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Geschäftsnummer: VB.2017.00331  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Wohnungs- und Arbeitssuche Die Beschwerdeführerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterstützte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung suchen müsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen, weshalb die Beschwerdeführerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben höheren Wohnkosten auch den höheren Grundbedarf auszurichten hätte. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtmässig (E. 4.2). Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist der Beschwerdeführerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Arbeitsbemühungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen ist demnach zulässig (E. 5.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STELLENSUCHE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
WOHNKOSTENANTEIL
WOHNUNGSSUCHE
ZUMUTBARKEIT
ZWECKWOHNGEMEINSCHAFT
ZWEIPERSONENHAUSHALT
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
§ 21 SHG
§ 23 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00331

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. März 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie wohnt in einer Zweckwohngemeinschaft zu einem Mietzins von total Fr. 1'792.- (Mietzinsanteil von Fr. 896.-).

B. Gemäss Beschluss der Sozialbehörde B vom 18. Januar 2017 wird A ab 1. März 2017 mit monatlich Fr. 2'147.90 unterstützt (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde sie unter anderem angewiesen, bis am 30. Juni 2017 in eine günstigere Wohnung mit einem Mietzinsanteil von Fr. 625.- (bei einem Zweipersonenhaushalt) umzuziehen. Nach Ablauf der Frist werde der Mietzins ohne weitere Verwarnung auf den Grenzwert gekürzt. Sofern dem Sozialsekretariat B monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für eine erfolglose Wohnungssuche im Bereich des Mietzinsgrenzwertes vorliegen, könne bei der Sozialbehörde eine Ausnahmeregelung beantragt werden. Zusätzlich müsse weiterhin die Liste mit der Übersicht über alle Bewerbungen angegeben werden (Dispositivziffer 3). Weiter wurde A aufgefordert, dem Sozialdienst B monatlich bis zum 5. Tag des Folgemonats 8–10 persönliche Arbeitsbemühungen unaufgefordert einzureichen. Das gesuchte Arbeitspensum solle sich im Bereich einer 100%-Stelle bewegen. Falls nicht rechtzeitig genügend realistische Bewerbungsnachweise vorliegen, würden die Sozialhilfeleistungen ohne weitere Verwarnung gekürzt (Dispositivziffer 5). A wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitssuche auch auf ausserberufliche Tätigkeiten ausgeweitet werden muss und jede zumutbare Arbeit anzunehmen ist (Dispositivziffer 6).

II.  

Einen dagegen durch A am 20. Februar 2017 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 19. April 2017 ab.

III.  

Am 23. Mai 2017 (Poststempel vom 24. Mai 2017) gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. April 2017 des Bezirksrats C.

Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, erstattete mit Eingabe vom 8. Juni 2017 die Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat C verwies am 22. Juni 2017 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A liess sich am 5. Juli 2017 erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit und zum Nachweis von monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen. Bei dieser Anordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Hinsichtlich der Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Wohnung sei ihr Zuhause. Wenn sie diese verliere, werde sie daran zerbrechen. Bezüglich der Auflage zum Nachweis der Arbeitsbemühungen macht sie geltend, sie habe keine Kraft mehr und könne "es" – gemeint ist wohl die finanzielle Situation, die Arbeitslosigkeit und die Absagen auf Bewerbungen – nicht mehr ertragen. Damit legt sie mindestens sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit dar.er, ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und Arbeitsbemühungen einreichen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3 Obwohl nur die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 271.- pro Monat bzw. Fr. 3'252.- pro Jahr auszugehen. Hinzu kommt die umstrittene Weisung betreffend Nachweis von Arbeitsbemühungen, bei deren Nichteinhaltung eine Kürzung von maximal Fr. 226.50 pro Monat (Kürzung von 30 % bei einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 755.-) droht. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdeführerin würden weder medizinische noch soziale Gründe sowie weder eine allfällige Verwurzelung noch das Alter für einen Verbleib in der heute angemieteten Wohnung sprechen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen. Die Auflage sei verhältnismässig, da sie geeignet sei, die Situation der Beschwerdeführerin zu verbessern. Zudem sei vorliegend keine mildere Massnahme ersichtlich und der durch die Auflage angestrebte Zweck rechtfertige die Durchsetzung der Auflage. Zwar erweise sich eine Wohnungssuche innerhalb der vorgegebenen Mietzinslimiten als schwierig; unmöglich sei es jedoch nicht. Sodann bleibe es der Beschwerdeführerin freigestellt, welche Art von Wohnform (Einpersonen- oder Mehrpersonenhaushalt) sie wählen möchte. Selbst wenn durch den Umzug unter Umständen keine Verbesserung der finanziellen Situation erlangt werden könnte, würde immerhin der Gleichbehandlung Rechnung getragen. Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit sei deshalb rechtmässig. Auch die Auflage zum Nachweis von monatlich 8–10 schriftlichen Arbeitsbemühungen sei zumutbar und geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Es bestünden keine objektiven Gründe, die gegen eine intensive Arbeitssuche sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zwar gewisse gesundheitliche Probleme, jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese sie an einer Arbeitssuche oder -aufnahme hindern würden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie könne die Auflage ohne Unterstützung nicht erfüllen, habe die Beschwerdegegnerin entgegnet, eine solche Unterstützung sei bisher nicht als notwendig erachtet worden, sei aber möglich und müsse im Rahmen der Beratung geprüft werden. Die Beschwerdegegnerin verwehre die persönliche Hilfe folglich nicht. Die Auflage zur Arbeitssuche sei deshalb rechtmässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, das Argument der Gleichbehandlung greife vorliegend nicht. Sie brauche Arbeit, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und finanziell unabhängig zu sein. Ihre derzeitige Situation sei nicht mehr zu ertragen. Ihre Situation sei absolut unvergleichbar und dürfe deshalb nicht in den "Topf der Gleichberechtigungsfloskel" geworfen werden. Die Wohnung, in der sie seit bald neun Jahren lebe, sei ihr Zuhause und Rückzugsort. Man solle wertschätzen, dass sie nicht rauche und trinke sowie keine Drogen nehme. Dass ihr Mietzinsanteil um Fr. 271.- zu hoch sei, sei unter diesem Aspekt nicht weiter erwähnenswert. Sie wolle in Ruhe gelassen werden und sich darauf konzentrieren, endlich in der Arbeitswelt anzukommen.

4.  

Zunächst ist die Auflage zur Suche einer der Mietzinsrichtlinie entsprechenden Wohngelegenheit zu prüfen.

4.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt demnach Fr. 900.- pro Monat exklusive Nebenkosten; der maximale Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt beträgt Fr. 1'250.- pro Monat (Fr. 625.- pro Person und Monat). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfe­bedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

4.2 Die Beschwerdeführerin wohnt derzeit in einer Zweckwohngemeinschaft mit einer weiteren Person zu einem Mietzinsanteil von Fr. 896.- pro Monat. Der Mietzins liegt demnach knapp unter dem Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt, aber deutlich über demjenigen für eine in einem Zweipersonenhaushalt lebende Person. Bei Konkubinats- oder Ehepaaren mit gemeinsamem Haushalt ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinats- oder Ehepartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5.2; vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 5.5). Bei Personen in Zweckwohngemeinschaften präsentiert sich die Situation jedoch anders. Würde die Auflage durchgesetzt, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die – soweit ersichtlich – nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte mit der Beschwerdeführerin zusammenwohnende Person nicht in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Folglich hätte die Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung zu suchen. Nachdem ihr die Wohnform nicht vorgeschrieben werden darf und ihr sowohl von der Vor­instanz als auch von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen wurde, welche Wohnform sie wählt, könnte die Beschwerdeführerin bei Durchsetzung der Auflage in einen Einpersonenhaushalt ziehen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur minim höhere Wohnkosten zu tragen hätte, sondern auch den im Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt um Fr. 225.- pro Monat erhöhten Grundbedarf ausrichten müsste. Insofern hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge, sondern es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegnerin höhere Kosten erwachsen. Tiefere Kosten würden nur dann resultieren, wenn die Beschwerdeführerin in einen günstigeren Zweipersonenhaushalt ziehen würde. Dies kann man ihr aber nicht vorschreiben, sind doch auch Sozialhilfeempfänger und -empfängerinnen frei in der Wahl ihrer Wohnform. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Wohnungswechsel verlangen dürfte, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtmässig. Daran ändert nichts, dass die Durchsetzung der Mietzinsrichtlinien der Gleichbehandlung der Sozialhilfe­empfänger und -empfängerinnen dienen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar wäre.

5.  

Es bleibt zu prüfen, ob die Auflage zum Nachweis der Arbeitsbemühungen rechtmässig ist.

5.1 Gemäss § 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden. Dies folgt aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, wonach hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). Das Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).

Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Ziff. 2.1, 25. September 2017).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, sie brauche Arbeit. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür spricht denn auch, dass sie in der jüngeren Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war. Soweit sie in ihrer Beschwerde die Anzahl der verlangten Stellenbewerbungen monieren will, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, weshalb ihr der Nachweis von 8–10 Arbeitsbemühungen pro Monat nicht zumutbar sein soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jeweils an die Auflage zur Stellensuche gehalten hat. Mithin ist davon auszugehen, dass die Auflage bislang zumutbar war. Weshalb die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nun plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur unregelmässig arbeitet und deshalb über genügend Zeit für die Stellensuche verfügen dürfte. Gegenteiliges ist zumindest nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht, inwiefern die Auflage für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands, unzumutbar sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche benötigen sollte, scheint die Beschwerdegegnerin – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – die persönliche Hilfe nicht zu verwehren. Die Beschwerdeführerin hat sich für persönliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin zu wenden. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen.

Die bisherigen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin waren mindestens teilweise erfolgreich. So hat sie gemäss dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin in den vergangenen Monaten unregelmässig ein kleines Einkommen erwirtschaftet und vom 16. Januar 2017 bis Ende Februar 2017 in befristeter Anstellung bei der Firma D gearbeitet. Dadurch konnte sie sich ihren Unterhalt zumindest teilweise selber finanzieren. Die Auflage ist deshalb geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.

Die Auflage der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdeführerin monatlich 8–10 persönliche und realistische Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, ist folglich nicht zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, wobei die Beschwerdeführerin zur Hälfte obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin beantragt. Eine solche würde ihnen mangels überwiegenden Obsiegens denn auch nicht zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats C vom 19. April 2017 wird insofern aufgehoben, als die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, eine neue Wohngelegenheit zu suchen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …