{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00363_01-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218007&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "084d3beb00b3a12a66f237edb5194d00"}, "Num": [" VB.2017.00363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.01.0  VB.2017.00363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.01.0  VB.2017.00363"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.01.0  VB.2017.00363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Zweifamilienhauses; Erhebung von R\u00fcgen, welche weder zu einer Bauverweigerung f\u00fchren noch in anderer Weise geeignet sind, schutzw\u00fcrdige Interessen der Nachbarn zu wahren; Verzicht auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins. Das Baurekursgericht durfte auf einen Augenschein verzichten, da es sich mit anderen Mitteln einen zweckm\u00e4ssigen \u00dcberblick \u00fcber die zu beurteilenden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse verschafft hat (E. 2.3). K\u00f6nnen M\u00e4ngel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, so sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verkn\u00fcpfen. Eine Bauverweigerung ist nur auszusprechen, wenn eine konzeptionelle \u00dcberarbeitung des Bauprojekts n\u00f6tig ist. R\u00fcgen betreffend M\u00e4ngel, die ohne Schwierigkeiten behoben werden k\u00f6nnen (bzw. nicht zur Bauverweigerung f\u00fchren) und kumulativ die schutzw\u00fcrdigen Interessen der Beschwerdef\u00fchrerschaft nicht tangieren, da ihre Beseitigung keinen praktischen Nutzen f\u00fcr sie darstellen w\u00fcrde, sind unbehelflich (E. 3.1). Die Baubewilligungsbeh\u00f6rde durfte die Unterniveaugarage als \"Besonderen Geb\u00e4udeteil\" im Hinblick auf den Grenzabstand privilegieren (E. 3.2.1). Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerschaft im Zusammenhang mit dem Grenzabstand des \u00f6stlichen Kellerraumes sind nicht geeignet, eine Bauverweigerung herbeizuf\u00fchren oder der Beschwerdef\u00fchrerschaft einen anderweitigen Vorteil zu verschaffen, weshalb darauf nicht einzugehen ist (E. 3.2.2). Entsprechendes gilt f\u00fcr die R\u00fcgen betreffend die Gestaltung einer auf der vom beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fcck abgewandten Seite des Baugrundst\u00fccks zu erstellenden Grenzmauer (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:59", "Checksum": "528c66fcfacc6fa6fbed0bad8199c77a"}