{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00366_2017-11-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217669&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "612934f5eb5b7d3049cad3c9a461883e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.11.2017  VB.2017.00366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.11.2017  VB.2017.00366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.11.2017  VB.2017.00366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung | Scheinehe Die Vorinstanz gelangte u.a. gest\u00fctzt auf eine Gegen\u00fcberstellung der Lebensgeschichten der Ex-Ehefrau und deren Halbschwester zum Schluss, bei der Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner Ex-Ehefrau habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweisw\u00fcrdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbeh\u00f6rde ist u.a. dann als willk\u00fcrlich (Art. 9 BV) zu bezeichnen,  wenn sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Zur Aufhebung des Entscheids kommt es jedoch nur dann, wenn auch das Ergebnis gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6sst. Vorliegend verkn\u00fcpfte die Vorinstanz die Lebensgeschichten der beiden Halbschwestern in unzul\u00e4ssiger Weise, indem es vom mutmasslich rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein ebenso rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Indessen erweist sich das Ergebnis nicht als offensichtlich unhaltbar, liegen doch zahlreiche Indizien f\u00fcr eine Scheinehe vor. Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erf\u00fcllt. Der Widerruf erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:55:04", "Checksum": "b927745fe9c386ef73d0e6837f4f1778"}