{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00349_2017-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217341&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4864fbe9c1f80af992fae3515e499d5f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00349"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2017  VB.2017.00349"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2017  VB.2017.00349"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2017  VB.2017.00349"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Freundin. [Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte die Schutzmassnahmen lediglich um einen Monat. Mit der Beschwerde beantragt die Beschwerdef\u00fchrerin die Verl\u00e4ngerung um drei Monate.] Sowohl die Beschwerdef\u00fchrerin als auch der Beschwerdegegner legen glaubhaft dar, dass es zu je gegenseitigen T\u00e4tlichkeiten gekommen ist. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin im Verlauf der Auseinandersetzung aber derart verletzt wurde, dass sie ins Spital \u00fcberwiesen werden musste, ist es gerechtfertigt, den Beschwerdegegner als gef\u00e4hrdende und die Beschwerdef\u00fchrerin als gef\u00e4hrdete Person zu qualifizieren (E. 5.1). Der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung wurde glaubhaft gemacht. Die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen Monat erweist sich zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht als geradezu unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und bewog sich im Rahmen des haftrichterlichen Ermessens (E. 5.2). Nachdem der Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil aber unbestrittenermassen dreimal gegen die Schutzmassnahmen verstossen hat, erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die H\u00f6chstdauer von drei Monaten zu verl\u00e4ngern (E. 5.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:28", "Checksum": "e768686e8d2af3b83998ee1a0801b228"}