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Geschäftsnummer: VB.2017.00349  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Freundin. [Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Verlängerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gefährdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2). Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISMASS
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
SCHUTZMASSNAHMEN
TÄTLICHKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00349

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Juli 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. B (geboren 1986) und A (geboren 1987) führen seit April 2016 eine Beziehung und wohnen im selben Haushalt, wo auch der Sohn von A aus erster Ehe wohnt.

B. Nach einer Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich am 6. Mai 2017 gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Weg­weisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohn- und Arbeitsorts von A sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an.

II.  

Am 9. Mai 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks­gerichts C darum, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Der Haft­richter hörte B am 16. Mai 2017 persönlich an. A blieb der Anhörung unentschuldigt fern. Am selben Tag verlängerte der Haftrichter die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2017 angeordneten Schutz­massnahmen vollumfänglich bis zum 21. Juni 2017, d. h. um einen Monat. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III.  

Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 (Eingang am 6. Juni 2017) übermittelte die Staatsanwaltschaft D dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber den "Einspruch" (recte: die Beschwerde) von A (Poststempel vom 29. Mai 2017), mit welcher sie die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantragte. Die Kantonspolizei Zürich liess sich am 9. Juni 2017 vernehmen und machte geltend, die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate sei notwendig. Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. B reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 verlängerte das Verwaltungsgericht die Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahme einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig setzte es den Parteien Frist an zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen der Kantonspolizei Zürich und des Zwangsmassnahmengerichts sowie zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

Während A am 22. Juni 2017 (Poststempel vom 23. Juni 2017) eine Stellungnahme einreichte, liess sich B nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C (Geschäfts­nummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.  

Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt es sich, die mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme mit einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme zu ersetzen (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 30).

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien am 5. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 6. Mai 2017 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin während der Auseinander­setzung mehrmals tätlich angegriffen, indem er sie an den Oberarmen gepackt und zu Boden gestossen habe. Daraufhin habe er sie an den Schultern gepackt und sie geschüttelt, so dass ihr Kopf mehrmals auf den Boden geschlagen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner gekratzt und mit einem Wäschekorb geschlagen, worauf dieser von ihr abgelassen habe. Sodann habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten bedroht: "Wenn du die Polizei rufst, bringe ich die [recte: dich] um. Du weisst nicht, mit wem du es zu tun hast, das heute ist nur der Anfang von dem, was auf dich zu kommt". Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch in Angst und Schrecken versetzt gefühlt. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Schlafzimmertüre beschädigt und sämtliche Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin mitgenommen.

4.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners sei davon auszugehen, dass seinen Ausführungen grundsätzlich gefolgt werden könne und er die Beschwerdeführerin nicht mit dem Tod bedroht oder absichtlich verletzt habe. Die detaillierte Beurteilung betreffend die Drohung könne vorliegend aber unterbleiben, denn es sei klar festzuhalten, dass ein derartiger Konflikt zwischen den Parteien bestehe, der bereits in gegenseitigen Tätlichkeiten geendet habe und demnach bereits daraus die Weiterführung der Schutzmassnahmen zu prüfen sei. Auch wenn der Beschwerdegegner glaubhaft ausgeführt habe, dass er die Beschwerdeführerin blockiert habe und sie nicht kontaktieren werde, erscheine es in Anbetracht dessen, dass die Parteien in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hätten, angebracht, die Schutzmassnahmen zur Beruhigung der Situation und zum Schutz beider Parteien aufrechtzuerhalten. Es sei zurzeit nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdegegners in die Wohnung erneut Konflikte ähnlicher Natur und Art aufkommen würden, wodurch beide Parteien gefährdet werden könnten. Da die Parteien weder verheiratet seien noch ein gemeinsames Kind hätten, erscheine eine Verlängerung um einen Monat als angemessen und verhältnismässig.

4.3 Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerde­gegner habe sich ihr am 22. Mai 2017 trotz der Schutzmassnahmen genähert. Sie lebe weiterhin in Angst um sich und ihr Kind, da der Beschwerdegegner gedroht habe, sie umzubringen und sich den Schutzmassnahmen bereits nach kurzer Zeit widersetzt habe.

5.  

5.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Polizei lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Hinsichtlich des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls erscheinen ihre Ausführungen plausibel und detailreich. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzu­stimmen, dass die Beschwerdeführerin oft ungefragt Negatives über den Beschwerde­gegner erzählte. Zudem verhielt sich die Beschwerdeführerin insofern nicht kooperativ, als sie der Anhörung vor dem Haftrichter unentschuldigt fernblieb und folglich nicht erneut befragt werden konnte. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, sie habe den Beschwerdegegner in einer Abwehr­handlung gekratzt und einen Wäschekorb nach ihm geworfen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden zudem durch den Eintrittsbericht des Spitals C vom 6. Mai 2017 gestützt. Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall ein Verdacht auf eine leichte traumatische Hirnverletzung bestand sowie multiple Kontusionen an der rechten Schulter, beiden Knien, der linken Hüfte und des linken Handgelenks vorlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussage­verhalten der Beschwerdeführerin insgesamt glaubwürdig.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners zur Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 erscheinen ebenfalls plausibel, auch wenn er den Ablauf des Konflikts anders als die Beschwerdeführerin beschreibt. Wie die Beschwerdeführerin hat auch der Beschwerde­gegner von sich aus belastende Ereignisse erzählt, insbesondere, dass er die Beschwerdeführerin in die Ecke gestossen habe, auf sie gesessen sei und am Kinn gepackt habe. Er bestritt allerdings, dass er die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe, sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrfach auf den Boden geschlagen habe. Zumindest sinn­gemäss anerkannte er aber, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin während der "Rangelei" entstanden; es sei möglich, dass er sie mit dem Kopf gegen den Schrank gestossen habe. Er selber habe Prellungen, Kratzspuren und eine Schnittwunde. Die Schnittverletzung sei aber nicht absichtlich oder gezielt erfolgt.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der Parteien sowie der Verletzungen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter zum Schluss kam, die Beziehung der Parteien sei derart konfliktbeladen, dass von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Immerhin legen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung derart verletzt wurde, dass sie ins Spital überwiesen werden musste, erscheint es aber gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete Person zu qualifizieren.

5.2 Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Parteien ebenfalls für glaubhaft hielt. Die Beziehung der Parteien scheint gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners schon seit geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Die Parteien werfen sich zudem gegenseitig je vor, krankhaft eifersüchtig zu sein, was die Gefahr eines kurzfristig wiederaufflackernden Konflikts nach Wegfall der angeordneten Schutzmassnahmen in sich birgt. Sodann ergibt sich sowohl aus der polizeilichen Einvernahme als auch aus dem Verlängerungsgesuch und den Eingaben im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem Beschwerdegegner fürchtet. Sie habe aus diesem Grund sogar ihr Kind vorübergehend bei ihrer Mutter im Ausland untergebracht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist deshalb nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist zu berücksichtigen, dass es sich offenbar um den ersten derart gravierenden Vorfall zwischen den Parteien handelte. Zudem verhielt sich der Beschwerdegegner im Verfahren grundsätzlich kooperativ und machte geltend, er suche sich eine Wohnung in E, habe die Beschwerdeführerin blockiert und wolle sie nicht kontaktieren. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich deshalb zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens.

5.3 Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2017 drei Mal gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen haben soll. So soll er sich am 19. Mai 2017, 7.30 Uhr, sowie am 30. Mai 2017, 2.00 Uhr und 7.30 Uhr, im verbotenen Rayon aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin hat diese Vorfälle der Mitbeteiligten zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdegegner bestritt die Verletzung des Rayonverbots im Beschwerdeverfahren nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil gegen das Rayonverbot verstiess, bestätigt die Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe, und spricht für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 8. September 2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Hinzu kommt, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin insofern gravierend erscheinen, als sie zur GCS-Überwachung über Nacht im Spital C bleiben musste. Es handelt sich folglich nicht um einen Bagatellfall. Im Übrigen war es dem Beschwerdegegner im vor­instanzlichen Verfahren gleichgültig, wie lange die Schutzmassnahmen angeordnet werden, da er in E arbeite und dort eine Wohnung suche. Er wolle nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Inzwischen ist der Beschwerdegegner in F wohnhaft, weshalb ihn die Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten nicht in unzumutbarer Weise treffen dürfte. Dies macht der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten zu verlängern.

5.4 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 6. Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) sind bis und mit 21. August 2017 zu verlängern.

Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auf die sich im Laufe des Verfahrens ergebenden Tatsachen zurückzuführen ist und der vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist, ist die Kostenverteilung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 entsprechend zu belassen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C vom 16. Mai 2017 insoweit aufgehoben, als die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2017 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis und mit 21. August 2017 verlängert werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …