{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00344_2017-11-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217634&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "431ab0efea712a7f2d4b07981331a0ae"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "pr\u00fcfungsfreie Zulassung zum Studium | [Mit Verweigerung der ungentgeltlichen Rechtspflege wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde der Beschwerdef\u00fchrerin (erneut) eine unerstreckbare Kautionsfrist angesetzt. Am letzten Tag dieser Frist um 20.41 Uhr fragte sie per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen d\u00fcrfe. Ihr wurde daraufhin pr\u00e4sidialiter je unter Androhen des Nichteintretens wegen Vers\u00e4umens der Kautionsfrist erstens eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen f\u00fcr ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch angesetzt und zweitens erlaubt, nach Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.- bis sp\u00e4testens 31. Oktober bzw. 30. November 2017 zu leisten. Ohne vorab ein schriftliches Ratenzahlungsgesuch nachzureichen, zahlte die Beschwerdef\u00fchrerin am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- ein.] Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters; der Beschwerdef\u00fchrerin, die sich nirgends mit den entscheidenden Erw\u00e4gungen der angefochtenen Verf\u00fcgung befasst, braucht keine Nachfrist f\u00fcr eine Verbesserung der bislang untauglichen Begr\u00fcndung einger\u00e4umt zu werden; diese Untauglichkeit bildet ihrerseits keinen Anlass f\u00fcr eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (E. 1 Abs. 1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat innert der ihr angesetzten Frist kein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung eingereicht, weshalb das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen ist; daran \u00e4ndert nichts, dass die erste Rate erlegt worden ist (E.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:39", "Checksum": "3d58d272da15ab64eb7e94bd9c561b56"}