{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00353_30-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217712&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0b3176341c2938bcf77133f2d3875928"}, "Num": [" VB.2017.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.30.1  VB.2017.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Fehlerhafte Pl\u00e4ne; Legitimation von Nachbarn; Einreichung korrigierter Pl\u00e4ne. Ein Nachbar kann Fehler des Baubewilligungsverfahrens nur dann r\u00fcgen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechte  bzw. Interessenwahrung auswirken, etwa wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Geb\u00e4udes als solches (unvollst\u00e4ndige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann. Die Beschwerdef\u00fchrerschaft hat ausgef\u00fchrt, die Pl\u00e4ne zum Um- und Ausbauvorhaben im Unterschoss seien unklar und hat die nicht abwegige Vermutung aufgestellt, es solle im Untergeschoss offenbar ein trapez\u00e4hnlicher Geb\u00e4udevorsprung neu verglast werden. Diese Vorbringen sind grunds\u00e4tzlich nachvollziehbar, ist der Grundrissplan des Untergeschosses \u2013 zumindest auf den ersten Blick \u2013 doch in der Tat unklar bzw. interpretationsbed\u00fcrftig. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Beschwerdef\u00fchrerschaft ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbez\u00fcglichen R\u00fcge nicht abgesprochen werden. Die Vorinstanz ist hierauf zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.4). Aufgrund der Gesamtheit der \u00fcbrigen Akten muss der Grundrissplan des Untergeschosses so verstanden werden, dass es sich bei der weiss gelassenen Ausbuchtung im Untergeschoss um ein bereits bestehendes Fundament handelt und die Ausbuchtung damit richtigerweise ab der H\u00f6he der Fassadenflucht fl\u00e4chig schwarz einzuzeichnen gewesen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden erweist sich weder die Einreichung berichtigter Pl\u00e4ne noch die Aufhebung der Baubewilligung als angezeigt (E. 2.6).  Die Kostenauflage durch die Vorinstanz wurde nicht begr\u00fcndet und ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Beschwerde ist insoweit teilweise begr\u00fcndet (E. 3.3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 20:58:23", "Checksum": "cbe5e031c50b166b08392863d0793303"}