{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00338_2017-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217675&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "60009f047a7b2848a8f8da0a7aeb44b8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2017  VB.2017.00338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2017  VB.2017.00338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2017  VB.2017.00338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bauherrenbeschwerde gegen Bewilligungsverweigerung f\u00fcr \u00dcberbauung in Kernzone aus Gestaltungsgr\u00fcnden: Volumenreduktion; Einordnung und Gestaltung. Nach der Rechtsprechung gelten in Kernzonen, welche gem\u00e4ss \u00a7 50 Abs. 1 PBG schutzw\u00fcrdige Ortsbilder umfassen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen, die erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Danach m\u00fcssen sich Bauten, welche sich in unmittelbarer Umgebung von Schutzobjekten befinden, nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen. In Ausnahmef\u00e4llen kann gest\u00fctzt auf \u00a7 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens verlangt werden, n\u00e4mlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierf\u00fcr sind jedoch im Rahmen der bei Eigentumsbeschr\u00e4nkungen gebotenen Interessenabw\u00e4gung besonders triftige Gr\u00fcnde erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zur\u00fcckhaltende Ausn\u00fctzung, eine besondere Qualit\u00e4t der bestehenden \u00dcberbauung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlichkeit (E. 2). Die projektierten Mehrfamilienh\u00e4user sind zu Recht weder f\u00fcr sich selber noch in Bezug auf die bauliche und landschaftliche Umgebung als den erh\u00f6hten gestalterischen Anforderungen gen\u00fcgend beurteilt vorgeworfen worden. Sodann verlangen die R\u00fccksichtnahme auf das benachbarte Schutzobjekt sowie die baulich und landschaftlich empfindliche Umgebung eine Reduktion der geplanten Geb\u00e4udevolumina. Dies bringt einen gewissen Ausn\u00fctzungsverlust mit sich, welcher vorliegend von der Bauherrschaft \u2013 deren Interessen diesbez\u00fcglich geringer zu gewichten sind \u2013 hinzunehmen ist (E. 3 und 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:55:14", "Checksum": "74a119d787dac318a3c1b7dd923066c1"}