|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2017.00324
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A AG, verteten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Reklameanlagen
für Eigenwerbung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 22. April 2016 erteilte die
Baukommission Rüschlikon der A AG unter Nebenbestimmungen die
Baubewilligung (im Sinn einer Projektergänzung) für neun beleuchtete
Einzellogos für Eigenwerbung, welche bereits am Werkstattgebäude auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Rüschlikon angebracht wurden. Gleichzeitig
eröffnete sie die Verfügungen der Kantonspolizei Zürich und des Bundesamtes für
Strassen ASTRA vom 24. Mai 2016 bzw. 20. Mai 2016.
II.
Dagegen rekurrierte die A AG am 11. Juli 2016 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 4. April 2017 ab.
III.
Am 22. Mai 2017 führte die A AG Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April 2017
sei vollständig aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 212 des erstinstanzlichen
Bauentscheids vom 22. April 2016 wie folgt anzupassen:
Die
Beleuchtung der Reklameanlagen ist mit einem Timer auf die Zeiten 0600 bis
maximal 2200 Uhr zu beschränken. Von 2200 Uhr bis 0600 Uhr ist keine
Beleuchtung dieser Reklameanlagen zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen ist
die Reklameanlage Pos. 10 Logo "Z-..." an der Nordfassade gemäss
Übersicht und Detailbeschrieb der Werbeelemente vom 14.04.2016, welche bis 2400 Uhr
beleuchtet werden darf. Die genannte Zeitregelung (0600 Uhr bis 2200 Uhr)
gilt auch für die Beleuchtung der Ausstellungsräume und Ausstellungsflächen im
Innen- und Aussenraum. Im Innenraum ist eine reduzierte resp. abgesenkte
Beleuchtung zwischen 2200 Uhr und 0600 Uhr grundsätzlich denkbar, soweit
keine unnötigen und störenden Lichtemissionen entstehen (Pkt. 123 der
Erwägungen).
2. Eventualiter
sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April 2017 vollständig
aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 212 des erstinstanzlichen Bauentscheids vom
22. April 2016 wie folgt anzupassen:
Die
Beleuchtung der Reklameanlagen ist mit einem Timer auf die Zeiten 0600 bis
maximal 2200 Uhr zu beschränken. Von 2200 Uhr bis 0600 Uhr ist keine
Beleuchtung dieser Reklameanlagen zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen ist
die Reklameanlage Pos. 10 Logo "Z-..." an der Nordfassade gemäss
Übersicht und Detailbeschrieb der Werbeelemente vom 14.04.2016, welche bis 2300
Uhr beleuchtet werden darf. Die genannte Zeitregelung (0600 Uhr bis 2200 Uhr)
gilt auch für die Beleuchtung der Ausstellungsräume und Ausstellungsflächen im
Innen- und Aussenraum. Im Innenraum ist eine reduzierte resp. abgesenkte
Beleuchtung zwischen 2200 Uhr und 0600 Uhr grundsätzlich denkbar, soweit
keine unnötigen und störenden Lichtemissionen entstehen (Pkt. 123 der
Erwägungen).
3. Subeventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April
2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht
beantragte die A AG die Durchführung eines Augenscheins. Mit
Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 beantragte das Baurekursgericht die
Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon beantragte am
27. Juni 2017, die Beschwerde sowie den Antrag betreffend Augenschein
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der A AG
abzuweisen. Die A AG reichte am 14. Juli 2017 ihre Replik ein. Mit
Schreiben vom 20. Juli 2017 verzichtete die Baukommission Rüschlikon auf
eine Stellungnahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdeführerin
moniert, das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins gebe die tatsächliche
Beleuchtungssituation durch die Leuchtreklamen der Beschwerdeführerin nicht
korrekt wieder; so seien die Fotografien mit extrem langer Beleuchtungszeit
aufgenommen worden, weshalb die Lichtquellen viel greller erschienen, als sie
es in Wirklichkeit seien. Ein Augenschein dient der Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus den Akten hinreichend
ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 =
BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können zudem auch die
Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden (RB 1981
Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht am 1. Dezember
2016 um 19.00 Uhr einen Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses
Augenscheins, einschliesslich der dort aufgenommenen Fotografien, liegen dem
Verwaltungsgericht vor. Hieraus sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt
sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Ausserdem ist es
gerichtsnotorisch, dass die Helligkeit bzw. die Leuchtstärke von Lichtquellen
durch Fotografien nie exakt abgebildet werden kann und stark von äusseren
Faktoren wie der Beleuchtungsdauer abhängig ist. Wie noch zu zeigen sein wird,
ist die exakte Helligkeit der Leuchtreklamen für den Ausgang des Verfahrens
jedoch ohnehin nicht entscheidend, weshalb auf einen verwaltungsgerichtlichen
Augenschein verzichtet werden kann.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der Gewerbezone G2 liegenden
Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Rüschlikon. Sie hat
darauf vor Kurzem ein Werkstattgebäude erstellt, welches auch als Ausstellungs-
und Verkaufsraum für Autos dient. Westlich des Baugrundstücks befindet sich die
Autobahn A3, welche parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verläuft. Entlang
der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft die E-Strasse. Diese führt über eine
Autobahnbrücke und ist nachts mittels Strassenlaternen beleuchtet, wobei diese
sonntags bis donnerstags ab 01.00 Uhr abgestellt sind. Auf der
gegenüberliegenden Seite der A3 und damit westlich der Bauparzelle befindet
liegt eine Wohnzone W2. Im Nordwesten des Grundstücks (südlich durch die E-Strasse
und östlich durch die A3 begrenzt) befindet sich ein Wald. Die Distanz zwischen
der streitgegenständlichen Eigenreklame an der Nordfassade und der südöstlichen
Grenze des Waldes beträgt (Luftlinie) rund 95 m (Werkzeug "Distanz
messen" des GIS-Browsers des Kantons Zürich, http://maps.zh.ch/). Nördlich
– von der Bauparzelle durch die E-Strasse getrennt – befindet sich ein von
einer Wiese umgebenes Seewasserwerk, welches in einer Zone für öffentliche
Bauten liegt.
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat am hier interessierenden Werkstattgebäude mehrere
Eigenwerbungen angebracht. Die lokale Baubehörde beschloss die Beleuchtung
aller am Baugrundstück angebrachten Reklameanlagen mit einem Timer von 06.00
Uhr bis maximal 22.00 Uhr zu beschränken. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
sei keine Beleuchtung der Anlagen zulässig. Das Baurekursgericht erachtete
diese Nebenbestimmung als rechtmässig. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht
bildet einzig noch die an der Nordfassade dieser Liegenschaft befestigte,
leuchtende Eigenwerbung in der Form des Logos der Marke Z ("Z-...",
4'100 mm x 1'417 mm). Die vor der Vorinstanz noch strittige
Abschaltung der Beleuchtung der sich an der Westfassade befindenden
Reklameanlagen wurde vor Verwaltungsgericht demgegenüber nicht mehr angefochten
und ist damit rechtskräftig geworden.
3.
3.1 Künstliches
Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den
Einwirkungen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom
7. Oktober 1983 (USG), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am
Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2
USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden
könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind
u. a. Strahlen durch
Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG;
Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip).
Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind daher nicht erst zu
ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es
müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch unnötige Emissionen vermieden
werden (BGE 126 II 366 E. 2b mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass die zu beurteilende Eigenreklame keine
übermässigen Immissionen verursacht und damit einzig die Anwendung des
Vorsorgeprinzips infrage kommt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen jedoch
ein, es liege ein umweltrechtlicher Bagatellfall vor.
3.2 Zwar
anerkennen Lehre und Rechtsprechung einen sogenannten Bagatellbereich, in
welchem auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Massnahmen zu treffen sind,
da die Emissionen so geringfügig sind, dass sich besondere Massnahmen der
Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigen (BGr, 28. September 2010,
1C_216/2010, E. 5, auch zum Folgenden; BGE 124 II 219 E. 8b mit
Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht
publiziert]). Ein solcher Bagatellfall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen
(VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6). Die Grenze zwischen
dem Bagatell- und dem reinen Vorsorgebereich ist im Zweifelsfall eher tief
anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei
Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen
Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (BGr, 28. September
2010, 1C_216/2010, E. 5). Das Verwaltungsgericht hat als Beispiele von
Immissionen, denen aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein rechtserhebliches
Störpotenzial in aller Regel abzusprechen ist, Lärm oder Luftverunreinigung
durch einzelne Kehrichtcontainer oder Stallungen für Kleintiere mit geringem
Emissionspotenzial genannt (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344,
E. 3.6). Ebenso hat es in einem Fall, bei dem
zwei traditionelle 60-Watt-Glühbirnen entsprechende Lampen die ganze Nacht
leuchteten, auf einen umweltrechtlichen Bagatellfall erkannt (VGr,
27. Januar 2010, VB.2009.00505, E. 5 = BEZ 2010 Nr. 33).
Die vorliegend zu
beurteilende Leuchtreklame ist mit dem zuletzt genannten Fall jedoch nicht
vergleichbar. Zum einen werden nach Angaben
des Beschwerdeführers LED-Leuchten mit einer Leistungsaufnahme von 100 bis 200
Watt verwendet. Diese weisen aber im Vergleich zu Glühbirnen bei gleicher
Leistungsaufnahme eine ungleich höhere Helligkeit auf. Die eingesetzten
Leuchten entsprechen daher keineswegs mehr einer handelsüblichen
"Esstischbeleuchtung oder Beleuchtung zum Lesen". Zum anderen ist die beleuchtete Fläche der
(insgesamt) 4,1 m x 1,4 m
grossen Z-... viel grösser als bei zwei einzelnen Glühbirnen. Dies zeigt sich
auch daran, dass Reklame sowohl von der Autobahnbrücke wie auch von den
westlich der A3 liegenden Wohnhäusern deutlich erkennbar ist. Zudem bestehen an
der interessierenden Stelle keine anderen Werbeanlagen. Es liegt damit kein
Bagatellfall mehr vor. Dass die Beschwerdeführerin die Beleuchtung als "schwach
und diffus" bezeichnet, erscheint demnach wenig plausibel, muss doch die
Werbeanlage hinreichend hell sein, um ihren Werbezweck erfüllen zu können.
3.3 Sodann
kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz keine Prognose über das
Schadenspotenzial und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit vorgenommen habe,
welche vom Vorsorgeprinzip in Situationen der Unsicherheit verlangt werde. Es
müsse die drohende Schädigung und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der
Schädigung abgewogen werden.
3.3.1
Zutreffend ist, dass gemäss Lehre nicht alle hypothetischen Risiken
unzulässig sind (Ursula Marti, Das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht, Zürich 2011,
S. 156). Allerdings wird aus dem Vorsorgeprinzip ebenfalls abgeleitet,
dass die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens oder
einer bestimmten Situation nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit
erwiesen sein muss, um rechtliche Konsequenzen zu haben. Auch die Wirksamkeit
oder Notwendigkeit einer entsprechenden Massnahme muss nicht strikt nachgewiesen
werden. Es genügt damit eine einigermassen reelle, plausible, auf
Erfahrungswerte gestützte Wahrscheinlichkeit. Dabei ist im Zweifelsfall auf das
pessimistischere Szenario abzustellen (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain
Griffel, Umweltrecht [Hrsg. Walter Haller], Zürich etc. 2004, Rz. 47).
3.3.2
Vorliegend konnte die Vorinstanz ihren Entscheid auf Empfehlungen des
Bundes sowie des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereines (SIA)
stützen, welche sich zu den möglichen negativen Folgen von Lichtimmissionen
äussern (vgl. zum Inhalt dieser und weiterer Empfehlungen nachfolgend E. 4.1.1 ff.).
Der Eintritt der in diesen Empfehlungen beschriebenen drohenden Schädigung
(Aufhellung des Nachthimmels, Beeinträchtigung von Wohlbefinden und Gesundheit
etc.) wird von den Verfassern als so wahrscheinlich erachtet, dass empfohlen
wird, unnötige Lichtquellen nachts abzustellen. Unter diesen Umständen durfte
die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Gefährdung durch
Lichtimmissionen genügend reell und plausibel ist, um in Anwendung des
Vorsorgeprinzips Massnahmen anzuordnen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen
einwendet, überzeugt nicht. Die Vorinstanz war insbesondere weder verpflichtet,
konkrete, einzelfallbezogene Ausführungen dazu zu machen, welche Tiere durch
die Beleuchtung beeinträchtigt werden könnten, noch eine konkrete
Prognose über allfällige Einwirkungen der Reklamebeleuchtung auf die Umwelt
vorzunehmen. Damit erübrigt sich auch die Einholung des von der
Beschwerdeführerin als Beweis offerierten Gutachtens zur Frage, welche Tiere
"im Waldstück neben der Autobahn […] Zuflucht suchen sollen".
4.
4.1 Für
Lichtimmissionen bestehen keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Behörden die
Lichtimmissionen im Einzelfall – unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14
USG sowie Art. 16–18 USG – beurteilen müssen. Dabei muss analog
Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission
nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 140 II 33
E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten
und Fachstellen stützen (BGE 140 II 33 E. 4.3).
4.1.1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL, heute: BAFU) hat 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen
(nachfolgend: Empfehlungen BUWAL) herausgegeben. Gemäss diesen Empfehlungen
soll in ökologisch sensiblen Gebieten und in Siedlungsrandbereichen das
Anstrahlen von Gebäuden, Reklametafeln und Gewerbeobjekten zu Werbezwecken
grundsätzlich vermieden oder beschränkt werden. Zu den in Bezug auf
Lichtemissionen besonders sensiblen Gebieten gehören unter anderem Waldränder
(Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.3). Weiter wird als Ziel festgelegt, dass
eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis
06.00 Uhr angestrebt werden soll. Reklamen und nicht mehr notwendige
Leuchten sollen ganz abgestellt oder ihre Beleuchtungsstärke soll so weit wie
möglich reduziert werden (Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.9).
4.1.2
Gemäss der SIA-Norm 491 gehören zu den möglichen Auswirkungen von
beleuchteten Werbungen unter anderem die Aufhellung des Nachthimmels, die
Störung von Menschen, die Störung von Fledermäusen und Zugvögeln, die Anziehung
von Insekten und die Aufhellung von naturnahen Gebieten (Ziff. 3.7.3). Die
SIA-Norm 491 empfiehlt daher insbesondere die Minimierung und Begrenzung von
Betriebszeiten (Ziff. 3.7.4.2). Idealerweise seien gestalterische Beleuchtungen
und Werbung während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr abzuschalten.
Ausnahmen seien insbesondere im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten bei
Betrieben mit Publikumsverkehr möglich (Ziff. 2.7 in Verbindung mit Ziff. 3.7.4.2).
4.1.3
Im Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des Amts für Umwelt
des Kantons Solothurn – auf den auch in BGE 140 II 33 Bezug genommen
wird – wird dies wie folgt formuliert: Bei Leuchten, die die ganze Nacht
durchbrennen, ist zu begründen, warum sie das tun. Im Lärmschutz sind die
Zeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und 22.00 Uhr bis wieder 06.00 Uhr
definiert. Dieser Ansatz soll übernommen werden, sodass die gewünschte
Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht. Leuchten, die nicht im Zusammenhang
mit Sicherheit und Orientierung stehen, sind in diesem Zeitfenster
auszuschalten (Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des Amts für
Umwelt des Kantons Solothurn, 2011, S. 15 und 30, abrufbar unter
https://www.so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-umwelt/luft-laerm-strahlung/strahlung-elektrosmoglicht/licht/,
zuletzt besucht am 1. November 2017).
4.1.4
Die Rechtsprechung hat sich diesen Empfehlungen weitgehend angeschlossen.
So führte etwa die Baurekurskommission in einem früheren Entscheid aus, eine
zeitliche Begrenzung der Lichtemissionen analog zum Nachtruhefenster vermöge
eine umweltschonende Beleuchtung und Reduktion der Lichtimmissionen zu
gewährleisten und sei grundsätzlich anzustreben. Weiter erachtete es im dort zu
beurteilenden Fall eine Einschränkung der Werbeeinrichtungen unter Anknüpfung
an die Laden- und Betriebsöffnungszeiten als angebracht (BRKE II, 10. Juli
2007, Nrn. 0151 + 0152/2007 = BEZ 2007 Nr. 57 E. 7.2).
Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass aufgrund der
fehlenden Erkenntnisse zur Quantifizierung der negativen Auswirkungen von
Lichtemissionen auf Pflanzen und Tiere ein gewichtiges öffentliches Interesse
daran bestehe, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu
begrenzen (BGE 140 II 33 E. 5.4). Lichtemissionen nach 22.00 Uhr
seien so weit wie möglich zu reduzieren und, sofern sie nicht (beispielsweise
aus Sicherheitsgründen) benötigt werden, abzustellen (BGE 140 II 33
E. 5.5).
4.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Empfehlungen des
BUWAL sowie die SIA-Norm 491 abgestützt. Die Beschwerdeführerin kritisiert
dieses Vorgehen und macht geltend, es liege eine unzulässige Delegation der
Entscheidungsbefugnis durch das Gericht vor. Sofern die Beschwerdeführerin
damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten,
kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass Empfehlungen weder
Gesetzeskraft aufweisen, noch das Gericht in grundsätzlicher Weise binden.
Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien gemäss der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der
Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGr,
10. September 2007, 1C_97/2007, E. 2.4, mit Hinweisen). Die Gerichte
sind daher befugt, auf solche Empfehlungen abzustellen (vgl. BGr, 10. September
2007, 1C_97/2007, E. 2.5).
4.3 Ebenfalls
ins Leere zielt das beschwerdeführerische Vorbringen, das Baurekursgericht habe
keine Einzelfallprüfung vorgenommen und es sei aufgrund des Entscheids der
Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb die Beleuchtung der Reklame gerade um
22.00 Uhr abzuschalten sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
– sowie den dieser zugrundeliegenden Empfehlungen und Richtlinien – besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Abschaltung von nicht
aus Sicherheitsgründen benötigten Lichtquellen während der Nachtruhe. Die von
der Beschwerdeführerin geforderte Einzelfallbeurteilung besteht daher nicht
darin, zu begründen, weshalb die Beleuchtung "gerade um 22.00 Uhr
abzuschalten ist". Vielmehr ist – insbesondere bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung – zu untersuchen, ob überwiegende Gründe bestehen,
um vom Grundsatz der Abschaltung von Leuchtreklamen während der Nachtruhe
abzuweichen. Dieses Vorgehen dient im Übrigen auch der Rechtssicherheit im Sinn
der Vorhersehbarkeit von Entscheiden.
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid unter anderem, mit der Regelung werde es
der Beschwerdeführerin erlaubt, sich während den Hauptverkehrszeiten bei den
Automobilisten prominent zu präsentieren. Es treffe zwar zu, dass sie auch ein
Interesse habe, spätnachts potenzielle Automobilisten anzusprechen. Doch gelte
es zu berücksichtigen, dass nach 22.00 Uhr das Verkehrsaufkommen deutlich
abnehme und die Werbung damit auch weniger potenzielle Kunden ansprechen könne.
5.2 Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, der grosse Einbruch der
vorbeifahrenden Fahrzeuge erfolge erst nach Mitternacht. Das berechtigte
Interesse der gewerbetreibenden Beschwerdeführerin sei es, ihre Produkte an den
Mann bzw. an die Frau zu bringen. Dieses von der von der Handels- und
Gewerbefreiheit abgedeckte Interesse sei bis und mit Mitternacht als sehr hoch
zu werten. Als Beweismittel reicht sie bei der ASTRA eingeholte Daten der
Verkehrszählung in den Nachtstunden und den frühen Morgenstunden auf der A3
(Zählstelle 54, Adliswil) ein. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber
an, ein Vergleich der Verkehrszahlen um 22.00 Uhr mit denjenigen der
werktäglichen Hauptverkehrszeiten zeige, dass der Verkehr bereits um
22.00 Uhr drastisch abnehme und reicht die entsprechenden Verkehrszahlen
ein.
5.3 Im Rahmen
des Streitgegenstands ist die Einreichung neuer Beweismittel vor
Verwaltungsgericht ohne Weiteres zulässig (§ 52 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 20a Abs. 2 VRG). Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite
gerichtliche Instanz sind neue Tatsachenbehauptungen jedoch nur so weit
zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind
(§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete
oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Verfügung
nicht zum Ausdruck gekommen sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22).
5.4 Die
Vorinstanz hat vorliegend von sich aus das Verkehrsaufkommen und dessen
Einbruch ab 22.00 Uhr thematisiert. Folglich war die Beschwerdeführerin berechtigt,
sich im Beschwerdeverfahren hierzu zu äussern, sowie Daten zum
Verkehrsaufkommen am späten Abend und der Nacht ins Recht zu reichen. Ebenso
ist es jedoch zulässig, dass die Beschwerdegegnerin hierauf replizierend,
Zahlen zum Verkehrsaufkommen in den Tagesstunden einreichte, um ein
umfassenderes Bild des Verkehrsaufkommens zu vermitteln. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Replikrecht der Beschwerdegegnerin, sowie andererseits aus
§ 52 Abs. 2 VRG, wurden doch auch die beschwerdegegnerischen Ausführungen
durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst. Es besteht damit – entgegen
der Beschwerdeführerin – keine Grundlage, um die von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Daten aus dem Recht zu weisen. Folglich kann nachfolgend auf die
von den Parteien eingereichten Verkehrszahlen abgestellt werden. Anzumerken
bleibt, dass die Korrektheit der eingereichten Daten von keiner Seite infrage
gestellt wird, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang offerierte Zeugenbefragung eines Mitarbeiters des ASTRA erübrigt.
6.
6.1
Wie ausgeführt, verlangt das Vorsorgeprinzip die Begrenzung von Emissionen
an der Quelle. Eine solche kann insbesondere durch eine zeitliche Beschränkung
des Betriebs erreicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).
Unbestritten ist vorliegend, dass es technisch und betrieblich möglich wäre,
die Reklameanlage an der Nordfassade um 22.00 Uhr abzuschalten. Allerdings
ist auch das Vorsorgeprinzip im Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips
auszulegen und es ist daher im Folgenden die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Massnahme zu prüfen. Mithin ist das öffentliche Interesse an der
Verhinderung unnötiger Lichtemissionen und das private Interesse der
Beschwerdeführerin, möglichst viele Autofahrer mit ihrer Eigenreklame zu
erreichen, gegeneinander abzuwägen.
6.2 Vorliegend
fällt zwar ins Gewicht, dass die Bauparzelle direkt an der Autobahn liegt und
von den vorbeifahrenden Autos auch nach 22.00 Uhr beträchtliche
Lichtimmissionen ausgehen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bis
24.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr ohne Weiteres zusätzliche Lichtimmissionen
zuzulassen sind. So ist zum einen zu beachten, dass die in einem
Gebäudeeinschnitt verlaufende A3 selber auf der Höhe der Bauparzelle nicht
durch Strassenbeleuchtungen erhellt wird und die Z-... den Nachthimmel daher
durchaus wahrnehmbar zusätzlich aufhellen würden. Zum anderen handelt es
sich bei der zunehmenden Belastung durch Licht um einen schleichenden Prozess,
weshalb jede künstliche Lichtquelle potenziell Mitverursacherin unerwünschter
Lichtemissionen ist (BGE 140 II 33 E. 5.5). Sodann befindet sich
nordwestlich der Leuchtreklame ein Wald, der vor unnötigen Lichtimmissionen
möglichst umfassend geschützt werden soll (vgl. Empfehlungen BUWAL,
Ziff. 3.4). Entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin
erscheint auch ein neben einer Autobahn gelegenes Waldstück durchaus
schützenswert. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Lichtimmissionen
nicht nur auf allfällige im Wald lebenden Säugetiere wie etwa Rehe schädlich
auswirken, sondern insbesondere auch auf Vögel und Insekten (Empfehlungen
BUWAL, Ziff. 3.4). Gerade Insekten suchen denn keineswegs "Schutz im
Wald", wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, sondern werden im
Gegenteil vom Licht geradezu angezogen (Empfehlungen BUWAL, Ziff. 3.4).
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass auch
nach 22.00 Uhr eine nicht unbedeutende Zahl von Autofahrern am
streitgegenständlichen Gewerbegebäude vorbeifährt. Ein eigentlicher Einbruch
der Anzahl Autos erfolgt erst nach Mitternacht. Jedoch darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass sich die Zahl der Autos im Vergleich zu den
Hauptverkehrszeiten (16.00 bis 18.00 Uhr) bereits um 22.00 Uhr auf
etwa einen Drittel reduziert hat. Das private Interesse der Beschwerdeführerin,
bis 24.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr auf ihr Produkt aufmerksam zu machen,
ist damit nicht als stark zu gewichten. Zudem ist zu beachten, dass die auf der
Bauparzelle stehende Autowerkstatt- bzw. der Autohändlerbetrieb von frühestens
07.30 Uhr bis spätestens 18.30 Uhr geöffnet ist. Somit kann die
Beschwerdeführerin ihr Produkt auch bei einer Abschaltung um 22.00 Uhr
noch dreieinhalb Stunden über die Öffnungszeiten hinaus bewerben; was für die
Zumutbarkeit der Abschaltung um 22.00 Uhr spricht (vgl. BRKE II,
10. Juli 2007, Nrn. 0151 + 0152/2007 = BEZ 2007 Nr. 57
E. 7.2).
Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an der
Verhinderung unnötiger Lichtimmissionen sowie an der Synchronisation mit der
Nachtruhe das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer längeren Beleuchtung
ihrer Eigenwerbung. Die vorinstanzliche Beschränkung der Beleuchtung der
Eigenwerbung an der Nordfassade auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis maximal
22.00 Uhr ist damit nachvollziehbar und entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Insbesondere aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses
lässt sodann auch die Tatsache, dass vor Verwaltungsgericht einzig noch die
Reklameanlage an der Nordfassade strittig ist, die Verweigerung der
Verlängerung der Beleuchtungszeiten nicht als unverhältnismässig erscheinen.
7.
7.1 Weiter
rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung mit einem Gewerbegebäude
sowie einer durchgehend beleuchteten Tankstelle, welche beide an der G-Strasse 03
in Rüschlikon gelegen sind. Als Beleg reicht sie eine das Gewerbegebäude an der
G-Strasse 03 betreffende Baubewilligung der Beschwerdegegnerin vom
9. März 2017 ins Recht.
7.2 Aus der
eingereichten Baubewilligung wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch
dort der Ansicht war, dass beleuchtete Werbeanlagen grundsätzlich um 22.00 Uhr
abzustellen seien, sie jedoch "insbesondere unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes" eine Verlängerung bis 23.00 Uhr bewilligte.
Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin bejahten Vertrauensschutzes
unterscheidet sich der Sachverhalt gerade im hier interessierenden Punkt vom
vorliegenden Fall. Ob die Beschwerdegegnerin allenfalls zu Unrecht vom Bestehen
eines Vertrauensschutztatbestandes ausging, kann im vorliegenden Verfahren
nicht überprüft werden. Bei der von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten Tankstelle
handelt es sich sodann um eine Automatentankstelle, an der Kunden – im
Gegensatz zum streitgegenständlichen Gewerbegebäude – rund um die Uhr
Leistungen beziehen können. Damit liegen keine gleichen Sachverhalte vor,
weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts
Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten kann.
7.3 Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da sie ihren Eventualantrag nicht behandelt habe.
7.4 Das
rechtliche Gehör beinhaltet den Anspruch auf Auseinandersetzung mit den
gestellten Anträgen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Vorliegend hat die Vorinstanz die
Eventualanträge der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis genommen, sie jedoch
in den nachfolgenden Erwägungen nicht mehr erwähnt bzw. sich nicht explizit zu
diesen geäussert. Dennoch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:
Das gesamte Rekursverfahren drehte sich – aufgrund des Hauptbegehrens der
Beschwerdeführerin – um die Frage, ob die von der Baubehörde angeordnete
Abschaltung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und die damit beabsichtigte Synchronisation
mit der Nachtruhe rechtmässig war oder nicht. Das Baurekursgericht kam nach
Vornahme einer Interessenabwägung zum Schluss, "dass die Vorinstanz mit
den verfügten Betriebszeiten eine sorgfältige Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen vorgenommen habe und die angefochtene
Nebenbestimmung daher nicht zu beanstanden sei". Damit hat das
Baurekursgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Abschaltung um
22.00 Uhr als verhältnismässig erachtet, was gleichzeitig bedeutet, dass
eine spätere Abschaltung aus seiner Sicht eben nicht zulässig ist. Explizite
Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagenen
Abschaltzeiten waren unter diesen Umständen nicht notwendig. Der
Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres klar, dass ihren
Eventualbegehren nicht entsprochen wurde. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt damit nicht vor.
Gleiches gilt im Übrigen auch für das vor
Verwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren (Beleuchtung bis 23.00 Uhr);
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angeordnete Abschaltung
der Beleuchtung um 22.00 Uhr verhältnismässig und die von der
Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagene Abschaltzeit damit nicht
rechtmässig wäre.
8.
Zusammenfassend hält der Rekursentscheid damit der dem
Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG einzig zustehenden
Rechtskontrolle stand. Die Beschwerdeführerin vermag daher weder mit ihren
Haupt- noch mit ihren Eventualanträgen (Beleuchtung bis 24.00 Uhr bzw.
23.00 Uhr) durchzudringen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist
sie antragsgem .s zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …