{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.02.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00332_15-02-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217966&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef91e7c723909c7f09fe97443193478f"}, "Num": [" VB.2017.00332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufspflichten eines Anwalts. Dem Beschwerdef\u00fchrer wird vorgeworfen, dass er sowohl die Schlichtungsbeh\u00f6rde als auch die Gegenpartei erst nach Ausstellung der Klagebewilligung und somit erst f\u00fcnf Monate nach dem Tod seiner Klientin \u00fcber deren Tod informiert hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Beschwerdef\u00fchrer unter den vorliegenden Umst\u00e4nden keine qualifizierte, grobe treuwidrige Handlung vorzuwerfen, soweit er dadurch die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Klagebewilligung auf den Namen der verstorbenen Klientin erwirkt haben sollte (E. 2.5). Dem Beschwerdef\u00fchrer oblag jedoch eine Aufkl\u00e4rungspflicht gegen\u00fcber der Gegenpartei, da die Parteien Vergleichsgespr\u00e4che gef\u00fchrt hatten und der Tod der Klientin eine wesentliche Tatsache f\u00fcr die Berechnung des zuk\u00fcnftigen Haushaltsschadens darstellte. Darin liegt ein qualifizierter Verstoss gegen Art. 52 ZPO vor, welcher eine Disziplinierung gest\u00fctzt auf Art. 12 lit. a BGFA verh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheinen l\u00e4sst (E. 2.6). Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse ist jedoch eine zu harte Sanktion f\u00fcr die mittelschwere und einmalige Pflichtverletzung; vielmehr rechtfertigt sich ein Verweis (E. 3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:49", "Checksum": "3619c91e4cfa21d784d80a13f3d64ec6"}