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Geschäftsnummer: VB.2017.00333  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.06.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.07.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verwarnung SVG


Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid: Rekurs in Französischer Sprache.

Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer ohne Wirkung aufgefordert hat, seine Rekursschrift in deutscher Sprache einzureichen und ihm im Unterlassungsfall das Nichteintreten angedroht hat, ist sie zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 2.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
AMTSSPRACHE
DEUTSCH
KANTON ZÜRICH
NACHBESSERUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 70 Abs. II BV
Art. 48 KV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2017.00333

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Juni 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,   

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verwarnung SVG,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verwarnte A mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wegen einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig machte es ihn darauf aufmerksam, dass im Falle einer erneuten leichten Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Verfügung das Führen von Motorfahrzeugen auf Schweizergebiet für mindestens einen Monat verboten werden müsste.

II.  

A gelangte dagegen am 4. April 2017 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom 7. April 2017 forderte letztere A auf, bis spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift in deutscher Sprache einzureichen und dieser die angefochtene Verfügung beizulegen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 3. Mai 2017 entschied sie, auf den Rekurs nicht einzutreten.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte A mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erneut an die Sicherheitsdirektion, welche dieses am 24. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht überwies. In seinem Schreiben beantragte A sinngemäss, den Rekursentscheid aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und auf die Anordnung eines Schriftenwechsels vorläufig verzichtet. Die Sicherheitsdirektion reichte am 8. Juni 2017 aufforderungsgemäss ihre Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Verfahren werden in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf Deutsch (Art. 70 Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind folglich in deutscher Sprache zu verfassen. Dies gilt insbesondere auch für Rekurseingaben, für welche die Verwendung der deutschen Amtssprache Gültigkeitsvoraussetzung bildet. Deren Nichterfüllung führt – in der Regel nach erfolgloser Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit – zu einem Nichteintretensentscheid (Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7 und § 23 N. 8).

2.2 Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 ist in französischer Sprache verfasst. Mit Zwischenentscheid vom 7. April 2017 hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift in deutscher Sprache einzureichen und ihm das Nichteintreten auf den Rekurs angedroht. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe erfolgte, ist sie nach dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellkosten,
Fr.    560.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …