{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00360_2017-06-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217327&W10_KEY=13823234&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd7205bccdd19fa229bce43ba77bdc7a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.06.2017  VB.2017.00360"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.06.2017  VB.2017.00360"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.06.2017  VB.2017.00360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreisebewilligung (Rechtsverz\u00f6gerung) | Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde [Zwecks Vorbereitung der Heirat stellten die Beschwerdef\u00fchrenden im Juni 2016 ein Einreisegesuch f\u00fcr den Br\u00e4utigam. Das Migrationsamt wies das Gesuch nach 5 Monaten ab, da es zum Schluss kam, der Br\u00e4utigam wolle mit dem Eheschluss einzig die ausl\u00e4nderrechtlichen Vorschriften umgehen. Die Beschwerdef\u00fchrenden erhoben hiergegen im Dezember 2016 Rekurs. Nach einer 5 1/2-monatigen Litispendenz des Rekursverfahrens, erhoben die Beschwerdef\u00fchrenden Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht.] Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbeh\u00f6rden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie \u00a7 4a VRG). F\u00fcr das Rekursverfahren konkretisiert \u00a7 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer: Gem\u00e4ss \u00a7 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Die Rekursinstanz ist von Amtes wegen (\u00a7 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet, sowohl die belastenden als auch entlastenden Momente f\u00fcr eine Scheinehe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung umfassend zu w\u00fcrdigen und hat zu diesem Zweck die aus ihrer Sicht notwendig erscheinenden Sachverhaltsabkl\u00e4rungen zu treffen. Es obliegt daher der Rekursabteilung, die Sache als spruchreif einzusch\u00e4tzen bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses der Sachverhaltsermittlungen zu bestimmen. Die 60-t\u00e4gige Ordnungsfrist hat somit noch nicht zu laufen begonnen, weshalb keine Verletzung von \u00a7 27c VRG vorliegt. Ferner liegt keine verfassungswidrige Rechtsverz\u00f6gerung vor. Im Vergleich zu anderen migrationsrechtlichen Verfahren dauern Verfahren mit Verdacht auf Scheinehe aufgrund der aufw\u00e4ndigen Sachverhaltsabkl\u00e4rungen l\u00e4nger. Nicht zu ber\u00fccksichtigen ist die von der Rekursabteilung geltend gemachte Arbeits\u00fcberlastung bzw. die starke Zunahme der Pendenzen, welche eine Verz\u00f6gerung nicht zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall erscheint indessen sowohl die Verfahrensdauervor der Rekursabteilung als auch die gesamte Dauer des Verfahrens als angemessen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:23", "Checksum": "8001854ea586fe351aa8c1488fdb51da"}