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VB.2017.00330
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: A. A, geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen – von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Mietzins für ihre Zweizimmerwohnung beträgt Fr. 1'830.- brutto pro Monat. Als A im Juli 2013 nach rund zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit erneut wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte, wurde ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme einstweilen bis und mit Oktober 2013 der volle Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat im Unterstützungsbudget angerechnet; dies unter Hinweis darauf, dass im Oktober 2013 eine Neubeurteilung der Situation stattfinden werde. Mit Entscheid vom 18. September 2013 verfügte das Sozialzentrum B, dass der Mietzins von Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto – auch ausserhalb ihres Wohnquartiers – zu suchen. Bei nicht fristgerechter Weisungserfüllung könne der berücksichtigte Mietzins ab 1. April 2014 auf diesen Betrag gekürzt werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden unter anderem vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen und A eine neue Frist für die Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2014 gesetzt. Dieser Entscheid blieb unangefochten. B. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 verfügte die Stellenleitung die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses per 1. Januar 2015 auf Fr. 1'100.-. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 19. März 2015 teilweise gutgeheissen. Mit erneutem Entscheid der Stellenleitung vom 14. April 2015 wurde die Kürzung des Mietzinses verfügt, aber die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid der SEK vom 26. November 2015 wiederum gutgeheissen. Darauf erliess die Stellenleitung am 9. März 2016 einen erneuten Entscheid, wonach der Mietzins per 1. April 2016 zu kürzen sei. Wiederum erhob A Einsprache bei der SEK, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juni 2016 guthiess. C. Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte die Stellenleitung erneut die Kürzung der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per 1. April 2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der SEK und beantragte die weitere Übernahme der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom 22. September 2016 ab. II. Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom 15. August 2016 und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2016, zudem sei weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine. III. A. Dagegen gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. April 2017 sowie der Entscheid der SEK vom 22. September 2016 seien aufzuheben, und – mit Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom 15. August 2016 – sei der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'830.- pro Monat zu übernehmen, bis sie eine günstigere Wohnung gefunden habe. B. Am 30. Mai 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Am 23. Juni 2017 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 28. Juli 2017 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angeordneten Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 730.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der Streitwert damit unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie leide an einer seltenen Auto-Immunerkrankung, stellt aber – soweit ersichtlich – die Zumutbarkeit der Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, damit nicht infrage. Auf ein solches Begehren wäre sodann mangels Anfechtungsinteresse auch nicht einzutreten, da mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 in materieller Hinsicht bereits rechtskräftig über die Zumutbarkeit der Weisung entschieden wurde und in der Zwischenzeit keine Änderungen in der Situation der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426; vgl. zudem VGr, 28. April 2015, VB.2015.00039, E. 3). Vorliegend geht es somit nur noch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, erfüllt hat und die Kürzung bei den Wohnkosten rechtmässig ist. 2. 2.1 Sozialhilfeleistungen können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]) und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Weigert sich die unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den am 15. Juli 2016 verfügten Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin angesichts der Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich überhöht seien, was bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin bis heute nicht in eine günstigere Wohnung gezogen sei und sie bisher auch keine genügenden Wohnungssuchbemühungen nachweisen könne, sei sie der ihr auferlegten Auflage nicht nachgekommen. Es bestehe somit ab 1. April 2017 kein Anspruch mehr auf Übernahme der die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Wohnkosten. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr gemachten Auflagen stets erfüllt zu haben. Sie führe die Wohnungssuche umfangreich und höchst diszipliniert aus, soweit dies ihre Gesundheit zulasse, und protokolliere alles. Allerdings würden viele Anbieter ihre Bewerbung bereits im Voraus ablehnen, da sie Betreibungsregistereinträge habe und Sozialhilfeempfängerin sei. 2.2.2 Die Vorinstanz erachtete die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses als rechtmässig, da die Beschwerdeführerin die Auflage zur Wohnungssuche lediglich für den Monat März 2016 in genügendem Masse erfüllt habe und die Suchbemühungen der restlichen Monate nicht genügend bzw. nicht genügend belegt seien. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem Entscheid der SEK vom 26. November 2015 gewusst, dass ihre Suchbemühungen in qualitativer Hinsicht ungenügend seien, und trotzdem habe sie die Suchbemühungen weiterhin ohne Beilage der entsprechenden Belege eingereicht. 2.3 Obwohl mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 die Frist zur Suche der Wohnung (alleine aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens) verlängert worden war, wurden die übrigen Anordnungen der Verfügung des Sozialzentrums B vom 18. September 2013 aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin war demnach verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 eine günstigere Wohnung (monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto) zu suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert vorzuweisen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass der zu berücksichtigende Mietzins anderenfalls auf diesen Betrag gekürzt werde. 2.4 Bereits mit Entscheid der Stellenleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 sowie 9. März 2016 waren die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin bemängelt worden. Zwar wurde die Einsprache gegen den Entscheid vom 14. April 2015 durch die SEK mit Entscheid vom 26. November 2015 gutgeheissen, allerdings wies die SEK die Beschwerdeführerin in den Erwägungen darauf hin, dass künftig mündliche Bewerbungen oder gar das blosse Aufführen der Wohnungen auf einer Liste nicht genügen würden und sie ihre Suchbemühungen mittels Belegen (Bewerbungen, E-Mail-Austausch, Inserate, Absagen etc.) monatlich unaufgefordert nachzuweisen und die Suche zudem auf das gesamte Stadtgebiet auszuweiten habe. Ebenfalls wurde der Entscheid vom 9. März 2016 durch die SEK aufgehoben, allerdings nicht, weil die Suchbemühungen ausreichend gewesen wären, sondern weil die Stellenleitung gegenüber der Beschwerdegegnerin noch vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Auflage die Kürzung verfügt hatte. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin durch die Sozialarbeiterin am 7. Oktober 2015 mündlich darauf hingewiesen, dass ihre Suchbemühungen ungenügend seien, und am 7. April 2016 nochmals dahingehend ermahnt, dass sie die Bewerbungsschreiben ebenfalls einzureichen habe. Der Beschwerdeführerin musste somit klar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin von ihr verlangte, die Suchbemühungen sauber zu dokumentieren und mit entsprechenden Belegen (insb. Bewerbungsschreiben, Korrespondenz, Absagen, Inserate etc.) monatlich unaufgefordert einzureichen. 2.4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz richtigerweise davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016, Februar 2016 sowie in den auf den Monat März 2016 folgenden Monaten keine Belege für ihre Suchbemühungen einreichte, sondern nur die jeweilige Liste, welche alleine nicht aussagekräftig ist. Zudem sagt die Beschwerdeführerin selber, dass sie keinen einzigen Besichtigungstermin erhalten habe. Aufgrund dieser Aussage ist auch unklar, was denn die von ihr eingereichten Listen genau belegen sollten, da die Bewerbung um eine Wohnung in der Regel erst nach der Besichtigung erfolgt. Einzig für den Monat Januar 2016 legte sie ein Wohnungsinserat bei, wobei offensichtlich ist, dass eine einzige genügende Wohnungsbewerbung im Monat kaum ausreichend ist. Soweit die Beschwerdeführerin erwähnt, sie sei den Auflagen immer korrekt nachgekommen, erscheint dieses Vorbringen in allgemeiner Form nicht geeignet, die für einzelne Monate aufgezeigten ungenügenden Bemühungen als genügend erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die Suche nach einem Untermieter. Die Beschwerdeführerin führte zwar Termine und Namen der Besichtigenden auf, unterliess es aber gänzlich, eingegangene Bewerbungen von Interessenten sowie Korrespondenz oder immerhin eine Telefonnummer mitzusenden. Es sind insgesamt auch keine Gründe ersichtlich, weshalb keine Unterlagen zu den möglicherweise erfolgten Wohnungsbewerbungen oder von Untermietinteressenten vorhanden sein sollten, wo doch Bewerbungsverfahren um Wohnungen oder WG-Zimmer in der Regel schriftlich ablaufen (Angabe von Referenzen und jetzige Wohnadresse sowie Betreibungsregisterauszüge etc.). Insbesondere sind aber auch deshalb keine entsprechenden Gründe ersichtlich, weil es der Beschwerdeführerin im Monat März offenbar möglich war, immerhin zwei Absagen und ein ausgefülltes Bewerbungsformular mitzusenden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Drucker sei defekt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – kein Hinderungsgrund, die entsprechenden Belege beizubringen, da sie die elektronische Korrespondenz auch per E-Mail hätte einreichen können. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin zu hören, wenn sie (sinngemäss) vorbringt, sie sei aufgrund ihrer Krankheit in der Wohnungssuche eingeschränkt. Wie im Entscheid vom 25. September 2014 festgestellt wurde, ist die Suche nach einer neuen Wohnung trotz gesundheitlichen Problemen zumutbar (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 5.1), und es sind bis heute keine neuen Arztzeugnisse eingegangen, aus denen sich eine gesundheitliche Einschränkung bei der Wohnungssuche ergäbe. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin auf gewissen Monatslisten aufgeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bspw. Monate Februar und April 2016), für welche zudem keinerlei ärztliche Zeugnisse vorliegen. 2.4.2 Die Suchbemühungen im März 2016 scheinen sich sodann tatsächlich intensiviert zu haben. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Wohnungsinserate und Interessenbekundungen ein. Für die meisten Wohnungen ist jedoch nicht erkennbar, ob nach ihrer Interessenbekundung tatsächlich eine Bewerbung um die Wohnung erfolgte oder nicht. Trotzdem hat die Vorinstanz die Bewerbungsbemühungen im Monat März als ausreichend bewertet. Diese Bewertung stand dann aufgrund der umfangreichen Dokumentation auch durchaus im Ermessen der Vorinstanz, welches vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 2.4.3 Nichtsdestotrotz sind die Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten in den übrigen Monaten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – unzureichend. Da die Suchbemühungen grundsätzlich monatlich genügend sein müssen (darauf weisen bereits die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Listenformulare mit der Formulierung hin, dass die Bemühungen unaufgefordert am Monatsanfang des Folgemonats einzureichen sind), ist die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Auflage zu Recht erfolgt. Im Weiteren sind auch im Verlaufe des Verfahrens (seit Erlass des Kürzungsentscheides) keine ausreichenden Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin erkennbar, eine günstigere Wohnung oder einen Untermieter zu finden. Die Beschwerdeführerin macht dies weder geltend, noch legt sie entsprechende Unterlagen vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen geführten Verfahren viel länger in ihrer Wohnung verbleiben konnte als rechtlich vorgesehen. 2.5 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Praxis (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.2). Somit liegt keine besondere Härte vor, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund ihrer Betreibungsregistereinträge und ihrer Stellung als Sozialhilfeempfängerin schlechte Chancen auf dem Wohnungsmarkt. Andere Personen, die Sozialhilfe empfangen, befinden sich zumeist in derselben oder einer vergleichbaren Ausgangslage wie die Beschwerdeführerin. Eine abweichende Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin wäre somit mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV denn auch nicht vereinbar (VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 5.2.4). Immerhin ist positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre Verlustscheine abzulösen, um ihren finanziellen Leumund zu verbessern und so zur Verbesserung ihrer Situation beiträgt. Allerdings ermöglicht dieser Umstand alleine keine andere Beurteilung, da sie bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alles Zumutbare zur Verbesserung ihrer Notlage zu unternehmen (§ 14 SHG; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03, 11. Juli 2016; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00408, E. 2.1). 3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |