{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00334_2018-05-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218228&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19067c644fad2a3e2c0787ad6cd70382"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2017.00334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2017.00334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.05.2018  VB.2017.00334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauausschlussbeschluss/Vorentscheid | Zus\u00e4tzliche Wohneinheiten: Abweichen von Zugangsnormalien. Der Zufahrtsweg erf\u00fcllt aufgrund seiner Dimensionen die technischen Anforderungen der Zugangsnormalien an eine Zufahrtsstrasse f\u00fcr bis zu zehn Wohneinheiten nicht vollumf\u00e4nglich. Er ist an seiner schmalsten Stelle 3,12 m breit und verf\u00fcgt \u00fcber keine Bankette; ein Trottoir ist nicht vorhanden (E. 4.2). F\u00fcr die strittige Ausgangsfrage, wie viele Wohneinheiten bereits \u00fcber den Zufahrtsweg erschlossen werden ist die Frage entscheidend, auf welcher Strasse sich die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohneinheiten abspielen. Die Zugangsart wird nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen festgelegt. Belastet wird jener Zugang, \u00fcber den die Garagen oder Abstellpl\u00e4tze zug\u00e4nglich sind (E. 5.1). Im Umstand, dass die durch den privaten Zufahrtsweg erschlossenen Grundst\u00fccke mit Ausnahme von zwei Parzellen alle an einer gemeinsamen Unterniveaugarage beteiligt sind und deren Zufahrt nicht \u00fcber den massgeblichen Teil des Zufahrtswegs erfolgt, kann ein wichtiger Grund f\u00fcr geringere Anforderungen an den Ausbaustandard erblickt werden (E. 6.2). Die Tempo-30-Zone erh\u00f6ht die Sicherheit im M\u00fcndungsbereich f\u00fcr alle Verkehrsteilnehmer. Die leichte \u00dcberschaubarkeit ist auch gegeben, wenn nur ein jeweils gr\u00f6sseres Teilst\u00fcck des Weges gut \u00fcberschaubar ist. Auf dem Zufahrtsweg ist von tiefen Fahrgeschwindigkeiten auszugehen, welche durch einen geringeren Ausbaustandard erfahrungsgem\u00e4ss eher beg\u00fcnstigt werden (E. 6.3). Die Verkehrssicherheitsaspekte stehen einem (geringf\u00fcgigen) Abweichen vom technischen Ausbaustandard nicht entgegen (E. 6.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:25", "Checksum": "69dcca5eb0101506e66779735852cd7c"}