantwortlich sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Jahren getrennt vom Mitbeteiligten, zwar im selben Haus, aber in einer separaten Wohnung, und sie hatte die beiden Tiere seit der Trennung bei sich. Damit stand ihr die alleinige Verfügungsgewalt über sie zu (vorn E. 3.3, 3.6). Zwar besass der Mitbeteiligte bis etwa drei Wochen vor dem Eingreifen des Beschwerdegegners noch einen Schlüssel für die Wohnung der Beschwerdegegnerin. Dass er bei dieser aber ein- und ausgegangen wäre und sich um die Tiere in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin gekümmert hätte, wird weder substanziiert geltend gemacht, noch bestehen dafür aufgrund der Akten irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr übergab der Mitbeteiligte den Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin etwa drei Wochen vor der Beschlagnahme der Tiere der Polizei, um eine Eskalation der Situation zu verhindern.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre beiden Tiere genug zu essen und zu trinken gehabt hätten und dass der Hund genügend Auslauf gehabt habe. Dies trifft nachweislich nicht zu (vorn I.A; vorn E. 2.1). Sie will zudem eine Bekannte dazu bestellt haben, mit dem Hund spazieren zu gehen, doch übernahm diese Person die Betreuung nicht. Auch dies spricht wiederum für die alleinige Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin, hätte andernfalls doch der Mitbeteiligte den Hund ausführen können.

4.4 Nach dem Aufenthalt im Tierheim wurde die Halterschaft über die beiden Tiere auf den Mitbeteiligten auf sein Begehren hin übertragen (vorn I.B). Dabei wurde der Mitbeteiligte als "Erwerber" bezeichnet, dem die beschlagnahmten Tiere definitiv überlassen würden. Daraus wird ersichtlich, dass auch der Beschwerdegegner den Mitbeteiligten nicht als gleichberechtigten Mithalter der beiden Tiere erachtete, fehlte es ihm doch insbesondere an der Möglichkeit, über die Tiere zu verfügen (vorn E. 3.3). Ausserdem dürfte es ihm mangels Zugangs zu den Tieren an einem (ideellen) Nutzen an ihnen gefehlt haben (vorn E. 3.4). Daraus ergibt sich, dass der Mitbeteiligte erst mit Überlassung der beiden Tiere vom Beschwerdegegner zu deren Halter wurde.

4.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Kosten nicht übernehmen will, weil diese vom Mitbeteiligten durch die Information des Beschwerdegegners verursacht worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits liess sich anlässlich der Kontrolle tatsächlich eine – später ärztlich bestätigte – Vernachlässigung der Tiere feststellen, welche das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigte. Anderseits macht der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte um das Wohlergehen der Tiere sorgte, nicht zu deren Halter, standen ihm doch offenkundig die Möglichkeiten, auf das Wohlergehen der Tiere Einfluss nehmen zu können (vorn E. 3.6), nicht zu, umso weniger nach Abgabe des Schlüssels zur Wohnung der Beschwerdeführerin.

4.6 Demnach ist die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere wie auch zuvor der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, weshalb sie allein für die Übernahme der in Rechnung gestellten Kosten haftet. Entsprechend ist ihre Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr.    690.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an ...