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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00366
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungs-
und Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1971, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 13. März 2007
als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er nach der am
7. Dezember 2007 erfolgten Heirat mit der aus der Dominikanischen Republik
stammenden Schweizerin D (geboren 1969) zurück. Diese hat zwei aus früheren
Ehen stammende Kinder: Aus der ersten Ehe mit E stammt die Tochter F (geboren
1997). Deren leiblicher Vater ist offenbar G, mit dem D zwischen März 2000 und
November 2006 verheiratet war. Aus dieser Beziehung entsprang zudem der Sohn H
(geboren 2006). Gestützt auf die Ehe mit D war A die Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, am 20. November 2012 die Niederlassungsbewilligung. Mit
Urteil vom 28. März 2013 schied das Bezirksgericht Zürich die Eheleute A und
D. Dabei vereinbarten die Parteien, dass A die eheliche Wohnung bis spätestens
1. Mai 2013 zu verlassen habe. A heiratete am 25. Dezember 2013 die
Landsfrau B, geboren 1985. Diese reiste am 2. August 2014 zu ihrem Ehemann
in die Schweiz, wo ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde. Am 27. Mai 2014 heiratete D erneut G.
B. Mit
Verfügung vom 28. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte die Verlängerung der seiner
Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung. Es wies beide aus der Schweiz weg und
setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Dezember
2015. Zur Begründung wurde angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein
eingegangen, um den Aufenthalt des Ersteren in der Schweiz zu sichern.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab und setzte
ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz. Auf ein Wiedererwägungsgesuch
vom 18. Mai 2017 trat die Rekursabteilung mit Schreiben vom 29. Mai
2017 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragten A und B
(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass die A erteilte
Niederlassungsbewilligung rechtskonform erteilt worden und noch bis
20. November 2017 gültig sei. B sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei beiden Eheleuten eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des
Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2017 wurden
die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen,
beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege
nachzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 kamen die
Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136
II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch
steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem
die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur
Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft
zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1), sowie
die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe
(BGE 128 II 145 E. 2.2).
2.2 Als
eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte
Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter
anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im
Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind
nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die
Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre
(vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014, 2C_944/2013, E. 2.1; BGr,
24. Januar 2012, 2C_595/2011, E. 3.3). Das
Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt
typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen
Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016, 2C_894/2016,
E. 2.1).
2.3 Ob eine
Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann
diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2;
BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter
anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von
einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze
Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den
anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass
die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145
E. 3.1; BGr, 17. September 2015, 2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015, 2C_564/2014, E. 4.1).
Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,
1. Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4 Die
Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von D
und ihrer Halbschwester I zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich
aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern J bzw. E in erster Ehe die
Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit
bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht
erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch
während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter
aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die
Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch
einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf-
bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der
Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern
Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre
Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der
bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen.
Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in
der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung
hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der
bangladeschischen Ehegatten von D und I als auch die weiteren finanziellen
Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf
die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels
Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den
bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger
Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den
bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen
des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine
gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser
Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
11. Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie von E und
J als auch die dominikanische Grossfamilie von D würden ein eigentliches
"Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit
dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei.
2.5 Die
Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz. Diese habe sich ausschliesslich mit einem anderen Fall und
Vorkommnissen beschäftigt, in welche die Beschwerdeführenden nicht involviert
gewesen seien. Der Vorwurf, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre
Familie sowie die Gebrüder E und J hätten ein Nachzugsgeschäft aufgezogen und
seien Scheinehen eingegangen, sei konstruiert: Weder sei der Beschwerdeführer
mit dem bangladeschischen Ex-Ehemann der Schwester seiner Ex-Ehefrau verwandt noch
bekannt. Die vielen Details aus dem früheren Leben der Geschwister E und J im
angefochtenen Entscheid liessen eine rechtskonforme Sachverhaltsdarstellung in
Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer missen. Der Beschwerdeführer
werde für die angeblichen Verfehlungen seiner Ex-Ehefrau D und der Gebrüder E
und J verantwortlich gemacht. Der Sachverhalt sei weder neutral noch
unvoreingenommen abgeklärt worden.
2.6 Die
Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde ist (nur) dann als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), wenn die Behörde den Sinn und
die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 137 III 226
E. 4.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116; 136 III 552 E. 4.2 = Pra 100
[2011] Nr. 41; BGr, 24. November 2016, 1C_404/2016, E. 2.2). Zur
Aufhebung des Entscheids kommt es grundsätzlich nur dann, wenn auch das
Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst; eine unhaltbare Begründung reicht
dagegen noch nicht aus. Damit schadet eine unhaltbare Begründung unter dem
Gesichtspunkt des Willkürverbots dann nicht, wenn sich das Ergebnis des
Hoheitsakts auch vernünftig begründen liesse (Jörg Paul Müller/Markus Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 14, mit Hinweisen).
2.7 Gestützt
auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Halbschwestern D und I
sowie weiterer Indizien gelangte die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum
Schluss, bei der Ehe A/D habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Offenbar
erblickte es in der Lebensgestaltung der beiden Halbschwestern ein
systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel, ausländischen Drittstaatsangehörigen
ein Verbleiberecht in der Schweiz zu sichern. Damit verknüpfte sie die beiden
Lebensgeschichten der Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom
mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein
ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Ein
solches Vorgehen grenzt an Sippenhaft. Einzig entscheidend ist, ob hinsichtlich
der inzwischen geschiedenen Ehe A/D genügend Indizien vorliegen, um eine
Scheinehe anzunehmen. Die Beschwerdeführenden rügen daher zu Recht eine
willkürliche Beweiswürdigung. Der vorinstanzliche Entscheid ist indessen nur
aufzuheben, wenn sich auch das Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist.
2.8 Wohl
besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau kein
nennenswerter Altersunterschied (Jahrgang 1969 bzw. 1971). Auch verfügten die
Ehegatten während der Dauer der Ehe stets in der Stadt Zürich über einen
gemeinsamen Wohnsitz (07.12.2007–22.09.2008: R-Strasse 01; 23.09.2008–15.03.2010:
S-Strasse 02; 16.03.2010–07.04.2013: T-Strasse 03); diesen verliess
der Beschwerdeführer erst nach der Scheidung. Indessen liegen zahlreiche
Indizien für eine Scheinehe vor, welche die Vorinstanz weitgehend in ihre
Beweiswürdigung hat mit einfliessen lassen:
2.8.1
So versuchte der Beschwerdeführer im März 2007 zunächst erfolglos in die
Schweiz einzureisen. Nach einem weiteren Versuch stellte er ein Asylgesuch,
welches er nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin wieder zurückzog. Die
Heirat im Dezember 2007 erfolgte nach sehr kurzer Dauer des Kennenlernens; nach
Angaben der Ehefrau haben sich die Eheleute vor der Hochzeit lediglich fünf bis
sechs Mal getroffen. Beide sprechen nebst der Muttersprache Spanisch bzw.
Bengali kaum Deutsch; unterhalten hätten sie sich primär aus einem Mix aus
Deutsch und Italienisch. Ohne Heirat mit der hier anwesenheitsberechtigten D
hätte der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung
gehabt. Gemeinsam Ferien im Herkunftsland haben die damaligen Eheleute trotz
fünfjähriger Ehe nicht verbracht; in der Schweiz seien sie einmal in einem
Hotel in Baden und einmal im Tessin gewesen. Die Ex-Ehefrau konnte zwar das
Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Jahrgang nennen.
Hinsichtlich der familiären Situation der Ex-Ehepartnerin – die Familie von D
besteht aus acht Töchtern und drei Brüdern – wusste der Beschwerdeführer
lediglich von zwei Schwestern und einem Bruder, die in Zürich leben; ob sie
noch weitere Geschwister habe, konnte er nicht angeben. Gegen eine tatsächlich
gelebte Ehe spricht denn auch, dass als gemeinsame Interessen lediglich die
spanische Musik am TV (Beschwerdeführer) bzw. Spazieren und Einkaufen (beide)
angegeben wurde. Auch gemeinsame Bekannte konnten die ehemaligen Ehegatten
nicht aufführen. Nebst dem genannten Spazierengehen und Shopping war die
gemeinsame Freizeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers darauf beschränkt,
zusammen in den McDonald's zu gehen und dort zusammen Kaffee zu trinken sowie
die Wohnung zu reinigen. Als weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist
sodann der zeitliche Ablauf zu werten: Lediglich vier Monate nach Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer liessen sich die Eheleute
scheiden. Der Beschwerdeführer heiratete nur neun Monate nach der Scheidung
eine Landsfrau. Übersehen hat die Vorinstanz, dass D nach der Scheidung vom
Beschwerdeführer wieder ihren zweiten Ehemann G heiratete, der wie sie aus der
Dominikanischen Republik stammt und Vater von H bzw. offenbar auch der
leibliche Vater von F ist. Nach dem Gesagten liegen somit zahlreiche Indizien
für eine Scheinehe – Einreise als Asylbewerber, kurze Zeit zwischen
Kennenlernen und Heirat, erhebliche Sprachbarrieren, kaum gemeinsame Interessen
und Freizeitgestaltung, Wiederverheiratung der Ex-Frau mit dem vorherigen
Ehemann nach der Scheidung vom Beschwerdeführer, kaum biographische Kenntnisse
über den ehemaligen Ehepartner – vor.
2.8.2
Nicht ins Bild einer Scheinehe seitens des Beschwerdeführers passt dagegen sein
belegter Kinderwunsch, der gemäss seinen Erklärungen zur Trennung geführt habe:
Gemäss Schreiben von Dr. med. M vom 21. Juni 2011 war der
Beschwerdeführer wegen positiven "Kinderwunschs seit einem Jahr" in
Behandlung und liess sich spermatologisch untersuchen. Seitens der Ex-Ehefrau
des Beschwerdeführers bestand demgegenüber kein Wunsch nach gemeinsamen
Kindern; vielmehr liess sie sich noch vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer
unterbinden, ohne ihn darüber zu informieren. Erst Ende 2012 habe sie ihm offenbart,
sich bereits nach der zweiten Geburt sterilisiert zu haben. Dass die
Ehefrau gegenüber dem Ehemann eine solch wesentliche Tatsache fünf Jahre lang
verschwiegen hat, lässt auf ein Fehlen der spirituellen Verbindung ihrerseits
schliessen. Der isolierte Kinderwunsch des Beschwerdeführers vermag die vielen
Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, jedenfalls nicht infrage zu stellen.
Offengelassen werden kann angesichts der zahlreichen Indizien für eine
Scheinehe, ob die ehemalige Frau des Beschwerdeführers in den Kreis der
Personen fällt, welche typischerweise für Scheinehen ausgesucht werden.
Anzumerken bleibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die
ehemaligen Ehegatten A/D seien in keinem Zeitpunkt während der Ehedauer auf
Sozialhilfe angewiesen gewesen, aus der Unterstützungsberechnung der Sozialen
Dienste Zürich vom 18. Januar 2008 sowie aus dem Schreiben vom
7. November 2012 hervorgeht, dass die Ex-Ehefrau und ihre Kinder Beiträge
von der öffentlichen Fürsorge erhalten haben. Was sodann die eingereichten
Bilder anbelangt, welche die Ehegatten anlässlich der Trauung zeigen und
belegen sollen, dass diese in einer harmonischen und fröhlichen Atmosphäre
verlaufen sei, so können diese weder zugunsten noch zuungunsten einer Scheinehe
interpretiert werden. Bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten
Schreiben von N vom 30. November 2015 und dem Schreiben von O vom
26. November 2015 fällt auf, dass sich diese teils wörtlich entsprechen
und dieselben Tippfehler enthalten, was den Schluss nahelegt, es handle sich um
Gefälligkeitsschreiben. Bei dieser Sachlage bestand keinerlei Veranlassung, N
oder O persönlich zu befragen. Schliesslich durfte die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von F, der Tochter von D,
verzichten, welche sich im Übrigen bereits mit Schreiben vom 26. November
2015 hat vernehmen lassen.
Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.
Somit durfte die Vorinstanz trotz mangelhafter Begründung zum Schluss kommen, die
Ehe A/D habe lediglich ausländerrechtlichen Zwecken gedient.
2.9 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf
einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96
AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem
zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse (BGr, 12. Oktober 2016, 2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf
der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung
erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält
es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr,
24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II
265]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer
ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die
Verbindungen zum Heimatland Bangladesch nie abgebrochen: So besuchte er dort
etwa seine Schwester, zu welcher er eine gute Beziehung hat; zudem hat er Ende
Dezember 2013 in der Heimat eine Landsfrau geheiratet. Die wirtschaftliche
Integration im Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Einreise
in die Schweiz in Bangladesch ein Baumaterialiengeschäft betrieb, nicht
schwerfallen. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Schweiz,
hat er nach eigenen Angaben nie bzw. gemäss Angaben des Sozialzentrums P vom
13. Oktober 2017 vom 1. Januar 2015 bis heute nie Sozialhilfe bezogen
und kann als beruflich integriert gelten: Vom 10. Dezember 2007 bis am 31. Mai
2012 war er bzw. seit dem 1. März 2013 ist er zu 100 % als
Officemitarbeiter im Q in Zürich Oerlikon angestellt. Im Zwischenzeugnis vom
30. Juni 2016 wird der Beschwerdeführer als tüchtiger, flexibler und
interessierter Mitarbeiter, der seine Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledige,
beschrieben. Nach eigenen – nicht belegten – Angaben verfüge er zudem über sehr
gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je straffällig geworden wäre.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, keine Strafen aufweist, einer Arbeit
nachgeht und nie Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen dem Verhalten,
das allgemein erwartet wird. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer
Scheinehe beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge
erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers erweist sich damit insgesamt als zulässig, womit auch der
Nachzugsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt, weshalb auf die Vorbringen
bezüglich ihrer Integration nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage
ist auch der Eventualantrag, wonach den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, abzuweisen.
3.
Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende
Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid alle
massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.
Da der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ursprünglich
ein Asylgesuch gestellt hat, während seines Aufenthalts in der Schweiz
wiederholt nach Bangladesch zurückgekehrt ist, bestehen auch keine Hinweise auf
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dasselbe gilt für seine
Ehefrau, die sich vom 2. September bis 3. Oktober 2015 sowie vom 23. Dezember
2016 bis 23. Februar 2017 ebenfalls im Heimatland aufhielt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …