{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00367_2017-07-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217390&W10_KEY=13823232&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff9c58aa7bdad5851c6f50ebf006ce84"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.07.2017  VB.2017.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.07.2017  VB.2017.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.07.2017  VB.2017.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission (Los 1) | Submission. Ausschluss aus dem Verfahren. Eine Vergabebeh\u00f6rde, die sich nicht bereits w\u00e4hrend des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss entschieden hat, kann sich nicht noch nachtr\u00e4glich, w\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens, auf einen bei der Vergabe bereits bestehenden Ausschlussgrund berufen (E. 5.1). Vorliegend ergibt sich aus den Akten - insbesondere daraus, dass die Vergabebeh\u00f6rde das Angebot der Beschwerdef\u00fchrerin nicht in die Gesamtbewertung einbezog -, dass sich die Vergabebeh\u00f6rde bereits im Submissionsverfahren f\u00fcr den Ausschluss entschieden hatte (E. 5.3). Die Rechtsfolge des Ausschlusses gem\u00e4ss \u00a7 4a Abs. 1 IV\u00f6B-BeitrittsG ist nur dann ad\u00e4quat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt (E. 6.1). Werden einzelne als Mussanforderungen bezeichnete Vorgaben nicht erf\u00fcllt, so f\u00fchrt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren (E. 6.3).  Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ein Musskriterium nicht erf\u00fcllt (E. 6.4 f.). Die in der Ausschreibung als Musskriterium bezeichnete Vorgabe erweist sich als sachlich begr\u00fcndet (E. 6.6). Die Vergabebeh\u00f6rde durfte auf die Angaben in der Offerte abstellen (E. 6.7). Es bestand keine Pflicht der Vergabebeh\u00f6rde, der Beschwerdef\u00fchrerin (noch ein zweites Mal) Gelegenheit zur Nachbesserung der Offerte zu geben; der Ausschluss erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.8).  Es bestehen keine gen\u00fcgenden Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Angebot der Mitbeteiligten h\u00e4tte ausgeschlossen werden m\u00fcssen; abgesehen davon w\u00fcrde die Beschwerdef\u00fchrerin hieraus keinen Vorteil erreichen (E. 7). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen unter Ber\u00fccksichtigung des Verursacherprinzips (E. 10). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:52:43", "Checksum": "d4c1f08bb4d8dbf883733dc896bf00cb"}