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VB.2017.00343
Beschluss
der 1. Kammer
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. C GmbH, vertreten durch RA B,
2. Baukommission Nürensdorf,
3. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung hat sich ergeben: I. A. Mit Beschluss vom 6. August 2014 erteilte die Baukommission Nürensdorf der C GmbH unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den in der Kernzone befindlichen Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, D-Strasse 04 in E. Wegen der Lage des Bauvorhabens unweit des Bachs F war im Rahmen eines koordinierten Verfahrens am 22. Juli 2014 eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich ergangen, welche der Bauherrschaft die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben erteilt hatte. B. Am 11. September 2014 rekurrierte A gegen die Bewilligung der Baukommission vom 6. August 2014 und diejenige der Baudirektion vom 22. Juli 2014 sowie gegen die am 29. Juli 2013 durch den Bausekretär bewilligte Mutation betreffend die vormalige Parzelle Kat.-Nr. 05 bzw. deren Unterteilung in die beiden Bauparzellen (Kat.-Nr. 02 und 03) an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht führte daraufhin am 12. Januar 2015 einen Augenschein durch. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien auf eine vorläufige Einstellung des Verfahrens. C. Am 7. April 2015 ersuchte die C GmbH um Bewilligung eines in Bezug auf die Zufahrt zur Tiefgarage abgeänderten Bauprojekts. Die Baukommission bewilligte dieses mit Beschluss vom 18. Mai 2015. II. Gegen die wiederum erteilte Bewilligung rekurrierte A am 19. Juni 2015 ebenfalls an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), trat auf den Rekurs gegen die Parzellierungsverfügung vom 29. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff. II Abs. 1) und wies die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Baukommission vom 6. August 2014 und 18. Mai 2015 sowie gegen die Verfügung der Baudirektion vom 22. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. II Abs. 2). Die Kosten des Verfahrens wurden A zu 9/10 und der C GmbH zu 1/10 auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und jene in Dispositiv-Ziff. IV verpflichtet, dieser eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen. III. Am 29. Januar 2016 liess A dagegen beim Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00053 rubrizierte Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II Abs. 2 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben und die Bewilligung zur Erstellung der geplanten Garagenzufahrt zu verweigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht bzw. die Baukommission zurückzuweisen. Das Baurekursgericht schloss am 16. Februar 2016 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete am 22. Februar 2016 auf Antragstellung bzw. Vernehmlassung. Die Baukommission und die C GmbH beantragten am 1. bzw. 14. März 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten Von A, worauf sich diese mit Eingabe vom 12. April 2016 erneut vernehmen liess. IV. Mit Urteil VB.2016.00053 vom 24. August 2016 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. V. Dagegen erhob die C GmbH am 10. Oktober 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2017 gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 auf, soweit dieses damit die Baubewilligung für die Erstellung der Garagenzufahrt verweigert hatte. Das Bundesgericht wies die Sache "zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren" an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück. Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides vom 10. Mai 2017 legte das Verwaltungsgericht das vorliegende Geschäft an. Die Kammer erwägt: 1. Das Verfahren VB.2016.00053 ist als Geschäft VB.2017.00343 wiederaufzunehmen. 2. 2.1 Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 2.2 Aus der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (unter Rückweisung lediglich zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren; vgl. Art. 68 Abs. 5 [Satz 1] des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und dazu Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2011, Art. 68 BGG N. 25) folgt, dass der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wiederhergestellt wird (betreffend das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 20). 2.3 Im Licht des bundesgerichtlichen Urteils ist die Beschwerdeführerin nunmehr auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 als unterliegend zu betrachten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sodann nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG ihr die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (total Fr. 7'280.-) aufzuerlegen. Zudem ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu, da die Prozessführung keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat vor Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt. 3. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Verfahren VB.2016.00053 wird als Verfahren VB.2017.00343 wiederaufgenommen. 2. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wird auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederhergestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00053 in der Höhe von Fr. 7'280.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2017.00343 werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Eine Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren nicht zugesprochen. 7. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |