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Geschäftsnummer: VB.2017.00369  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan (Verfahrenskosten)


Quartierplan: Verfahrenskosten vor Baurekursgericht.

Dem Beschwerdeführer ging es im Verfahren vor Baurekursgericht hauptsächlich darum, dass er aus dem Quartierplanverfahren keine Kosten auferlegt erhält, wozu auch sein Begehren diente, sein Grundstück sei aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen. Somit handelte es sich vorliegend um eine Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert und die Gerichtsgebühr wäre gem. § 3 Abs. 1 GebV VGr festzulegen gewesen. Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-.

Gutheissung.
 
Stichworte:
GERICHTSGEBÜHR
STREITWERT
VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 3 GebV VGr
§ 338 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00369

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 29. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat E,
vertreten durch RA C,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Quartierplan (Verfahrenskosten),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 7. September 2015 setzte der Gemeinderat E den Quartierplan D fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte den Quartierplan mit Verfügung vom 25. November 2015.

II.  

A. Dagegen erhob A am 1. Februar 2016 Rekurs an das Baurekursgericht. Er beantragte unter anderem, dass von einer Kostenauflage zulasten seines Grundstücks abzusehen bzw. dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen sei.

B. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.  

A. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2017 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Reduktion der ihm auferlegten Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 2'000.- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

B. Die Gemeinde E sowie die Baudirektion des Kantons Zürich verzichteten am 15. Juni 2017 bzw. 7. Juli 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte am 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründete die Höhe der Gerichtsgebühr damit, dass teilweise ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vorgelegen habe, weshalb die Gerichtsgebühr unter Verweis auf § 338 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- betrage und demnach die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen gewesen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens. Er macht geltend, dass es sich um ein Verfahren mit einem bestimmbaren Streitwert gehandelt habe, da einzig die Kostenauflage zu seinen Lasten im Gesamtbetrag von Fr. 15'200.- Streitgegenstand gewesen sei. Der lediglich im Zusammenhang mit dieser Kostenauferlegung gestellte ergänzende Antrag auf Entlassung aus dem Quartierplanverfahren habe keine über diese Kostenauflage hinausgehende selbständige Bedeutung gehabt. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege verletzt und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt.

3.  

3.1 Die Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von Amtes wegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht. Entsprechend diesem weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 24 mit weiteren Hinweisen und N. 95 f.).

3.2 Gemäss § 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel zwischen Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2 PBG). Die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe (vgl. § 337a Abs. 1 lit. b PBG) finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts, nach deren § 1 Abs. 1 unter anderem die vom Baurekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten geregelt werden, wobei die gleichen Bemessungsfaktoren wiederholt werden (§ 2 GebV VGr).

3.3 Die Gebührenverordnung unterscheidet zwischen Verfahren mit bestimmbaren und ohne bestimmbaren Streitwert (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV VGr). Ist ein Streitwert nicht direkt bestimmbar, so richtet sich die Gebühr vielmehr nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig (VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00467, E. 7.1).

3.4 Die Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Streitwert setzt das Vorliegen einer Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert voraus, d. h. einer Streitigkeit, die unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist bzw. bei der es um bezifferbare finanzielle Interessen geht. Die direkten finanziellen Interessen müssen gegenüber allfälligen ideellen Interessen im Vordergrund stehen. Ein Streitwert besteht zudem nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden kann. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person eine Massnahme verlangt, deren Fina­lität in der Verteidigung ihrer Vermögensrechte besteht. Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende Partei bewirken würde (VGr, 11. Dezember 2014, VB.2014.00557, E. 3; Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13 f.).

4.  

4.1 Für den Beschwerdeführer ging es im Rekursverfahren primär darum, sich gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten zu wehren. Dazu diente im vorliegenden Fall auch das Begehren, dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen sei. Eine Gutheissung desselben hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer die ihm gemäss Quartierplan auferlegten Kosten für Strassen und Wege, Verfahren und Vollzug sowie für den Geldausgleich nicht zu tragen gehabt hätte. Auch das Begehren, das Grundstück des Beschwerdeführers sei aus dem Quartierplan zu entlassen, kann vorliegend somit mittelbar mit einem Streitwert beziffert werden, und es ist von einer Streitigkeit mit einem bestimmbaren Streitwert auszugehen.

4.2 Von der Vorinstanz wäre folglich der Streitwert von Fr. 15'200.- für die Bemessung der Gerichtsgebühr heranzuziehen gewesen und sie hätte von § 3 Abs. 1 GebV VGr ausgehen müssen, wonach gemäss dem vorliegenden Streitwert eine Gerichtgebühr zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.- festzulegen gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.- sprengt den von der GebV VGr gesetzten Rahmen.

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren sei auf maximal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Soweit Geldbeträge streitig sind, muss der Antrag, nach welchem sich der Streitgegenstand bestimmt, ziffernmässig zumindest bestimmbar sein (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 3.2). Der Wortlaut des Antrags genügt diesen Anforderungen nicht. Das Begehren ist indessen dahingehend auszulegen, dass eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- verlangt wird. Über diesen Antrag kann das Verwaltungsgericht nicht hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). In der Folge ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da im Beschwerdeverfahren nur die Kostenhöhe angefochten war und dieser Entscheid – ungeachtet seines Ausgangs – ohne jede Konsequenz für die Beschwerdegegnerschaft ist, wäre es unangemessen, ihr die Gerichtskosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, zumal sie im Verfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich obsiegt hat. Da die Gutheissung der Beschwerde auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

5.2 Aus dem gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine dem einfachen Sachverhalt angemessene Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 2. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festgelegt wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr.    650.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.    Das Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …