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Geschäftsnummer: VB.2017.00321  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.06.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2018 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattungsverpflichtung nach Erbschaft.

Nach Abzug des zur Rückerstattung geforderten Betrags verbleibt der Beschwerdeführerin von der Erbschaft ein Betrag, welcher weit über dem zu gewährenden Freibetrag liegt. Dass die Beschwerdeführerin von diesem Vermögen lebt und sie beabsichtigt, Wohneigentum zu erwerben, stellt die Verhältnismässigkeit der Rückforderung nicht infrage (E. 2).

Abweisung.

 
Stichworte:
ERBSCHAFT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00321

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Juni 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wurde gemeinsam mit ihren beiden Kindern vom Januar 2001 bis Dezember 2007 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Der Stadt Zürich entstanden dadurch ungedeckte Auslagen im Betrag von Fr. 84'061.50. Im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht vereinbarten die Eltern von A mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich am 6. Dezember 2017, diesen die ungedeckten Unterstützungsausgaben des Jahres 2007 in der Höhe von Fr. 20'638.70 vollständig zu ersetzen. Diese Schuld wurde bis zu ihrem Ableben zinslos gestundet. Der Vater von A starb im Jahr 2010, ihre Mutter im Jahr 2013. A erbte ein Vermögen im Wert von Fr. 538'018.-, das ausweislich der Todesfall-Steuererklärung hauptsächlich aus Wertschriften und Guthaben bestand. In der Folge bezahlte A der Stadt Zürich die vorgenannte Schuld im Betrag von Fr. 20'638.70.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2014 verpflichteten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich A zur Rückerstattung von Fr. 63'422.80. A erhob dagegen am 22. Juni 2014 Einsprache, welche von der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2016 abgewiesen wurde.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 28. März 2016 wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 20. April 2017 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht verlangte A die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats. Dieser reichte am 26. Mai 2017 die Akten ein, ohne zur Beschwerde Stellung zu nehmen oder einen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in ihrem Entscheid vom 25. Februar 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 20. April 2017.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 1 lit. b). Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4). Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E. 3–2 der SKOS-Richtlinien überschritten ist. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe muss verhältnismässig sein (Art 2 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt zudem, sofern dafür nicht ein Grundpfand eingetragen ist, fünf Jahre, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 SHG).

2.2 § 27 SHG bringt durch die Verwendung des Wortes "kann" zum Ausdruck, dass der Behörde Ermessen zusteht, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch). In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG). 

2.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auf eine Rückforderung des Betrags von Fr. 63'422.80 sei zu verzichten, weil sie von ihrem Vermögen lebe und daraus ihre Unterhaltskosten bezahlen müsse. Sie wolle im Alter nicht wieder von Sozialhilfe abhängig werden, weshalb sie eine Eigentumswohnung kaufen wolle. Wenn sie dann einmal in ein Heim gehen müsse, könnte sie diese Wohnung verkaufen und mit dem Erlös das Heim bezahlen.

2.4 Weder die Höhe der Erbschaft, die der Beschwerdeführerin zugekommen ist, noch der Umfang der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen sind umstritten oder zweifelhaft. Angesichts der Höhe des von der Beschwerdeführerin geerbten Vermögens von Fr. 538'018.- wird mit der Geltendmachung der Rückerstattungsforderung von Fr. 63'422.80 der Freibetrag von Fr. 25'000.- bei Weitem gewahrt. Da sodann die Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2001 ausgerichtet wurden und die erstinstanzliche Verfügung über die Rückerstattung am 3. Juni 2014 ergangen ist, ist die Rückerstattungsforderung auch nicht verjährt. Somit sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäss § 27 und § 30 SHG erfüllt.

2.5 Nach der Rückerstattung des von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrags und nach Abzug der bereits geleisteten Schuld über Fr. 20'638.70 bleibt der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 453'956.50, welcher weit über dem Freibetrag liegt. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von ihrem Vermögen lebt, die Verhältnismässigkeit der Rückforderung nicht infrage. Das Gleiche gilt für ihren Wunsch, Wohneigentum zu erwerben. Auch dass die Beschwerdeführerin offenbar befürchtet, sie könnte wegen der Rückerstattung im Alter erneut auf Sozialhilfe angewiesen sein, steht der Rückerstattungspflicht nicht entgegen, denn zum einen ist diese befürchtete Entwicklung ungewiss, und zum anderen dient Sozialhilfe der Beseitigung einer aktuellen Bedürftigkeit, grundsätzlich jedoch nicht der Verhinderung des möglichen künftigen Eintretens einer Bedürftigkeit. Davon ausgenommen sind nur vorbeugende Hilfeleistungen, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (§ 4 Abs. 2 SHG). Entsprechend ist auch bei der Rückerstattungspflicht rechtmässig bezogener Leistungen grundsätzlich auf die aktuelle Lage abzustellen. Somit verletzt die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls nicht, wenn sie die Rückerstattung geltend macht – dies umso weniger, als der Beschwerdeführerin auch nach dem Bezahlen der Rückerstattungsforderung noch ein erheblicher Betrag verbleibt.

2.6 Die Rückerstattungsforderung erweist sich demzufolge als verhältnismässig und als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt; eine solche würde ihr auch deshalb nicht zustehen, weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 3'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …