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Geschäftsnummer: VB.2017.00366  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.02.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe

Die Vorinstanz gelangte u.a. gestützt auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Ex-Ehefrau und deren Halbschwester zum Schluss, bei der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist u.a. dann als willkürlich (Art. 9 BV) zu bezeichnen, wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Zur Aufhebung des Entscheids kommt es jedoch nur dann, wenn auch das Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst. Vorliegend verknüpfte die Vorinstanz die Lebensgeschichten der beiden Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Indessen erweist sich das Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar, liegen doch zahlreiche Indizien für eine Scheinehe vor. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Der Widerruf erweist sich auch als verhältnismässig. Abweisung.
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHEINEHE
WIDERRUFSGRUND
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 9 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00366

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. November 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch lic. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1971, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 13. März 2007 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er nach der am 7. Dezember 2007 erfolgten Heirat mit der aus der Dominikanischen Republik stammenden Schweizerin D (geboren 1969) zurück. Diese hat zwei aus früheren Ehen stammende Kinder: Aus der ersten Ehe mit E stammt die Tochter F (geboren 1997). Deren leiblicher Vater ist offenbar G, mit dem D zwischen März 2000 und November 2006 verheiratet war. Aus dieser Beziehung entsprang zudem der Sohn H (geboren 2006). Gestützt auf die Ehe mit D war A die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, am 20. November 2012 die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 28. März 2013 schied das Bezirksgericht Zürich die Eheleute A und D. Dabei vereinbarten die Parteien, dass A die eheliche Wohnung bis spätestens 1. Mai 2013 zu verlassen habe. A heiratete am 25. Dezember 2013 die Landsfrau B, geboren 1985. Diese reiste am 2. August 2014 zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wo ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 27. Mai 2014 heiratete D erneut G.

B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte die Verlängerung der seiner Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung. Es wies beide aus der Schweiz weg und setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Dezember 2015. Zur Begründung wurde angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein eingegangen, um den Aufenthalt des Ersteren in der Schweiz zu sichern.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz. Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 18. Mai 2017 trat die Rekursabteilung mit Schreiben vom 29. Mai 2017 nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass die A erteilte Niederlassungsbewilligung rechtskonform erteilt worden und noch bis 20. November 2017 gültig sei. B sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei beiden Eheleuten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege nachzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr, 24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3). Das Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016, 2C_894/2016, E. 2.1).

2.3 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von D und ihrer Halbschwester I zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern J bzw. E in erster Ehe die Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf- bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen. Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der bangladeschischen Ehegatten von D und I als auch die weiteren finanziellen Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie von E und J als auch die dominikanische Grossfamilie von D würden ein eigentliches "Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei.

2.5 Die Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe sich ausschliesslich mit einem anderen Fall und Vorkommnissen beschäftigt, in welche die Beschwerdeführenden nicht involviert gewesen seien. Der Vorwurf, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Familie sowie die Gebrüder E und J hätten ein Nachzugsgeschäft aufgezogen und seien Scheinehen eingegangen, sei konstruiert: Weder sei der Beschwerdeführer mit dem bangladeschischen Ex-Ehemann der Schwester seiner Ex-Ehefrau verwandt noch bekannt. Die vielen Details aus dem früheren Leben der Geschwister E und J im angefochtenen Entscheid liessen eine rechtskonforme Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer missen. Der Beschwerdeführer werde für die angeblichen Verfehlungen seiner Ex-Ehefrau D und der Gebrüder E und J verantwortlich gemacht. Der Sachverhalt sei weder neutral noch unvoreingenommen abgeklärt worden.

2.6 Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) dann als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116; 136 III 552 E. 4.2 = Pra 100 [2011] Nr. 41; BGr, 24. November 2016, 1C_404/2016, E. 2.2). Zur Aufhebung des Entscheids kommt es grundsätzlich nur dann, wenn auch das Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst; eine unhaltbare Begründung reicht dagegen noch nicht aus. Damit schadet eine unhaltbare Begründung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots dann nicht, wenn sich das Ergebnis des Hoheitsakts auch vernünftig begründen liesse (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 14, mit Hinweisen).

2.7 Gestützt auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Halbschwestern D und I sowie weiterer Indizien gelangte die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, bei der Ehe A/D habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Offenbar erblickte es in der Lebensgestaltung der beiden Halbschwestern ein systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel, ausländischen Drittstaatsangehörigen ein Verbleiberecht in der Schweiz zu sichern. Damit verknüpfte sie die beiden Lebensgeschichten der Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Ein solches Vorgehen grenzt an Sippenhaft. Einzig entscheidend ist, ob hinsichtlich der inzwischen geschiedenen Ehe A/D genügend Indizien vorliegen, um eine Scheinehe anzunehmen. Die Beschwerdeführenden rügen daher zu Recht eine willkürliche Beweiswürdigung. Der vorinstanzliche Entscheid ist indessen nur aufzuheben, wenn sich auch das Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist.

2.8 Wohl besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau kein nennenswerter Altersunterschied (Jahrgang 1969 bzw. 1971). Auch verfügten die Ehegatten während der Dauer der Ehe stets in der Stadt Zürich über einen gemeinsamen Wohnsitz (07.12.2007–22.09.2008: R-Strasse 01; 23.09.2008–15.03.2010: S-Strasse 02; 16.03.2010–07.04.2013: T-Strasse 03); diesen verliess der Beschwerdeführer erst nach der Scheidung. Indessen liegen zahlreiche Indizien für eine Scheinehe vor, welche die Vorinstanz weitgehend in ihre Beweiswürdigung hat mit einfliessen lassen:

2.8.1 So versuchte der Beschwerdeführer im März 2007 zunächst erfolglos in die Schweiz einzureisen. Nach einem weiteren Versuch stellte er ein Asylgesuch, welches er nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin wieder zurückzog. Die Heirat im Dezember 2007 erfolgte nach sehr kurzer Dauer des Kennenlernens; nach Angaben der Ehefrau haben sich die Eheleute vor der Hochzeit lediglich fünf bis sechs Mal getroffen. Beide sprechen nebst der Muttersprache Spanisch bzw. Bengali kaum Deutsch; unterhalten hätten sie sich primär aus einem Mix aus Deutsch und Italienisch. Ohne Heirat mit der hier anwesenheitsberechtigten D hätte der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Gemeinsam Ferien im Herkunftsland haben die damaligen Eheleute trotz fünfjähriger Ehe nicht verbracht; in der Schweiz seien sie einmal in einem Hotel in Baden und einmal im Tessin gewesen. Die Ex-Ehefrau konnte zwar das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Jahrgang nennen. Hinsichtlich der familiären Situation der Ex-Ehepartnerin – die Familie von D besteht aus acht Töchtern und drei Brüdern – wusste der Beschwerdeführer lediglich von zwei Schwestern und einem Bruder, die in Zürich leben; ob sie noch weitere Geschwister habe, konnte er nicht angeben. Gegen eine tatsächlich gelebte Ehe spricht denn auch, dass als gemeinsame Interessen lediglich die spanische Musik am TV (Beschwerdeführer) bzw. Spazieren und Einkaufen (beide) angegeben wurde. Auch gemeinsame Bekannte konnten die ehemaligen Ehegatten nicht aufführen. Nebst dem genannten Spazierengehen und Shopping war die gemeinsame Freizeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers darauf beschränkt, zusammen in den McDonald's zu gehen und dort zusammen Kaffee zu trinken sowie die Wohnung zu reinigen. Als weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist sodann der zeitliche Ablauf zu werten: Lediglich vier Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer liessen sich die Eheleute scheiden. Der Beschwerdeführer heiratete nur neun Monate nach der Scheidung eine Landsfrau. Übersehen hat die Vorinstanz, dass D nach der Scheidung vom Beschwerdeführer wieder ihren zweiten Ehemann G heiratete, der wie sie aus der Dominikanischen Republik stammt und Vater von H bzw. offenbar auch der leibliche Vater von F ist. Nach dem Gesagten liegen somit zahlreiche Indizien für eine Scheinehe – Einreise als Asylbewerber, kurze Zeit zwischen Kennenlernen und Heirat, erhebliche Sprachbarrieren, kaum gemeinsame Interessen und Freizeitgestaltung, Wiederverheiratung der Ex-Frau mit dem vorherigen Ehemann nach der Scheidung vom Beschwerdeführer, kaum biographische Kenntnisse über den ehemaligen Ehepartner – vor.

2.8.2 Nicht ins Bild einer Scheinehe seitens des Beschwerdeführers passt dagegen sein belegter Kinderwunsch, der gemäss seinen Erklärungen zur Trennung geführt habe: Gemäss Schreiben von Dr. med. M vom 21. Juni 2011 war der Beschwerdeführer wegen positiven "Kinderwunschs seit einem Jahr" in Behandlung und liess sich spermatologisch untersuchen. Seitens der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bestand demgegenüber kein Wunsch nach gemeinsamen Kindern; vielmehr liess sie sich noch vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer unterbinden, ohne ihn darüber zu informieren. Erst Ende 2012 habe sie ihm offenbart, sich bereits nach der zweiten Geburt sterilisiert zu haben. Dass die Ehefrau gegenüber dem Ehemann eine solch wesentliche Tatsache fünf Jahre lang verschwiegen hat, lässt auf ein Fehlen der spirituellen Verbindung ihrerseits schliessen. Der isolierte Kinderwunsch des Beschwerdeführers vermag die vielen Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, jedenfalls nicht infrage zu stellen. Offengelassen werden kann angesichts der zahlreichen Indizien für eine Scheinehe, ob die ehemalige Frau des Beschwerdeführers in den Kreis der Personen fällt, welche typischerweise für Scheinehen ausgesucht werden. Anzumerken bleibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die ehemaligen Ehegatten A/D seien in keinem Zeitpunkt während der Ehedauer auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, aus der Unterstützungsberechnung der Sozialen Dienste Zürich vom 18. Januar 2008 sowie aus dem Schreiben vom 7. November 2012 hervorgeht, dass die Ex-Ehefrau und ihre Kinder Beiträge von der öffentlichen Fürsorge erhalten haben. Was sodann die eingereichten Bilder anbelangt, welche die Ehegatten anlässlich der Trauung zeigen und belegen sollen, dass diese in einer harmonischen und fröhlichen Atmosphäre verlaufen sei, so können diese weder zugunsten noch zuungunsten einer Scheinehe interpretiert werden. Bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Schreiben von N vom 30. November 2015 und dem Schreiben von O vom 26. November 2015 fällt auf, dass sich diese teils wörtlich entsprechen und dieselben Tippfehler enthalten, was den Schluss nahelegt, es handle sich um Gefälligkeitsschreiben. Bei dieser Sachlage bestand keinerlei Veranlassung, N oder O persönlich zu befragen. Schliesslich durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von F, der Tochter von D, verzichten, welche sich im Übrigen bereits mit Schreiben vom 26. November 2015 hat vernehmen lassen.

Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Somit durfte die Vorinstanz trotz mangelhafter Begründung zum Schluss kommen, die Ehe A/D habe lediglich ausländerrechtlichen Zwecken gedient.

2.9 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96 AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die Verbindungen zum Heimatland Bangladesch nie abgebrochen: So besuchte er dort etwa seine Schwester, zu welcher er eine gute Beziehung hat; zudem hat er Ende Dezember 2013 in der Heimat eine Landsfrau geheiratet. Die wirtschaftliche Integration im Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Einreise in die Schweiz in Bangladesch ein Baumaterialiengeschäft betrieb, nicht schwerfallen. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Schweiz, hat er nach eigenen Angaben nie bzw. gemäss Angaben des Sozialzentrums P vom 13. Oktober 2017 vom 1. Januar 2015 bis heute nie Sozialhilfe bezogen und kann als beruflich integriert gelten: Vom 10. Dezember 2007 bis am 31. Mai 2012 war er bzw. seit dem 1. März 2013 ist er zu 100 % als Officemitarbeiter im Q in Zürich Oerlikon angestellt. Im Zwischenzeugnis vom 30. Juni 2016 wird der Beschwerdeführer als tüchtiger, flexibler und interessierter Mitarbeiter, der seine Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledige, beschrieben. Nach eigenen – nicht belegten – Angaben verfüge er zudem über sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je straffällig geworden wäre. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, keine Strafen aufweist, einer Arbeit nachgeht und nie Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen dem Verhalten, das allgemein erwartet wird. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich damit insgesamt als zulässig, womit auch der Nachzugsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt, weshalb auf die Vorbringen bezüglich ihrer Integration nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage ist auch der Eventualantrag, wonach den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, abzuweisen.

3.  

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.

Da der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ursprünglich ein Asylgesuch gestellt hat, während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt nach Bangladesch zurückgekehrt ist, bestehen auch keine Hinweise auf Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dasselbe gilt für seine Ehefrau, die sich vom 2. September bis 3. Oktober 2015 sowie vom 23. Dezember 2016 bis 23. Februar 2017 ebenfalls im Heimatland aufhielt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …