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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00370
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im Gefängnis B. Am 6. März
2017 ersuchte A darum, dass ihm ein Betrag von Fr. 500.- auf sein
Bankkonto zwecks Bezahlung von Rechnungen zu überweisen sei. Mit Aktennotiz vom
8. März 2017 wurde dieser Antrag abgelehnt. Daraufhin ersuchte A mit
Hausbrief vom 9. März 2017 um Ausstellung einer "einspruchsberechtigten"
Verfügung und präzisierte, dass es sich um eine Überweisung von Fr. 500.-
von seinem Sperr- auf das Freikonto handelte.
Die Leitung des Gefängnisses B lehnte dieses Gesuch
mit Verfügung vom 13. März 2017 ab.
II.
Den am 29. März 2017 dagegen erhobenen Rekurs von A
wies die Direktion der Justiz und des Innern am 8. Mai 2017 ab.
III.
Am 7. Juni 2017 reichte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die Umbuchung von Fr. 500.- vom
Sperr- auf das Freikonto.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit
Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Leitung
des Gefängnisses B reichte am 19. Juni 2017 eine Stellungnahme ein.
Das Amt für Justizvollzug beantragte am 21. Juni 2017 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. Juni 2017 hielt A an
seinen Anträgen fest.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts und des
Umstands, dass keine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c,
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Die
Vorinstanzen haben die Überweisung von Fr. 500.- ab Sperrkonto des
Beschwerdeführers verweigert, da eine Belastung des Sperrkontos nur für
Ausgaben im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
bewilligungsfähig sei. Das Abonnieren von Zeitungen könne zudem nicht als "besondere
Aus- und Weiterbildung" eingestuft werden.
2.2 Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die
Überweisungen ab seinem Sperrkonto nicht bewilligte. Aufgrund der
unzureichenden TV- und Radio-Programme und des deaktivierten Teletexts im
Gefängnis B brauche er die Tageszeitung, um sich über das aktuelle
Geschehen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu informieren. Da er …
studieren werde, sei dies ein wesentlicher Teil für die Aufnahme des Studiums
und somit als Aus- und Weiterbildung zu betrachten, die zur späteren
Wiedereingliederung beitrage. Sein Sperrkonto weise den erforderlichen
Minimalbetrag von Fr. 3'100.- gemäss Richtlinie auf, und zudem sei die
Überweisung in anderen Vollzugseinrichtungen (insbesondere in C) problemlos
möglich.
Es ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum TV- und Radioempfang im Gefängnis B der Begründung
seines Antrags dienen. Soweit sie selbständige Begehren darstellen sollten,
könnte darauf nur schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. Martin Bertschi, in
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a
N. 3).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 387 Abs. 1
lit. e des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) setzte der Bundesrat in Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch
und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 fest, dass die Höhe des
Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene
Person von den Kantonen festgelegt wird. Gemäss § 104 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) gelten die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das
Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 für Ansatz,
Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts (nachfolgend
Richtlinien "Arbeitsentgelt"). Ziff. 4.1 der Richtlinien "Arbeitsentgelt"
sieht vor, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das
Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird. Gemäss
Ziff. 4.2 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" wird auf dem
Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem
Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben
(Abs. 1). Wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.-
verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom
Sperrkonto bewilligen, unter anderem für "besondere Aus- und Weiterbildung"
(Abs. 3 lit. b). Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen
Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für: a) interne Einkäufe von
Gebrauchsartikeln und Genussmitteln; b) Gebühren für Porti und die
Benutzung von Telefon und Fernseher; c) Zeitungs- und
Zeitschriftenabonnemente; d) Freizeitmaterial (Ziff. 4.3 Abs. 1
der Richtlinien "Arbeitsentgelt"). Die Hausordnung für die
Gefängnisse des Kantons Zürich (und somit auch für das Gefängnis B) sieht
in § 32 Abs. 1 vor, dass 30 % des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto
einbezahlt werden, und verweist für allfällige Bezüge auf die Richtlinien "Arbeitsentgelt".
