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Geschäftsnummer: VB.2017.00320  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Forderung aus Arbeitsverhältnis


[Die Kammer hat am 27. Mai 2015 {VB.2014.00359} entschieden, dass sich die gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung durch die Beschwerdeführerin als nichtig erweise und diesem daher ab 1. Oktober 2013 ein Lohnanspruch zukomme. Die Sache wurde zur Ermittlung der Höhe des nachzuzahlenden Lohns und zu neuem Entscheid hierüber an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergaben, dass dem Beschwerdegegner unterdessen rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Mitte Oktober 2015 wurde dem Beschwerdegegner zudem rückwirkend ab 1. Oktober 2013 eine Invalidenrente der BVK zugesprochen.] Dem Beschwerdegegner kommt ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 17. Juni 2013 ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate zu; die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hat keinen Einfluss auf Bestand und Höhe dieses Anspruchs (E. 4.2). Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen 13. Monatslohn, während er sich umgekehrt den zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten (Zwischen-)Verdienst auf die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss (E. 4.3). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau richtete dem Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis 18. Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung aus, welche höher als dessen Lohnfortzahlungsforderung ist. Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung trat sie von Gesetzes wegen vollumfänglich in die verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners ein. Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der erforderlichen Aktivlegitimation. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau hat sich demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bislang auch (noch) nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen Zeitraums bezogenen Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist (zum Ganzen E. 4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Aufhebung der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der Arbeitslosenkasse und Abänderung der Verpflichtung der Beschwerdeführerin, für die Dauer der Lohnfortzahlung Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten des Beschwerdegegners abzuführen).
 
Stichworte:
AKTIVLEGITIMATION
ARBEITSLOSENENTSCHÄDIGUNG
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ENTLASSUNG INVALIDITÄTSHALBER
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
INVALIDITÄT
KÜNDIGUNG
LOHNFORTZAHLUNG
RENTE
SUBROGATION
TAGGELD
UNFALL
ZWEITER RECHTSGANG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00320

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,

vertreten durch den Gemeinderat A,

 

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis,

hat sich ergeben:

I.  

C wurde per 1. Dezember 2012 als Gemeindeschreiber der Gemeinde A angestellt. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 teilte ihm der Gemeinderat A mit, er sehe sich veranlasst, das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und "unter Einhaltung der Sperrfrist von 30 Tagen" auf den 30. September 2013 aufzulösen. Am 30. September 2013 machte C gegenüber dem Gemeinderat die Nichtigkeit der Kündigung geltend, da diese während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei; er bot zudem seine Arbeitskraft an. Hierauf entgegnete der Gemeinderat am 10. Oktober 2013, dass die Kündigung ausgesprochen, begründet und C zugestellt worden sei.

II.  

A. Den hiergegen von C erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat D mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1), nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach in Dispositiv-Ziff. 3 keine Parteientschädigung zu.

B. Das Verwaltungsgericht hiess die unter der Geschäftsbezeichnung VB.2014.00359 rubrizierte Beschwerde dawider mit Urteil vom 27. Mai 2015 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksrätlichen Beschlusses vom 8. Mai 2014 teilweise und Dispositiv-Ziff. 3 vollständig auf und stellte fest, dass die Kündigung der Gemeinde A vom 8. Juli 2013 nichtig sei; im Übrigen wurde die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Beschluss über den an C zu zahlenden Geldbetrag an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

C. Mit Beschluss vom 12. April 2017 wies der Bezirksrat D daraufhin die Gemeinde A an, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses Lohnabrechnungen von C für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 zu erstellen (lit. a), die Abzüge gemäss Lohnabrechnung der jeweiligen Sozialversicherung/Einrichtung zuzuführen (lit. b), eine allfällige eigene Lohnrückforderung gegenüber C für September 2013 zu verrechnen (lit. c), der Arbeitslosenkasse des Kantons E für die C für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 ausgerichteten Taggelder den Betrag von Fr. 21'951.05 auszuzahlen (lit. d), die so erstellten Lohnabrechnungen C zuzustellen und ihm den verbleibenden Restbetrag als Lohn auszuzahlen (lit. e); im Übrigen wies sie die Anträge von C sowie diejenige der Gemeinde A ab (Dispositiv-Ziff. I), sah von einer Kostenauflage ab (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zu.

III.  

Die Gemeinde A liess am 22. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWST" sei der Beschluss des Bezirksrats D vom 12. April 2017 aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, eventualiter die Sache zwecks weiterer Abklärungen an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 29. Mai 2017 auf Vernehmlassung, während C mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schloss. Die Gemeinde A verzichtete am 4. Juli 2017 auf weitere Bemerkungen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa auf dem Gebiet des Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2 Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein eigenes Personalrecht erlassen. Gemäss § 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) sind daher vorliegend die Bestim­mungen des (kantonalen) Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar (VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 2.2).

2.2 Nach § 16 PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung (lit. a). Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine Kündigung, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR), das heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009, 1C_296/2008 E. 2.1; Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 10 S. 1089).

Besteht das Arbeitsverhältnis insofern bis zur zulässigen Auflösung fort, hat dies grundsätzlich auch für den Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person zu gelten, vorausgesetzt, diese arbeitet entweder bzw. kann die ihr übertragenen Aufgaben wegen Verzugs des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nicht ausführen (Art. 324 OR) oder vermag sich auf einen Lohnfortzahlungs- oder einen Ferienlohnanspruch (Art. 324a f. und Art. 329d OR bzw. § 80 und § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]) zu berufen (vgl. VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 9.2 mit Hinweis; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 11 S. 1091).

3.  

3.1 Die Kammer gelangte im Urteil vom 27. Mai 2015 nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner am 8. Juli 2013 während der infolge eines unverschuldeten Unfalls am 17. Juni 2013 ausgelösten dreissigtägigen Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR gekündigt worden sei, weshalb sich die Kündigung als nichtig erweise. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin seine Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30. September 2013 angeboten habe, komme ihm somit grundsätzlich gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR ein Anspruch auf Lohn(nach)zahlung ab 1. Oktober 2013 zu. Aus den Akten nicht ersichtlich sei indes, was der Beschwerdegegner wegen seiner Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart habe und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen müsse (vgl. Art. 324 Abs. 2 OR). Zur Klärung dieser Frage und zu neuem Entscheid über die Höhe des von der Beschwerdeführerin konkret zu zahlenden Betrags wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (zum Ganzen VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 4 ff.).

3.2 Die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der mit der Streitsache erneut befassten Vorinstanz ergaben in der Folge insbesondere, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2014 rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte mit der Begründung, er sei seit dem 10. Juni 2013 (recte: 17. Juni 2013) in seiner angestammten Tätigkeit als Gemeindeschreiber zu 100 % arbeitsunfähig; in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese Restarbeitsfähigkeit sei indessen aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils, der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Beschwerdegegners nicht mehr verwertbar, sodass von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen sei. Seit dem 8. Januar 2015 erhält er zusätzlich – rückwirkend ab 1. Juli 2014 – eine monatliche Rente von Fr. 5'964.- von der Versicherung F, der obligatorischen Unfallversicherungseinrichtung seiner früheren Arbeitgeberin, da die Abklärungen des Unfallereignisses vom 17. Juni 2013 ergeben hätten, dass der Beschwerdegegner immer noch an den Spätfolgen eines bereits im Jahr 2003 erlittenen Unfalls leide. Hinzu kommt eine am 13. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. Oktober 2013 zugesprochene Invalidenrente der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) von Fr. 18'444.60 pro Jahr. Vom Zeitpunkt der Einstellung der Lohnzahlungen per 1. Oktober 2013 an bis zum Rentenbezug bestritt der Beschwerdegegner seinen Lebensunterhalt sodann offenbar mittels Leistungen der Arbeitslosenkasse des Kantons E sowie verschiedener Zwischenverdienste.

Vor diesem Hintergrund erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, welcher Lohn ihm seitens der Beschwerdeführerin noch geschuldet sei, nicht mehr auf Art. 324 OR berufen könne. Aufgrund seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit gelange vielmehr § 99 VVO zur Anwendung und habe ihm die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung vom 18. Juni bis zum 18. September 2013 100 % des Lohns und vom 19. September bis zum 18. Dezember 2013 75 % des Lohns – inklusive Anteil am 13. Monatslohn – fortzuzahlen; an diesem Tag ende die Lohnzahlungspflicht der Beschwerdeführerin wegen weiterhin bestehender voller Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners. Da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für den ganzen Monat September 2013 100 % des Lohns ausgerichtet habe, stehe es ihr frei, die massgebliche Lohnabrechnung neu zu erstellen und den zu viel bezahlten Betrag mit den (Netto-)Löhnen für Oktober bis Dezember 2013 zu verrechnen. Vor der Auszahlung an den Beschwerdegegner habe sie allerdings der Arbeitslosenkasse des Kantons E den Betrag von Fr. 21'951.05 zu vergüten für die dem Beschwerdegegner von Oktober bis Dezember 2013 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder. Aus den Akten nicht ersichtlich sei schliesslich, ob bzw. welche finanziellen Leistungen der Beschwerdegegner bis zum 18. Dezember 2013 gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SR 831.20) oder das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) erhalten habe; entsprechende Renten könnten die Beschwerdeführerin allenfalls zu Forderungen gegenüber den jeweiligen Einrichtungen berechtigen.

3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, aus dem Umstand, dass die BVK dem Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Oktober 2013 Invaliditätsleistungen ausrichte, ergebe sich, dass dieser ab diesem Zeitpunkt invaliditätshalber entlassen sei. Sie schulde ihm daher keinen Lohn mehr. Selbst wenn aber von einer Lohnfortzahlungspflicht "im Sinne der Differenz zwischen den Invalidenleistungen und einer allfällig höheren Lohnfortzahlung" ausgegangen würde, sei angesichts der offensichtlichen Überentschädigung des Beschwerdegegners kein Lohn mehr geschuldet "(Anspruch Lohnfortzahlung: CHF 7'329.-- [75 % von CHF 9772.10], Bezug: CHF 8'854.05 [CHF 7'317 ALE, CHF 1'537.05 BVG-Rente)". Dies sei selbst dann der Fall, wenn man die Invaliditätsleistungen unberücksichtigt liesse, müsse sich der Beschwerdegegner doch – entgegen der Vorinstanz – in jedem Fall die in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 erzielten Zwischenverdienste anrechnen lassen; zudem komme ihm ab dem 18. September 2013 lediglich noch ein Anspruch auf einen reduzierten 13. Monatslohn (75 %) zu. Was wiederum ihre "Verurteilung" zu Zahlungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons E anbelange, so erweise sich diese von vornherein als unzulässig, da im vorliegenden Verfahren lediglich über die Ansprüche des Beschwerdegegners zu befinden sei.

4.  

4.1 Gemäss § 43 lit. c PG regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Nach § 99 Abs. 2 ff. VVO wird der Lohn bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls wie folgt ausgerichtet: Im ersten Dienstjahr drei Monate zu 100 %, anschliessend drei Monate zu 75 %; im zweiten Dienstjahr sechs Monate zu 100 %, anschliessend sechs Monate zu 75 % (Abs. 2); vom dritten Dienstjahr an besteht ein Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten (Abs. 3). Besteht nach Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4). Beim Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falls, wie Versicherungsleistungen und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen; Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet (Abs. 5). Soweit der Lohnanspruch höher als die ausgerichteten Taggelder ist, gehen diese an den Kanton; in dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den Angestellten ausbezahlt (§ 104 Abs. 2 VVO). Grundsätzlich ebenfalls auf den Lohn angerechnet werden Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls (§ 104 Abs. 1 VVO). Wird aus einem dieser Gründe eine Rente der obli­gatorischen Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zugesprochen, räumt § 105 Abs. 1 VVO dem Kanton überdies das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer zurückzufordern.

Besteht dagegen ein Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge, wird der bzw. die betreffende Angestellte – entsprechend dem jeweiligen Invaliditätsgrad – vollständig oder teilweise invaliditätshalber entlassen (§ 24 Abs. 1 f. PG). Die Entlassung invaliditätshalber erfolgt dabei gemäss § 19 Abs. 1 VVO in der Regel auf das Ende des dritten der Invalid-erklärung folgenden Monats (Satz 1). Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung folgenden Monats (Satz 2). Sie ist allerdings mindestens einen vollen Monat im Voraus zu verfügen (Satz 3). Die Dauer der Lohnfortzahlung nach § 99 Abs. 2 und 3 VVO darf grundsätzlich nicht verkürzt werden (§ 19 Abs. 2 VVO).

4.2 Der Beschwerdegegner trat seine Stelle bei der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2012 an. Seit einem Motorradunfall am 17. Juni 2013 ist er arbeitsunfähig. Damals befand er sich noch im ersten Dienstjahr und hatte folglich Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate (§ 99 Abs. 2 VVO). Dass bei ihm erst rückwirkend – gemäss ärztlichem Zeugnis vom 14. August 2013 war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aus damaliger Sicht ab 1. September 2013 wieder vollständig hergestellt – auf eine anhaltende (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit erkannt wurde, vermag an der Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs nichts zu ändern, setzt dieser doch weder voraus, dass die arbeitnehmende Person von ihrer Krankheit weiss, noch dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darüber informiert ist (vgl. zur Auslösung der Sperrfrist Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 8 S. 1081; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2013, Art. 336c OR N. 13; BGr, 5. März 2009, 1C_296/2008, E. 2.1; BGE 113 II 259 E. 2a).

Keinen Einfluss auf Bestand und Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs des Beschwerdegegners hat sodann die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an diesen. Zum einen führte dieser Umstand – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Oktober 2013, sondern hätte dieser Schritt vielmehr einer ausdrücklichen, die (zeitlichen) Vorgaben des § 19 Abs. 1 f. VVO berücksichtigenden Kündigung bedurft; die Beschwerdeführerin aber sprach dem Beschwerdegegner gegenüber keine Entlassung invaliditätshalber aus, sondern kündigte ihm am 24. Juli 2014 nach Ablauf der Sperrfrist (nochmals) ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist per Ende September 2014. Zum andern ist die Lohnfortzahlung zwar grundsätzlich subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. § 99 Abs. 5 und § 104 Abs. 1 f. VVO; ferner Art. 324a Abs. 4 und Art. 324b OR), gegenüber der beruflichen Vorsorge insgesamt besteht jedoch Priorität der Lohnfortzahlungsordnung (BGE 142 V 466 E. 3.3.4; Franz Schlauri, Die Leistungskoordination zwischen Berufsvorsorge, arbeitsrechtlicher Lohnfortzahlung und versicherungsmässigen Lohnfortzahlungssurrogaten, SZS 2007, S. 105 ff., 116 ff., auch zum Folgenden). So räumt der Bundesgesetzgeber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausdrücklich eine Koordinationsbefugnis zu Lasten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein (BGE 142 V 466 E. 3.3.2). Danach kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen die Erfüllung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufschieben, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. In Art. 34a Abs. 1 BVG wird sie zudem ermächtigt, die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu kürzen, solange die invalid gewordene versicherte Person eine teilweise Lohnfortzahlung erhält (vgl. auch BBl 1976 I 149 ff., 233).

Das vorliegend massgebliche Vorsorgereglement der BVK enthält nun einen ausdrücklichen Suspendierungsvorbehalt im Sinn von Art. 26 Abs. 2 BVG (§ 53 der mittlerweile aufgehobenen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 [OS 57, 55 ff., 59] bzw. Art. 65 des ebenfalls aufgehobenen Vorsorgereglements der BVK vom 18. November 2013 [abrufbar unter www.bvk.ch/files/BVK_Vorsorgereglement_2014_11.pdf]), sodass der Rentenanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erst mit Erlöschen seines Lohnfortzahlungsanspruchs entstand. Die BVK scheint bei der rückwirkenden Rentenzusprechung im Oktober 2015 denn auch von der Annahme ausgegangen zu sein, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners sei – wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgesehen – per Ende September 2013 auf­gelöst worden und Letztere zur Einstellung der Lohnzahlungen berechtigt gewesen. Selbst wenn aufgrund des teilweisen Zusammenfallens von Lohnfort- und Rentenzahlung eine Überentschädigung des Beschwerdegegners resultierte, wäre die Beschwerdeführerin daher nicht zur Kürzung ihrer Leistungen berechtigt. Es ist stattdessen Sache der Vorsorgeeinrichtung, allfällig zu viel bezahlte Rentenleistungen vom Beschwerdegegner zurückzufordern; der Rückerstattungsanspruch ist noch nicht verjährt (vgl. Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 76 Abs. 3 des Vorsorgereglements der BVK vom 13. September 2016 [abrufbar unter www.bvk.ch > Über uns > Fakten und Zahlen > Rechtsgrundlagen]).

4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner demnach grundsätzlich für die Zeit von 1. Oktober bis 18. Dezember 2013 75 % des Lohns nachzuzahlen. Bei einem monatlichen Grundlohn des Beschwerdegegners von zuletzt Fr. 9'772.10 brutto ohne Anteil am 13. Monatslohn ergibt dies einen Lohnfortzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 18'913.80. Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen 13. Monatslohn (§ 50 VVO), welcher – entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz – parallel zum Anspruch auf Lohnfortzahlung, das heisst im gleichen Umfang wie dieser, anwuchs und zum Grundlohn hinzutritt (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 322d N. 15 S. 359 und Art. 324a/b N. 9 S. 413). Die Forderung des Beschwerdegegners aus § 99 Abs. 2 VVO beläuft sich somit inklusive Anteil am 13. Monatslohn auf Fr. 20'489.85 (Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] + Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] + Fr. 4'610.22 [75 % von Fr. 10'586.42 x 18/31]).

Von dem vorstehend errechneten Forderungsbetrag ist zunächst der von der Beschwerdeführerin im Monat September 2013 zu viel geleistete Lohn (inklusive Anteil am 13. Mo­natslohn) im Betrag von Fr. 1'058.64 (25 % von Fr. 4'234.60 [Fr. 10'586.42 x 12/30]) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet – den zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten (Zwischen-)Verdienst im Umfang von insgesamt Fr. 2'488.25 (Fr. 413.25 + Fr. 700.- + Fr. 1'375.-) anrechnen lassen. Nach Vornahme der erwähnten Abzüge resultiert eine Restlohnforderung des Beschwerdegegners von Fr. 16'942.96.

Fraglich und zu prüfen bleibt, ob bzw. inwiefern die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche der Beschwerdegegner während der Dauer der Lohnfortzahlung bezogen hat, bei der Ermittlung von dessen Lohnforderung gegenüber der Beschwerdeführerin Berücksichtigung zu finden haben.

4.4 Solange einer arbeitnehmenden Person ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zukommt, hat sie nach Art. 11 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin und nicht die Arbeitslosenversicherungskasse zu belangen (vgl. BGr, 8. März 2013, 8C_765/2012, E. 3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bestehen Zweifel darüber, ob die versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber bzw. ihrer bisherigen Arbeitgeberin Lohnansprüche im Sinn von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder ob sie erfüllt werden, ist die Arbeitslosenkasse allerdings zur Taggeldauszahlung verpflichtet, da das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinn einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen wird (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen dabei von Gesetzes wegen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die zuständige Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die gesetzliche Subrogation verschafft der Arbeitslosenkasse unmittelbar einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin der versicherten Person; ein Rückforderungsanspruch gegenüber Letzterer besteht dagegen nicht (BGE 137 V 362 E. 4.1). Soweit auf der Arbeitslosenentschädigung Sozialabgaben von der versicherten Person zu tragen sind und die Arbeitslosenkasse diese direkt an die Sozialversicherungsträger bezahlt, subrogiert sie im Übrigen auch in die entsprechenden Bruttolohnansprüche der versicherten Person (BGr, 5. Dezember 2002, 4C.275/2002, E. 3.1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons E richtete dem Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis 18. Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 20'939.20 (brutto) aus. Damit trat sie vollumfänglich in die verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners von Fr. 16'942.96 ein. Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der erforderlichen Aktivlegitimation (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c N. 11 S. 1167). Die Arbeitslosenkasse des Kantons E hat sich demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bislang auch (noch) nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen Zeitraums bzw. – der bereits insofern unzutreffenden Rechnung der Vorinstanz zufolge – während der Monate Oktober, November und Dezember 2013 bezogenen Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist. Der Rekursentscheid ist entsprechend zu korrigieren.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I lit. d und lit. e zweiter Satzteil des Rekursentscheids sind aufzuheben; Dispositiv-Ziff. I lit. b des Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als die Beschwerdeführerin für die Dauer der Lohnfortzahlung nur diejenigen Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten des Beschwerdegegners abzuführen hat, welche nicht bereits von der Arbeitslosenkasse des Kantons E abgerechnet wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Da der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rügen bezüglich der genauen Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs des Beschwerdegegners sowie der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der Arbeitslosenkasse des Kantons E durch, nicht aber soweit sie principaliter eine Lohnfortzahlungspflicht sowie einen Rückerstattungsanspruch der Arbeitslosenkasse von vornherein verneint. Im Ergebnis erscheint sie damit nicht überwiegend obsiegend, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21; ferner zur Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen, Plüss, § 17 N. 50 ff.).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner die Vorinstanz erst im zweiten Rechtsgang über seine Invaliderklärung in Kenntnis setzte, hätte die Angelegenheit doch auch in diesem Fall weiterer Abklärungen zum Bestand und Umfang der Lohn(fort)zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bedurft.

7.  

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I lit. d und e zweiter Satzteil des Beschlusses des Bezirksrats D vom 12. April 2017 aufgehoben; Dispositiv-Ziff. I lit. b wird im Sinn der Erwägungen abgeändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 4'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…