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Geschäftsnummer: VB.2017.00346  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Kontakt- und des Rayonverbots betreffend den Ex-Partner. Der - zwischen den Parteien umstrittene - Zeitpunkt des Endes der Beziehung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Relevanz, da das Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst. Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als "Stalking" zu bezeichnendes Verhalten auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem Ende der Beziehung weiterhin zu Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen. Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt würde (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00346

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. Juni 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 14. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu deren Ex-Partner B sowie ein Rayonverbot betreffend dessen Wohnort in C an.

II.  

Am 16. Mai 2017 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und das Rayonverbot mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bis 29. August 2017. Die Verfahrenskosten auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A. In der Folge gelangte A mit Eingabe vom 28. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 22. Mai 2017.

B. Am 1. Juni 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass sich der Beschwerdegegner aufgrund der ständigen Anrufe und Nachrichten bzw. aufgrund der zahlreichen Anrufversuche der Beschwerdeführerin unter grossen Druck gesetzt und in seiner Freiheit eingeschränkt fühle. Durch die fortwährende Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bei der Familie, im Kollegenkreis sowie am Arbeitsplatz sehe er sich in der Existenz bedroht.

3.2 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 22. Mai 2017, gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht Winterthur sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ostern 2017 wiederholt telefonisch beim Beschwerdegegner gemeldet und ihn dabei teilweise bis zu 100 Mal pro Tag kontaktiert habe. Ausserdem sei sie gegen den Willen des Beschwerdeführers unangemeldet an dessen Wohn- und Arbeitsort sowie an den Wohnorten seiner Familienmitglieder erschienen. Am 14. Mai 2017 sei der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin mit dem Auto verfolgt worden, als er sich zu seinen in D wohnhaften Eltern habe begeben wollen. Nachdem es ihm gelungen sei, die Beschwerdeführerin abzuschütteln, habe sie weiter in der Region D nach ihm gesucht und sei schliesslich abends wieder an seinem Wohnort aufgetaucht, woraufhin er die Polizei verständigt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht Winterthur im Wesentlichen eingestanden und ausgeführt, dass sie wütend auf den Beschwerdegegner gewesen sei, weil dieser ihren Jahrestag am 1. Mai nicht mit ihr habe verbringen wollen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe "ein paar blöde Sachen" gemacht, und am Muttertag am 14. Mai 2017 sei die Situation dann eskaliert, da sie nicht eingesehen habe, dass der Beschwerdegegner diesen Tag mit seiner Mutter verbringe, den Jahrestag aber nicht mit ihr. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zugegeben, den Beschwerdegegner am 14. Mai 2017 bestimmt 100 Mal angerufen zu haben, weil dieser das Telefon nicht abgenommen habe und sie ihn habe ärgern wollen. Der Haftrichter erwog weiter, aus den Aussagen des Beschwerdegegners gehe hervor, dass ihn die Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdegegnerin stark belasten würden, er komplett ausgebrannt sei und sich hilflos fühle. Er habe Angst, dass die Beschwerdeführerin sein Arbeitsverhältnis gefährden könnte und mache diese für die Kündigung seiner Wohnung verantwortlich. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe gewusst, dass ihr Vorgehen nicht erwünscht gewesen sei, die Aussagen des Beschwerdegegners jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ernst genommen. Ihr Verhalten sei als Eingriff in die psychische Integrität des Beschwerdegegners bzw. als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG zu werten. Mit welchen Motiven die Beschwerdeführerin gehandelt habe und ob die Parteien, wie von ihr geltend gemacht, tatsächlich bis zum 1. Mai 2017 ein Paar gewesen seien, könne dabei offenbleiben. Ein Fortbestand der Gefährdung erscheine unter den gegebenen Umständen, namentlich der vom Beschwerdegegner erstatteten Strafanzeige, hinreichend glaubhaft, zumal bereits im Jahr 2015 aufgrund ähnlicher Vorfälle Gewaltschutzmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin angeordnet und verlängert worden seien. Es sei deshalb auch angezeigt, das Kontakt- und das Rayonverbot im grösstmöglichen Umfang zu verlängern.

4.  

Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, vermag die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen. Soweit sie geltend macht, sie und der Beschwerdegegner seien – entgegen dessen Aussagen – bis 1. Mai 2017 ein festes Paar gewesen seien, ist dies nicht von Relevanz, da das Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst (§ 2 Abs. 1 lit. b GSG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als "Stalking" zu bezeichnendes Verhalten (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772) auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem Ende der Beziehung – nach ihrer Darstellung am 1. Mai 2017, nach derjenigen des Beschwerdegegners bereits im September 2014 – weiterhin zu Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen. Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt würde. Vielmehr führte sie aus, sie habe nicht vor, den Beschwerdegegner zu kontaktieren, bzw. sie wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie wehre sich nur gegen die Massnahmen, weil sie ihm "den Gefallen" nicht tun wolle.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    950.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …