|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00340
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1982, türkische Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen eingebürgerten türkischstämmigen K, geboren 1983, in der Türkei und reiste am 15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015 verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts L am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. August 2016. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2017. III. Am 29. Mai 2017 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. April 2017 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien C und D mündlich anzuhören und beim Psychiatrie-Team E ergänzende Auskünfte zur Ehesituation einzuholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 30. Mai 2017 wurde A wie beantragt bestätigt, dass sie sich während des hängigen Verfahren in der Schweiz aufhalten darf. Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt: 1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Auch sind die Voraussetzungen für ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht gegeben. 3. Die Beschwerdeführerin macht einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ihre erfolgreiche Integration geltend. 3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst f . sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann sich die Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und E. 3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin über drei Jahre gedauert hat, da sie dies mangels erfolgreicher Integration zu Recht nicht als entscheidrelevant befand. Tatsächlich kann die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht als integriert gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist sie bis zur Auflösung der Ehegemeinschaft die meiste Zeit ohne Arbeit gewesen und ist nur selten und wenn, nur kurzfristig erwerbstätig gewesen. Erst seit dem 11. März 2016, rund fünf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, hat sie mit einer erwähnenswerten Erwerbstätigkeit begonnen. Als Crew-Mitglied im Restaurant F hat sie im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich rund Fr. 1'600.- (inkl. 13. Monatslohn) erwirtschaftet. Seit dem 15. März 2017 ist sie zusätzlich als Serviceangestellte in einer Bar auf Abruf im Stundenlohn angestellt. Ihr Arbeitspensum im Jahr 2017 ist schwankend und sie erreicht insgesamt wohl kaum ein Pensum von 60 %. Seit der Auflösung der Ehegemeinschaft, ist sie ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen und hat insgesamt rund Fr. 51'416.- Fürsorgeleistungen bezogen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die geltend gemachte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der psychischen Belastungssituation sehr wohl berücksichtigt, hielt dies jedoch zu Recht für nicht glaubhaft, zumal diese nicht ärztlich bestätigt ist. Auch in sprachlicher Hinsicht kann ihr keine nennenswerte Integration attestiert werden. Sie hat erst rund vier Jahre nach der Einreise in die Schweiz erstmals einen Deutschkurs besucht. Zwar hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat eingereicht, gemäss welchem sie vom 12. September 2016 bis 13. Dezember 2016 einen A1.2 Deutschkurs besucht und ein Niveau von A2.1 (Hören), A1.3 (Sprechen) und A1.2 (Lesen und Schreiben) erreicht hat. Die sprachliche Integrationsleistung ist unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer dennoch als bescheiden anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss Art. 4 lit. d VIntA genüge der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die neusten Integrationsleistungen (Sprachkurs) sind erst nach der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung erfolgt und hat sie den Integrationswillen ansonsten weder belegt (Bewerbungen, etc.) noch substanziiert dargetan. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht auch nicht von einer sozialen Integration ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der Kontakte zu Schweizer Bürgern türkischer Abstammung hier sozial integriert zu sein. Unabhängig davon, dass sich ihre Kontakte damit auf Leute beschränkt, die aus ihrem Kulturkreis stammen, hat sie die soziale Integration weder belegt noch substanziiert dargetan. Die zahlreichen Reisen in die Türkei zu ihrer Mutter und ihrer Tochter hat die Vorinstanz zudem zutreffend als Hinweis darauf gewertet, dass ihr Bezug zum Heimatland viel grösser ist als der zur Schweiz. 3.3 Die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht als erfolgreich integriert gelten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass sie die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt. 4. Die Beschwerdeführerin macht einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf wichtige persönliche Gründe geltend. 4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 3.3). Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer massiver psychischer Gewalt geworden zu sein. Diese habe sich durch die Drogenabhängigkeit des Ehemanns und den damit einhergehenden Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und Beschimpfungen, in Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der ehelichen Beistandspflicht, auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt keinen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Ehe aufgrund der Drogenabhängigkeit des (Ex-)Ehemanns der Beschwerdeführerin zwar konfliktbeladen gewesen sei, es aber keine konkreten und klaren Hinweise dafür gebe, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich unweigerliche Folge der anhaltenden gewalthaltigen psychischen Drucksituation gewesen wäre. Die diesbezüglichen Schilderungen einer Nachbarin und eines Bekannten der Eheleute seien nachgeschoben, oberflächlich und vage. Der Ehemann bestreite zudem, die Beschwerdeführerin systematisch misshandelt zu haben, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben. Die Berichte des Frauenhauses I und des Psychiatrie-Team E würden zum grössten Teil nur die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin wiedergeben und seien mit grossem zeitlichen Abstand zu den geschilderten Ereignissen geschrieben worden. Die Psychologin bei der die Beschwerdeführerin seit Anfang Juli 2015 in Behandlung sei, vermute einen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und den (angeblich) traumatisierenden Ereignissen ihrer Patientin lediglich angesichts des Umstandes, dass vor der Ehe keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Diese Vermutung lasse grundsätzlich ausser Acht, dass auch andere Umstände als eheliche Gewalt zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt haben können (Getrenntleben von Tochter und Mutter, Arbeitslosigkeit, etc.). 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, kann der Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten ehelichen Gewalt und den psychischen Problemen nicht dadurch entkräftet werden, dass auch andere Umstände die psychischen Probleme verursacht haben könnten. Unbestrittenermassen wird sie seit der Trennung wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F 32.2), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F 43.22) und Verdacht auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.6) psychologisch behandelt, was auf eine gewisse Belastungssituation schliessen lässt. Unbestritten ist ebenfalls, dass der (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin während der Ehe drogensüchtig war, weshalb es auch immer wieder zu Trennungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorwurf, er habe zuhause Drogenpartys veranstaltet und das Haushaltsgeld für Drogen ausgegeben, nicht abwegig. Auch die geltend gemachte Persönlichkeitsveränderung ihres (Ex-)Ehemanns ("Er wurde aggressiv und schlussendlich schlug er mich.") ist in diesem Zusammenhang plausibel. Zudem hat die Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel eingereicht, um ihre Vorbringen betreffend erlittene eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. So geht aus dem Notfallaustrittbericht der Klinik G Spital H vom 6. Januar 2015 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer Rippenkontusion am 2. Januar 2015 notfallmässig hat behandeln lassen und ihr aufgrund der vermuteten häuslichen Gewalt die Kontaktdaten des Frauenhauses I ausgehändigt wurden. Der (Ex-)Ehemann gab hierzu befragt an, es habe wieder einmal Streit gegeben, weil ihm eine Ex-Freundin geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr eifersüchtig geworden. Er habe sie aus der Wohnung geschubst. Es könne sein, dass sie in der Tür eingeklemmt worden sei, als er diese zugeschlagen habe. Zudem gibt er an, dass es immer wieder zu ehelichen Streitigkeiten gekommen sei. Der Bericht des Frauenhauses I vom 5. Februar 2016 belegt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 im Frauenhaus I aufgehalten hat. Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin C gibt in ihrem (undatierten) Schreiben an, dass es zwischen den Ehegatten zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, sie habe fast täglich Schreie gehört und die Beschwerdeführerin habe manchmal tagelang fast nichts zu essen bekommen, da der Ehemann das Geld für Partys und Drogen ausgegeben habe. Auch dem Schreiben von J, eines Bekannten der Ehegatten, geht hervor, dass die Ehe aufgrund der Drogenabhängigkeit des Ehemanns stark belastet gewesen sei und es zu Gewaltausbrüchen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es habe finanzielle Probleme gegeben, zeitweise habe es kein Essen zuhause gegeben, weshalb die Beschwerdeführerin wiederholt um finanzielle Unterstützung gebeten habe. Wie die behandelnde Psychologin in ihrem Schreiben vom 23. Februar 2016 ausführt, nannte die Beschwerdeführerin ihr gegenüber als Grund für die ehelichen Auseinandersetzungen den Umstand, dass der (Ex-)Ehemann weiterhin Kontakt zu seiner Ex-Partnerin gepflegt hatte und seinen Drogenkonsum. Der (Ex-)Ehemann sei jähzornig geworden und habe sie verbal und tätlich angegriffen. Einmal habe er sie zwischen Türrahmen und Türe gedrückt und verletzt. In Gesamtwürdigung aller Umstände und der genannten Beweismittel, insbesondere den übereinstimmenden Angaben von C, J und des (Ex-)Ehemanns, ist davon auszugehen, dass die Drogensucht des Ex-Ehemanns die Beziehung stark belastete und zu finanziellen Problemen führte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse Behauptungen handelt. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachte systematische Misshandlung und die daraus entstandene subjektive Belastung nicht hinreichend belegt ist. Mangels detaillierter Schilderung mehrerer konkreter Vorfälle und einer substanziierten Darlegung der Trennungsgründe sowie der Belastungssituation, kann nicht objektiv nachvollzogen werden, ob die Intensität der Belastung und der psychischen Drucksituation derart war, dass von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden ist. Ein (nachehelicher) Härtefall lässt sich damit nicht vorweg und grundsätzlich ausschliessen. 4.4 Der Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Vorkommnisse zur ehelichen Gewalt und zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärung die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und zu den geltend gemachten Misshandlungen und der daraus entstandenen subjektiven Belastung zu befragen haben. Allenfalls wird sie auch die Nachbarin C und den Bekannten J zur Sache persönlich zu befragen sowie eine unabhängige psychologische/psychiatrische Beurteilung einzuholen haben. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft und die negativen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Art. 90 AuG). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). 5.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5.3 RA B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'705.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'892.80). 5.4 Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. April 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.80 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |