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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00369
Urteil
vom 29. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat E,
vertreten durch RA C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Quartierplan (Verfahrenskosten),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 7. September 2015 setzte der
Gemeinderat E den Quartierplan D fest. Die Baudirektion des Kantons
Zürich genehmigte den Quartierplan mit Verfügung vom 25. November 2015.
II.
A. Dagegen
erhob A am 1. Februar 2016 Rekurs an das Baurekursgericht. Er beantragte
unter anderem, dass von einer Kostenauflage zulasten seines Grundstücks
abzusehen bzw. dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen
sei.
B. Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab
und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
A. Gegen
den Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2017 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Reduktion der ihm auferlegten
Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 2'000.- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
B. Die
Gemeinde E sowie die Baudirektion des Kantons Zürich verzichteten am 15. Juni
2017 bzw. 7. Juli 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Baurekursgericht
beantragte am 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Vorinstanz begründete die Höhe der Gerichtsgebühr damit, dass teilweise ein
Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vorgelegen habe, weshalb die
Gerichtsgebühr unter Verweis auf § 338 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)
in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- betrage und demnach die
Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen gewesen sei.
2.2 Der
Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des
vorinstanzlichen Verfahrens. Er macht geltend, dass es sich um ein Verfahren
mit einem bestimmbaren Streitwert gehandelt habe, da einzig die Kostenauflage
zu seinen Lasten im Gesamtbetrag von Fr. 15'200.- Streitgegenstand gewesen
sei. Der lediglich im Zusammenhang mit dieser Kostenauferlegung gestellte
ergänzende Antrag auf Entlassung aus dem Quartierplanverfahren habe keine über
diese Kostenauflage hinausgehende selbständige Bedeutung gehabt. Die Vorinstanz
habe den Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege verletzt und ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt.
3.
3.1 Die
Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von
Amtes wegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe
gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen
festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht.
Entsprechend diesem weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die
Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn
sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 24 mit weiteren Hinweisen und N. 95 f.).
3.2 Gemäss § 338
Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel
zwischen Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2 PBG). Die
Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe (vgl. § 337a Abs. 1 lit. b
PBG) finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts, nach deren § 1
Abs. 1 unter anderem die vom Baurekursgericht festzusetzenden
Verfahrenskosten geregelt werden, wobei die gleichen Bemessungsfaktoren wiederholt
werden (§ 2 GebV VGr).
3.3 Die
Gebührenverordnung unterscheidet zwischen Verfahren mit bestimmbaren und ohne
bestimmbaren Streitwert (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV VGr). Ist
ein Streitwert nicht direkt bestimmbar, so richtet sich die Gebühr vielmehr
nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Auch bei Fällen
ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor
allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung.
Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig (VGr, 24. Oktober
2013, VB.2013.00467, E. 7.1).
3.4 Die
Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Streitwert setzt das Vorliegen einer
Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert voraus, d. h. einer Streitigkeit,
die unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist bzw. bei der es um bezifferbare
finanzielle Interessen geht. Die direkten finanziellen Interessen müssen
gegenüber allfälligen ideellen Interessen im Vordergrund stehen. Ein Streitwert
besteht zudem nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme
umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle
Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden
kann. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person eine Massnahme verlangt, deren
Finalität in der Verteidigung ihrer Vermögensrechte besteht. Bei der Bemessung
des Streitwerts sind alle geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine
Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende Partei bewirken würde (VGr,
11. Dezember 2014, VB.2014.00557, E. 3; Plüss, Kommentar VRG, § 65a
N. 13 f.).
4.
4.1 Für den
Beschwerdeführer ging es im Rekursverfahren primär darum, sich gegen die
Kostenauflage zu seinen Lasten zu wehren. Dazu diente im vorliegenden Fall auch
das Begehren, dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen
sei. Eine Gutheissung desselben hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der
Beschwerdeführer die ihm gemäss Quartierplan auferlegten Kosten für Strassen
und Wege, Verfahren und Vollzug sowie für den Geldausgleich nicht zu tragen
gehabt hätte. Auch das Begehren, das Grundstück des Beschwerdeführers sei aus
dem Quartierplan zu entlassen, kann vorliegend somit mittelbar mit einem
Streitwert beziffert werden, und es ist von einer Streitigkeit mit einem
bestimmbaren Streitwert auszugehen.
4.2 Von der
Vorinstanz wäre folglich der Streitwert von Fr. 15'200.- für die Bemessung
der Gerichtsgebühr heranzuziehen gewesen und sie hätte von § 3 Abs. 1
GebV VGr ausgehen müssen, wonach gemäss dem vorliegenden Streitwert eine
Gerichtgebühr zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.- festzulegen
gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-
sprengt den von der GebV VGr gesetzten Rahmen.
4.3 Der
Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren
sei auf maximal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Soweit Geldbeträge streitig
sind, muss der Antrag, nach welchem sich der Streitgegenstand bestimmt,
ziffernmässig zumindest bestimmbar sein (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628,
E. 3.2). Der Wortlaut des Antrags genügt diesen Anforderungen nicht. Das
Begehren ist indessen dahingehend auszulegen, dass eine Reduktion der
Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- verlangt wird. Über diesen Antrag kann das
Verwaltungsgericht nicht hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). In der Folge
ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.
5.
5.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG). Da im Beschwerdeverfahren nur die Kostenhöhe angefochten war
und dieser Entscheid – ungeachtet seines Ausgangs – ohne jede Konsequenz für
die Beschwerdegegnerschaft ist, wäre es unangemessen, ihr die Gerichtskosten
dieses Verfahrens aufzuerlegen, zumal sie im Verfahren vor der Vorinstanz
vollumfänglich obsiegt hat. Da die Gutheissung der Beschwerde auf einen
Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien
einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz
aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 59).
5.2 Aus dem
gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
dem einfachen Sachverhalt angemessene Parteientschädigung von Fr. 250.- zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 2. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als die
Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festgelegt wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4. Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …