{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00331_2018-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218029&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9baee677930075851bc03f9e93e5e98e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Wohnungs- und Arbeitssuche Die Beschwerdef\u00fchrerin wohnt in einem Zweipersonenhaushalt. Im Gegensatz zu Konkubinats- und Ehepaaren ist bei einer Zweckwohngemeinschaft nicht davon auszugehen, dass der nicht mit Sozialhilfe unterst\u00fctzte Mitbewohner in eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen w\u00fcrde. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin alleine eine Wohnung suchen m\u00fcsste. Die Wohnform kann ihr dabei nicht vorgeschrieben werden und wurde von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ausdr\u00fccklich offengelassen, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin in einen Einpersonenhaushalt ziehen k\u00f6nnte. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin neben h\u00f6heren Wohnkosten auch den h\u00f6heren Grundbedarf auszurichten h\u00e4tte. Insofern h\u00e4tte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bed\u00fcrftigkeit zur Folge. Die Weisung, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, ist deshalb im vorliegenden Fall nicht rechtm\u00e4ssig (E. 4.2). Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbem\u00fchungen ist der Beschwerdef\u00fchrerin zumutbar, zumal Gegenteiliges nicht geltend gemacht wurde und auch nicht ersichtlich ist. Die bisherigen Arbeitsbem\u00fchungen waren zumindest teilweise erfolgreich, weshalb die Auflage geeignet ist, die Lage der Beschwerdef\u00fchrerin zu verbessern. Die Auflage zum Nachweis von Arbeitsbem\u00fchungen ist demnach zul\u00e4ssig (E. 5.2).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:53", "Checksum": "daa14921ecb807b5bc60df81abf51b45"}