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VB.2017.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH, Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Horgen, 2. Politische Gemeinde Horgen,
beide vertreten durch RA A,
3. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft, und
Mitbeteiligte,
betreffend Entlassung aus dem kommunalen Inventar, hat sich ergeben: I. Der Gemeinderat Horgen verzichtete mit Beschluss vom
11. August 2014 auf Schutz- Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 22. September 2014 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie äusserlich integral und im Innern in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen und zwar unter Beizug eines geeigneten, unabhängigen Fachgutachtens sowie eines Augenscheins. Auf den gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Horgen über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans "D" vom 11. Dezember 2014 erhobenen Rekurs des ZVH trat das Baurekursgericht mangels Vorliegen einer Genehmigungsverfügung der Baudirektion am 17. Februar 2015 nicht ein. Nach dessen Ergehen am 16. November 2015 erhob der ZVH erneut Rekurs und beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen. Am 11. April 2016 führte das Baurekursgericht einen Augenschein durch und beauftragte am 15. Juli 2016 die Kantonale Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit Entscheid vom 4. April 2017 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren und wies sie ab. Die Kosten von insgesamt Fr. 23'861.30 auferlegte es im Umfang von Fr. 18'861.30 dem Zürcher Heimatschutz und nahm sie im Umfang von Fr. 5'000.- auf die Staatskasse. II. Der ZVH erhob dagegen am 22. Mai 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, soweit ihm darin die Kosten des Gutachtens der KDK von Fr. 5'081.30 auferlegt worden sind, und beantragte, diese auf die Staatskasse zu nehmen, eventuell dem Gemeinderat von Horgen aufzuerlegen. Ferner verlangte er eine Parteientschädigung. Das Baurekursgericht schloss am 31. Mai 2017 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2017 teilte die Baudirektion des Kantons Zürich mit, auf Antragsstellung zu verzichten, ebenso die B AG mit Eingabe vom 28. Juni 2017. Der Gemeinderat Horgen und die Politische Gemeinde Horgen beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit damit im Eventualstandpunkt verlangt werde, ihr die Kosten aufzuerlegen. Sodann beantragten sie eine Parteientschädigung. Dazu äusserte sich der ZVH mit Replik vom 10. Juli 2017. Am 13. Juli 2017 reichte die B AG eine weitere Stellungnahme ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 und § 43 Abs. 3 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts von Fr. 5'081.30 fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Die Auflage der Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für das gerichtlich angeordnete Gutachten gehören, erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43). 2.2 Das Baurekursgericht hat bei der Kostenauflage den Umstand berücksichtigt, dass die unterliegende Partei Verbandsbeschwerde geführt hat und entsprechend die Gerichtsgebührim Umfang von Fr. 5'000.- reduziert und auf die Staatskasse genommen. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 5'081.30 hat es separat angeführt und wie auch die Zustellkosten von Fr. 780.- vollständig der Beschwerdeführerin auferlegt. In seinen Erwägungen zum Kostenpunkt führte es unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die Schwelle, um das Verbandsbeschwerderecht nicht übermässig zu erschweren, liege bei Fr. 12'000.- zuzüglich Zustellkosten. Es erwog weiter, angesichts der Vereinigung von zwei Rekursverfahren rechtfertige es sich vorliegend, diese Schwelle auf Fr. 13'000.- zu erhöhen (E. 22.2). Sodann verpflichtete sie die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die mitbeteiligte Eigentümerin. 2.3 Das Verwaltungsgericht hat im von der Vorinstanz zitierten Entscheid festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- habe sich für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von Fr. 150.- sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im Rekursverfahren ein Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VGr, 14. Juli 2016, VB.2015.00362, E. 5.5). Unter Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom 30. Mai 2012, wo der Betrag von Fr. 17'200.- als zu hoch taxiert wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-, sodass sich Gerichtskosten von insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die Parteientschädigung beliess es unverändert bei Fr. 2'000.-. 2.4 Indem vorliegend die Gerichtsgebühr zwar nur im Umfang von Fr. 13'000.- dem Beschwerdegegner auferlegt wurde, die Kosten für das Gutachten der KDK von Fr. 5'081.30 und die Zustellkosten von Fr. 780.- indessen bei der Beschwerdeführerin belassen wurden, belaufen sich die ihr auferlegten Kosten für das Rekursverfahren auf insgesamt Fr. 18'861.30. Da sie darüber hinaus zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte im Umfang von Fr. 3'000.- verpflichtet wurde, hat sich für sie ein finanzielles Prozessrisiko von insgesamt Fr. 21'861.30 verwirklicht. Diese Summe erweist sich mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung insgesamt als zu hoch. 2.5 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die beantragte Reduktion um den Betrag der Gutachtenskosten von Fr. 5'081.30 erscheint als angemessen. Disp.-Ziff. III des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich für das Rekursverfahren eine Kostenauflage für den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 13'780.- ergibt. Die Parteientschädigung bleibt unverändert bei Fr. 3'000.-. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt die Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft oder der Mitbeteiligten erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung, zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG angefallen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht sodann auch dem Gemeinderat Horgen und der Politischen Gemeinde Horgen keine Parteientschädigung zu. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. April 2017 werden zusätzlich die Barauslagen von Fr. 5'081.30 auf die Staatskasse genommen und die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 13'780.- reduziert. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |