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VB.2017.00352
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. B AG, vertreten durch RA C,
2. Stadtrat Dübendorf,
3. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 16. März 2017 erteilte der Stadtrat Dübendorf der Gesuchstellerin B AG unter Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für einen temporären "Pavillon Eingang Innovationspark" an der Wangenstrasse in Dübendorf. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Februar 2017 eröffnet, mit welcher die kantonale Bewilligung mit Blick auf die Lage an einer Staatsstrasse und mit Blick auf die Denkmalpflege unter Nebenbestimmungen erteilt worden war. II. A gelangte mit "Rekurs / Aufsichtsbeschwerde" vom 19. April 2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung beider Entscheide. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 3. Mai 2017 auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. Juni 2017 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Das Baurekursgericht sei aufzufordern, die Eingabe vom 19. April 2017 als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder allenfalls an eine andere zuständige Instanz weiterzuleiten. Das Baurekursgericht ersuchte mit Eingabe vom 13. Juni 2017 um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Dübendorf und die B AG beantragten am 20. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zusätzlich ersuchte die B AG um Zusprechung einer Parteientschädigung (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers; in prozessualer Hinsicht beantragte sie namentlich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am 21. Juni 2017 ersuchte die Baudirektion um Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich A mit Eingabe vom 14. Juli 2017 und beantragte zusätzlich, es seien ihm zwei Entscheide betreffend die Erschliessung formell zu eröffnen bzw. die entsprechenden Gesuche seien öffentlich auszuschreiben. Zudem ersuchte er, die Aufsichtsbeschwerde im Bedarfsfall an die zuständige Behörde/Instanz weiterzuleiten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil sie diesen nicht als legitimiert erachtete. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a Rz. 58). Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf die neuen Begehren des Beschwerdeführers in der Replik vom 14. Juli 2017 betreffend die Eröffnung von Entscheiden bzw. betreffend die öffentliche Ausschreibung von Gesuchen: Zum einen waren diese Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens vor Baurekursgericht, sodass sie nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können (vgl. § 20a Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG). Zudem sind die Rechtsbegehren mit der Beschwerdebegründung zu stellen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23 und § 54 N. 1 ff.), weshalb sich die neuen Anträge als verspätet erweisen. Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmittellegitimation (auch) diesbezüglich nicht ausreichend dargelegt hat (zur Legitimation vgl. unten E. 3). 1.3 Sodann kann offengelassen werden, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht insoweit zulässig ist, als der Beschwerdeführer die Anweisung an das Baurekursgericht verlangt, seine Eingabe vom 19. April 2017 (zusätzlich) als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder allenfalls an eine zuständige Aufsichtsinstanz weiterzuleiten (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen (vgl. unten E. 4). 1.4 Verspätet ist schliesslich der mit der Replik gestellte Antrag, die Aufsichtsbeschwerde im Bedarfsfall (durch das Verwaltungsgericht) an die zuständige Behörde/Instanz weiterzuleiten. Es kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon kann von einer Weiterleitung vorliegend ohnehin abgesehen werden (vgl. unten E. 4.2). 1.5 Da sich der für die Beurteilung der Beschwerde massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Augenscheins verzichtet werden (siehe zur Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Dasselbe gilt für den mit der Replik beantragten Beizug weiterer Akten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf in der Zone für öffentliche Bauten im Areal des Militärflugplatzes. Das Grundstück liegt zudem im vorgesehenen Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich". Gegenstand des Bauentscheids bildet die Erstellung eines temporären Pavillons Eingang Innovationspark an der Wangenstrasse. 3. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es ist zu prüfen, ob sie die Legitimation zu Recht verneint hat. 3.1 Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn –einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2; 24. November 2015, VB.2015.0464, E. 3.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; vgl. Bertschi, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Diese Rechtsprechung entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 E. 2.3.1, 140 II 214 E. 2.3, auch zum Folgenden). Dabei dient als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 in: URP 2012 S. 692; RDAF 2013 I S. 436). Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188; BGr, 12. Juli 2011, 1C_33/2011, E. 2, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620 und URP 2012 S. 7). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 274 E. 2.3.2 S. 285 f.). 3.2 Die Legitimation ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Dies entbindet die Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift zu substanziieren. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher persönliche Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, § 21 N. 38, mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis wird bezüglich der räumlichen Anforderungen in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Gemäss Praxis des Bundesgerichts muss die besondere Betroffenheit jedenfalls näher erörtert werden, wenn die Distanz zum Baugrundstück mehr als 100 Meter beträgt (vgl. Bertschi, § 21 N. 56, mit Hinweisen). 3.3 Von einer solchen Nähe zum Baugrundstück kann vorliegend keine Rede sein. Die Legitimation war daher im Rekurs näher zu erläutern. In diesem Sinn führte der Beschwerdeführer im Rekurs zur Begründung seiner Legitimation hauptsächlich an, die geplante Neuorganisation des Flugbetriebs auf dem Areal des bisherigen Militärflugplatzes Dübendorf führe voraussichtlich zu vermehrten Überflügen seiner Liegenschaft mit entsprechenden Immissionen. Daran hält er mit der Beschwerde fest. Gegenstand der Baubewilligung ist wie gesehen die Erstellung eines Pavillons am Eingang des Innovationsparks. Vorgesehen sind darin unter anderem Aufenthalts- und Sitzungsräume, Büros, Ausstellungs- und Lagerräume. Auf dem Dach ist eine Aussichtsplattform für Besucher geplant. Mit der Bewilligung dieser Baute haben weder der Stadtrat Dübendorf noch die kantonale Baudirektion eine Umnutzung des bisherigen Militärflughafens in einen Zivilflughafen und auch nicht eine Zunahme der Flugbewegungen bewilligt. Folglich gehen vom streitbetroffenen Pavillon keine Emissionen aus, welche die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer ersichtlichen Weise betreffen würden. Der Beschwerdeführer vermag aus der Lage seiner Liegenschaft keine besondere Betroffenheit herzuleiten. Die Vorinstanz hat auch die weiteren im Rekurs als legitimationsbegründend angeführten Umstände verworfen. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit im Beschwerdeverfahren nicht weiter auseinandergesetzt hat, kann darauf in Anwendung von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers mit Bezug auf die streitgegenständlichen Bewilligungen zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Baurekursgericht aufzufordern, seine Eingabe im Rekursverfahren als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Zuständig zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden ist die jeweilige Aufsichtsinstanz (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.). Das Baurekursgericht ist weder Aufsichtsbehörde über den Stadtrat Dübendorf noch über die Baudirektion des Kantons Zürich. Damit besteht kein Raum, um das Baurekursgericht zur Behandlung der Eingabe vom 19. April 2017 als Aufsichtsbeschwerde aufzufordern. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. Festzuhalten ist immerhin, dass es angesichts der Bezeichnung der fraglichen Eingabe als Rekurs/Aufsichtsbeschwerde angezeigt gewesen wäre, auf die fehlende Zuständigkeit hinzuweisen. Soweit darin eine Gehörsverweigerung erblickt würde, wäre diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings geheilt. Denn zum einen kommt dem Verwaltungsgericht diesbezüglich gegenüber dem Baurekursgericht keine eingeschränkte Kognition zu und zum zweiten würde eine diesbezügliche Rückweisung einen krassen Leerlauf bedeuten. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, das Baurekursgericht aufzufordern, die Eingabe vom 19. April 2017 an eine zuständige Aufsichtsinstanz weiterzuleiten. Wohl sind Eingaben an eine unzuständige Behörde gemäss § 5 Abs. 2 VRG grundsätzlich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Indes gilt diese Pflicht gemäss konstanter Rechtsprechung nicht in allen Fällen. Vielmehr ist es zulässig, auf eine Weiterleitung an die zuständige Instanz zu verzichten, wenn – wie etwa bei Aufsichtsbeschwerden – keine Fristgebundenheit besteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48, mit Hinweisen). Mithin liegt im Verzicht des Baurekursgerichts auf eine Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2017 keine Rechtsverletzung. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass bei der gegebenen Rechtslage auch für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, die Eingabe vom 19. April 2017 an eine Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es die Vorinstanz allerdings unterlassen hat, auf ihre fehlende Zuständigkeit bezüglich der Aufsichtsbeschwerde hinzuweisen und die Beschwerdeerhebung deshalb in diesem Nebenpunkt als nachvollziehbar erscheinen mag, rechtfertigt es sich, 1/5 der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 In Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei sodann zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 2'000.- als angemessen erscheinen. Auf dieser Entschädigung ist keine Mehrwertsteuer zuzusprechen; es ist davon auszugehen, dass die private Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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