{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00322_2018-02-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217961&W10_KEY=13823230&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4629f30ccf0fbb55d4b9a4c58da1f757"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.02.2018  VB.2017.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung als Tierarzt | Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung als Tierarzt. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass ein Verbot, fremde Pferde zu behandeln, nur als disziplinarische Massnahme gem\u00e4ss Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG h\u00e4tte angeordnet werden k\u00f6nnen und sich nicht auf Art. 38 i.V.m. Art. 37 MedBG st\u00fctzen liess. Sie erachtete das Verbot indes als zu streng und ordnete stattdessen eine Busse an (E. 3.1). Ob es sich dabei um eine unzul\u00e4ssige Ausdehnung des Streitgegenstands oder eine unzul\u00e4ssige reformatio in peius handelte, braucht nicht mehr gepr\u00fcft zu werden, da mittlerweile die absolute Verj\u00e4hrung der disziplinarischen Verfolgung eingetreten ist (E. 3.3). Die Best\u00e4tigung des vom Beschwerdegegner angeordneten Verbots k\u00e4me einer nach \u00a7 63 Abs. 2 VRG unzul\u00e4ssigen reformatio in peius der mit Rekursentscheid verh\u00e4ngten Busse gleich, weshalb die Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners insofern nur schon aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 3.4). Ein nachtr\u00e4glicher Verzicht auf die Berufsaus\u00fcbungsbewilligung und/oder die Bewilligung zur F\u00fchrung einer tier\u00e4rztlichen Privatapotheke ist zwar gesetzlich nicht geregelt, aber m\u00f6glich. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Reaktivierung solcher Bewilligungen (nach einem freiwilligen Verzicht). Doch muss auch hier f\u00fcr die Einleitung eines Verfahrens die Dispositionsmaxime gelten, d. h. es muss ein Gesuch an den Beschwerdegegner gestellt werden. Ein solches Gesuch ist vorliegend indessen nicht aktenkundig. Sofern der Beschwerdef\u00fchrer um Reaktivierung seiner Berufsaus\u00fcbungsbewilligung und seiner Bewilligung zur F\u00fchrung einer tier\u00e4rztlichen Privatapotheke, auf die beide er freiwillig verzichtet hat, ersucht, ist daher mangels vorinstanzlicher Entscheide auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (E. 4.3). Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche nach rund dreij\u00e4hriger Verfahrensdauer eine Disziplinarmassnahme verf\u00fcgte, die lediglich sechs Monate sp\u00e4ter absolut verj\u00e4hrte (E.5.2).\r\rGutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:27", "Checksum": "2cf25eca13653e8feee7ae13ec30713b"}