Die Bestimmungen gelten aufgrund von § 22a Abs. 2 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) auch für Personen, die
sich aufgrund undurchführbarer Massnahmen in Sicherheitshaft befinden.
3.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Guthaben auf dem Sperrkonto des
Beschwerdeführers über Fr. 3'100.- beträgt. Ein Bezug davon wäre somit
grundsätzlich möglich, falls einer der in Ziff. 4.2 Abs. 3 der
Richtlinien "Arbeitsentgelt" erwähnten Gründe dafür bestünde. Sodann
stellt sich die Frage, ob ein Sperrkontobezug aufgrund "besonderer Aus-
und Weiterbildung" (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der
Richtlinien) zulässig wäre.
3.1.2
Die Auslegung von Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt"
hat sich am Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt
der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich
kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs von
vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur
zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen
vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind
sich Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit nach der
Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden
Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine
gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für
die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll, in Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I,
3. A., 2013, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016,
6B_631/2016, E. 3.2).
3.1.3
Die infrage stehende Aus- und Weiterbildung soll im Hinblick auf das …-Studium
des Beschwerdeführers erfolgen. Mithilfe eines Abonnements einer Tageszeitung
möchte sich der Beschwerdeführer auf den aktuellen Stand bezüglich
Gesellschaft, Politik und Wirtschaft bringen. Die Vorinstanzen, insbesondere
die Direktion der Justiz und des Innern, anerkennen das Lesen von Zeitungen
indessen nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung" im Sinn von
Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien "Arbeitsentgelt".
3.1.4 Als "besondere Aus- und Weiterbildung"
im Sinn der Richtlinien "Arbeitsentgelt" gelten das gezielte Belegen
eines Kurses oder die Teilnahme an einem spezifischen Bildungsprogramm, da sich
ein solcher Abschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit in günstiger Weise auf das
Leben in Freiheit, insbesondere auf die Vermittlungsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt, auswirkt. Nur Lernleistungen bei institutionalisierten Aus- und
Weiterbildungen sind kontrollierbar und können gegebenenfalls mittels Diplom
oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ausgewiesen werden. Dagegen ist ein
nicht konzeptgebundenes, flexibles Selbststudium von Zeitungen und
Zeitschriften mit einer gewissen Themenvielfalt als Beschäftigung einzustufen,
die eine inhaftierte Person in ihrer Freizeit ausübt und die ihr allenfalls zu
einem höheren Bildungsniveau verhilft, was ihr nach der Entlassung
möglicherweise von Nutzen sein kann, aber in der Regel nicht geeignet ist, die
Chancen des Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dieses als
Freizeitbeschäftigung zu kategorisierende Studium fällt daher nicht unter den
in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien "Arbeitsentgelt"
erwähnten Begriff der "besonderen Aus- und Weiterbildung" und wäre
mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1
lit. d der Richtlinien "Arbeitsentgelt"; vgl. auch BGr,
26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).
3.2 Es gilt
schliesslich zu prüfen, ob der verweigerte Bezug in Höhe von Fr. 500.- vom
Sperrkonto für das Abonnieren der Tageszeitung vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit standhält (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Dabei muss
die staatliche Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse
verfolgten Zweck herbeizuführen. Überdies darf der Eingriff in die Grundrechte
des Beschwerdeführers in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller
Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Auch ist zu prüfen, ob zwischen
dem angestrebten Ziel und den zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkungen
ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von
öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1735 ff.).
3.2.1
Die Einschränkung des mit der persönlichen Freiheit und der
Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden Zeitungsabonnements ist mit dem
öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, das Guthaben auf dem Sperrkonto
möglichst unangetastet zu lassen, um der inhaftierten Person – unter
Berücksichtigung des Resozialisierungsgrundsatzes – den Wiedereintritt in das
bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt
während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (vgl. BGE 125 IV 234
E. 3b). Unter Berücksichtigung der nach Art. 75 Abs. 4 StGB auferlegten
Pflicht, aktiv bei Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken, worunter auch der Umgang
mit den Finanzen fällt, soll die inhaftierte Person schliesslich dazu gebracht
werden, mit den ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umzugehen.
3.2.2
Auch ohne den Übertrag vom Sperr- auf das Freikonto ist es dem
Beschwerdeführer möglich, sich über aktuelle Themen zu informieren. Einerseits
stellt das Gefängnis B Radio- und TV-Empfang zur Verfügung, wobei die
TV-Geräte kostenpflichtig zu mieten sind. Der Beschwerdeführer beanstandet
zwar, die Programmauswahl sei unzureichend und der Telexet deaktiviert, dies
allerdings wenig substanziiert. So bringt er zudem selbst vor, wichtige Sender seien
vorhanden, wenn auch wenige. Ausserdem leuchtet es ein, dass der Teletext aus
Sicherheitsgründen deaktiviert ist.
Andererseits ist es dem Beschwerdeführer – wie bereits
erwähnt (vorne E. 3.1) – während des Strafvollzugs nicht grundsätzlich
verwehrt, sich Zeitungen zu beschaffen. Für diese kann er das Guthaben auf dem
Freikonto verwenden. Der verfügbare Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung
(rund Fr. 500.- im März 2017) hätte dem Beschwerdeführer erlaubt, die
Tageszeitung mindestens für ein halbes Jahr zu abonnieren. Ein solches zeitlich
beschränktes Abonnement erscheint zumutbar. Überdies ist der tiefe Betrag auf
dem Freikonto des Beschwerdeführers auf seine verweigernde Haltung gegenüber
einer Tätigkeit in den Arbeitsräumen des Gefängnisses zurückzuführen. Laut Gefängnisleitung
sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals angefragt worden, habe eine solche
aber immer abgelehnt. Zwar würden dem Beschwerdeführer Zellenarbeiten
zugewiesen, dies sei allerdings nur in beschränktem Masse möglich. Der
Beschwerdeführer hätte es somit in der Hand, durch eine Tätigkeit in den
Arbeitsräumen des Gefängnisses den Betrag auf seinem Freikonto zu erhöhen und
damit eine Zeitung zu abonnieren, ohne dass ein Übertrag vom Sperrkonto nötig
wäre.
3.2.3
Unter Berücksichtigung des genügenden Angebots, sich Informationen über das
aktuelle Geschehen zu beschaffen, der dem Beschwerdeführer als inhaftierten
Person zukommenden Selbstverantwortung, der ihm nach Art. 75 Abs. 3
StGB auferlegten Resozialisierungspflicht und der grundsätzlich nicht frei
verfügbaren Mittel auf dem Sperrkonto ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass
ein Bezug von ebendiesem Konto für das Abonnieren von Zeitungen, die nicht im
Rahmen einer besonderen institutionalisierten Aus- und Weiterbildung benötigt
werden, nicht bewilligt wurde.
3.3 Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der C die Umbuchung vom Sperr- auf das
Freikonto bis zu einem Betrag von 10 % des Sperrkontos problemlos möglich sei,
sofern das Sperrkonto einen Mindestbetrag von Fr. 3'100.- aufweise. Damit
beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (insbesondere
auf das Gleichbehandlungsgebot).
3.3.1
Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn derselbe
Verwaltungsträger gleiche Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich
bzw. unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt oder
regelt. Er ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Verwaltungsträger je in
ihrem Zuständigkeitsbereich Rechtsregeln treffen und daraus für die
Rechtsunterworfenen eines Verwaltungsträgers andere Folgen resultieren als für
diejenigen eines anderen (BGr, 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.3;
BGr, 10. Juni 2011, 8C_1033/2010, E. 5.6.1).
3.3.2
Ob im Gegensatz zur Praxis im Gefängnis B in der Justizvollzugsanstalt
C Umbuchungen vom Sperr- auf das Freikonto bis zu einem gewissen Betrag
voraussetzungslos getätigt werden, muss hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls
wäre dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, da dieses nicht
ausschliesst, dass verschiedene Anstalten einen ähnlichen Sachverhalt unterschiedlich
behandeln.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …