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Geschäftsnummer: VB.2017.00325  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichteintreten auf Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung


[Anfechtung eines Rückweisungsentscheids] Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid. Dieser könnte nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten (E. 1.2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
§ 19a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00325

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Zivilstandsamt D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichteintreten auf Gesuch um Durchführung
des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung
,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene Ausländer A und die Schweizerin B mit Jahrgang 1986 ersuchten das Zivilstandsamt D am 2. Oktober 2015 um Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 verweigerte das Zivilstandsamt die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens, weil A und B ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten.

II.  

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hiess eine Beschwerde hiergegen mit Verfügung vom 7. April 2017 teilweise gut, wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ans Zivilstandsamt zurück, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 165.- A und B je zur Hälfte, sprach keine Parteientschädigungen zu und wies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ab.

III.  

A und B liessen am 23. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung aufzuheben, sei das Zivilstandsamt zur Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens anzuhalten und ihnen für das Rekursverfahren unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren, eventualiter die Angelegenheit an das Gemeindeamt zurückzuweisen; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren ersuchen. Das Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 29./30. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt teilte am 23. Juni 2017 mit, an der Ausgangsverfügung festzuhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 3 VRG, Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) zuständig.

1.2 Die Vorinstanz hat die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Damit liegt ein Zwischenentscheid vor (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Nach § 19a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 134 I 83 E. 3.1, auch zum Folgenden). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen).

Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden legen überhaupt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt sich in der vorliegenden Konstellation insbesondere auch nicht aus der Abweisung des Armenrechtsgesuchs, weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. BGr, 1. September 2016, 5A_769/2015, E. 5.3 f., auch zum Folgenden). Die Anfechtung der in einem Rückweisungsentscheid enthaltenen Kosten- und Entschädigungsregelung hat nach der Rechtsprechung prinzipiell zusammen mit dem Endentscheid zu erfolgen (vgl. VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis von BGE 142 II 363). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb durch die von der Vorinstanz angeordneten weiteren Abklärungen betreffend Scheinehe ein bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachendes weitläufiges Beweisverfahren drohen würde; dass der Beschwerdegegner gewisse Abklärungen vornehmen wird und die Beschwerdeführenden daran mitzuwirken haben werden, genügt dafür noch nicht (vgl. hierzu etwa BGr, 8. Februar 2013, 1C_457/2012, E. 1.2 betreffend Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009, 8C_1038/2008, E. 2.2 betreffend ergänzende medizinische Abklärungen).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist darauf deshalb nicht einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter geschehen kann.

2.  

2.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 4, 6, 11, 13 f. und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

Anzumerken bleibt, dass hier auch eine Kostenauflage an den Rechtsvertreter aufgrund grober Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht denkbar wäre (vgl. hierzu Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3). Angesichts des unklaren Dispositivs des Rekursentscheids wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsvertreters indes (knapp) nicht genügend schwer, um eine Kostenauflage an ihn zu rechtfertigen.

2.2 Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführenden ist abzuweisen, da die Beschwerde sich nach dem vorgängig Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist (vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG und hierzu Plüss, § 16 N. 42 ff.).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und 4. Dezember 2009, 5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an…