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Geschäftsnummer: VB.2017.00370  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.09.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (Geldüberweisung ab Sperrkonto)


Strafvollzug: Übertrag vom Sperr- auf das Freikonto. Der Beschwerdeführer beantragte den Übertrag eines Betrags vom Sperr- auf das Freikonto zwecks Abonnieren einer Zeitung (E. 2). Das Selbststudium von Zeitschriften und Zeitungen gilt nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung", welche einen Bezug ab Sperrkonto erlauben würde (E. 3.1). Der verweigerte Bezug ab Sperrkonto ist zudem verhältnismässig, da er mit dem öffentlichen Interesse der Resozialisierung und Förderung der Selbstverantwortung der Inhaftierten übereinstimmt und die Beschaffung von Informationen über aktuelle Geschehnisse anderweitig möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht zum einen das Radio- und TV-Angebot des Gefängnisses zur Verfügung, zum anderen steht es ihm offen, die Zeitung mittels verfügbaren Betrags ab Freikonto zu finanzieren (E. 3.2). Eine behauptete unterschiedliche Handhabung in einer anderen Strafvollzugsanstalt verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSENTGELT
FREIKONTO
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
INFORMATIONSFREIHEIT
PERSÖNLICHE FREIHEIT
RECHTSGLEICHHEIT
SICHERHEITSHAFT
SPERRKONTO
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 104 JVV
Art. 83 StGB
§ 22a StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00370

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafvollzug
(Geldüberweisung ab Sperrkonto),

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Gefängnis B. Am 6. März 2017 ersuchte A darum, dass ihm ein Betrag von Fr. 500.- auf sein Bankkonto zwecks Bezahlung von Rechnungen zu überweisen sei. Mit Aktennotiz vom 8. März 2017 wurde dieser Antrag abgelehnt. Daraufhin ersuchte A mit Hausbrief vom 9. März 2017 um Ausstellung einer "einspruchsberechtigten" Verfügung und präzisierte, dass es sich um eine Überweisung von Fr. 500.- von seinem Sperr- auf das Freikonto handelte.

Die Leitung des Gefängnisses B lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2017 ab.

II.  

Den am 29. März 2017 dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern am 8. Mai 2017 ab.

III.  

Am 7. Juni 2017 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Umbuchung von Fr. 500.- vom Sperr- auf das Freikonto.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Leitung des Gefängnisses B reichte am 19. Juni 2017 eine Stellungnahme ein. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 21. Juni 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. Juni 2017 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts und des Umstands, dass keine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c, lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanzen haben die Überweisung von Fr. 500.- ab Sperrkonto des Beschwerdeführers verweigert, da eine Belastung des Sperrkontos nur für Ausgaben im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen bewilligungsfähig sei. Das Abonnieren von Zeitungen könne zudem nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung" eingestuft werden.

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Überweisungen ab seinem Sperrkonto nicht bewilligte. Aufgrund der unzureichenden TV- und Radio-Programme und des deaktivierten Teletexts im Gefängnis B brauche er die Tageszeitung, um sich über das aktuelle Geschehen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu informieren. Da er … studieren werde, sei dies ein wesentlicher Teil für die Aufnahme des Studiums und somit als Aus- und Weiterbildung zu betrachten, die zur späteren Wiedereingliederung beitrage. Sein Sperrkonto weise den erforderlichen Minimalbetrag von Fr. 3'100.- gemäss Richtlinie auf, und zudem sei die Überweisung in anderen Vollzugseinrichtungen (insbesondere in C) problemlos möglich.

Es ist davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum TV- und Radioempfang im Gefängnis B der Begründung seines Antrags dienen. Soweit sie selbständige Begehren darstellen sollten, könnte darauf nur schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahren bildeten (vgl. Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. § 19–28a N. 3).

3.  

3.1 Gestützt auf Art. 387 Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) setzte der Bundesrat in Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 fest, dass die Höhe des Arbeitsentgelts nach Art. 83 StGB und dessen Verwendung durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt wird. Gemäss § 104 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. De­zember 2006 (JVV) gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 7. April 2006 für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts (nachfolgend Richtlinien "Arbeitsentgelt"). Ziff. 4.1 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" sieht vor, dass das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Sperr- und das Freikonto aufgeteilt sowie für Wiedergutmachung verwendet wird. Gemäss Ziff. 4.2 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" wird auf dem Sperrkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sperrkonto werden zwischen 30 und 50 % des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Abs. 1). Wenn auf dem Sperrkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, kann die Anstaltsleitung während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sperrkonto bewilligen, unter anderem für "besondere Aus- und Weiterbildung" (Abs. 3 lit. b). Das Freikonto dient zur Bezahlung der persönlichen Auslagen während des Vollzugs, insbesondere für: a) interne Einkäufe von Gebrauchsartikeln und Genussmitteln; b) Gebühren für Porti und die Benutzung von Telefon und Fernseher; c) Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente; d) Freizeitmaterial (Ziff. 4.3 Abs. 1 der Richtlinien "Arbeitsentgelt"). Die Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich (und somit auch für das Gefängnis B) sieht in § 32 Abs. 1 vor, dass 30 % des Arbeitsentgelts auf ein Sperrkonto einbezahlt werden, und verweist für allfällige Bezüge auf die Richtlinien "Arbeitsentgelt". Die Bestimmungen gelten aufgrund von § 22a Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) auch für Personen, die sich aufgrund undurchführbarer Massnahmen in Sicherheitshaft befinden.

3.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Guthaben auf dem Sperrkonto des Beschwerdeführers über Fr. 3'100.- beträgt. Ein Bezug davon wäre somit grundsätzlich möglich, falls einer der in Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" erwähnten Gründe dafür bestünde. Sodann stellt sich die Frage, ob ein Sperrkontobezug aufgrund "besonderer Aus- und Weiterbildung" (Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien) zulässig wäre.

3.1.2 Die Auslegung von Ziff. 4.2 Abs. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" hat sich am Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind sich Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll, in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016, 6B_631/2016, E. 3.2).

3.1.3 Die infrage stehende Aus- und Weiterbildung soll im Hinblick auf das …-Studium des Beschwerdeführers erfolgen. Mithilfe eines Abonnements einer Tageszeitung möchte sich der Beschwerdeführer auf den aktuellen Stand bezüglich Gesellschaft, Politik und Wirtschaft bringen. Die Vorinstanzen, insbesondere die Direktion der Justiz und des Innern, anerkennen das Lesen von Zeitungen indessen nicht als "besondere Aus- und Weiterbildung" im Sinn von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien "Arbeitsentgelt".

3.1.4 Als "besondere Aus- und Weiterbildung" im Sinn der Richtlinien "Arbeitsentgelt" gelten das gezielte Belegen eines Kurses oder die Teilnahme an einem spezifischen Bildungsprogramm, da sich ein solcher Abschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit in günstiger Weise auf das Leben in Freiheit, insbesondere auf die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, auswirkt. Nur Lernleistungen bei institutionalisierten Aus- und Weiterbildungen sind kontrollierbar und können gegebenenfalls mittels Diplom oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ausgewiesen werden. Dagegen ist ein nicht konzeptgebundenes, flexibles Selbststudium von Zeitungen und Zeitschriften mit einer gewissen Themenvielfalt als Beschäftigung einzustufen, die eine inhaftierte Person in ihrer Freizeit ausübt und die ihr allenfalls zu einem höheren Bildungsniveau verhilft, was ihr nach der Entlassung möglicherweise von Nutzen sein kann, aber in der Regel nicht geeignet ist, die Chancen des Gefangenen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Dieses als Freizeitbeschäftigung zu kategorisierende Studium fällt daher nicht unter den in Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. b der Richtlinien "Arbeitsentgelt" erwähnten Begriff der "besonderen Aus- und Weiterbildung" und wäre mit Geldern des Freikontos zu finanzieren (vgl. Ziff. 4.3 Abs. 1 lit. d der Richtlinien "Arbeitsentgelt"; vgl. auch BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4).

3.2 Es gilt schliesslich zu prüfen, ob der verweigerte Bezug in Höhe von Fr. 500.- vom Sperrkonto für das Abonnieren der Tageszeitung vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Dabei muss die staatliche Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen. Überdies darf der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Auch ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel und den zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkungen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1735 ff.).

3.2.1 Die Einschränkung des mit der persönlichen Freiheit und der Informationsfreiheit in Zusammenhang stehenden Zeitungsabonnements ist mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, das Guthaben auf dem Sperrkonto möglichst unangetastet zu lassen, um der inhaftierten Person – unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgrundsatzes – den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben zu erleichtern, namentlich die Mittel für den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern (vgl. BGE 125 IV 234 E. 3b). Unter Berücksichtigung der nach Art. 75 Abs. 4 StGB auferlegten Pflicht, aktiv bei Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken, worunter auch der Umgang mit den Finanzen fällt, soll die inhaftierte Person schliesslich dazu gebracht werden, mit den ihr frei zur Verfügung stehenden Mitteln haushälterisch umzugehen.

3.2.2 Auch ohne den Übertrag vom Sperr- auf das Freikonto ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich über aktuelle Themen zu informieren. Einerseits stellt das Gefängnis B Radio- und TV-Empfang zur Verfügung, wobei die TV-Geräte kostenpflichtig zu mieten sind. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar, die Programmauswahl sei unzureichend und der Telexet deaktiviert, dies allerdings wenig substanziiert. So bringt er zudem selbst vor, wichtige Sender seien vorhanden, wenn auch wenige. Ausserdem leuchtet es ein, dass der Teletext aus Sicherheitsgründen deaktiviert ist.

Andererseits ist es dem Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt (vorne E. 3.1) – während des Strafvollzugs nicht grundsätzlich verwehrt, sich Zeitungen zu beschaffen. Für diese kann er das Guthaben auf dem Freikonto verwenden. Der verfügbare Betrag im Zeitpunkt der Antragstellung (rund Fr. 500.- im März 2017) hätte dem Beschwerdeführer erlaubt, die Tageszeitung mindestens für ein halbes Jahr zu abonnieren. Ein solches zeitlich beschränktes Abonnement erscheint zumutbar. Überdies ist der tiefe Betrag auf dem Freikonto des Beschwerdeführers auf seine verweigernde Haltung gegenüber einer Tätigkeit in den Arbeitsräumen des Gefängnisses zurückzuführen. Laut Gefängnisleitung sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals angefragt worden, habe eine solche aber immer abgelehnt. Zwar würden dem Beschwerdeführer Zellenarbeiten zugewiesen, dies sei allerdings nur in beschränktem Masse möglich. Der Beschwerdeführer hätte es somit in der Hand, durch eine Tätigkeit in den Arbeitsräumen des Gefängnisses den Betrag auf seinem Freikonto zu erhöhen und damit eine Zeitung zu abonnieren, ohne dass ein Übertrag vom Sperrkonto nötig wäre.

3.2.3 Unter Berücksichtigung des genügenden Angebots, sich Informationen über das aktuelle Geschehen zu beschaffen, der dem Beschwerdeführer als inhaftierten Person zukommenden Selbstverantwortung, der ihm nach Art. 75 Abs. 3 StGB auferlegten Resozialisierungspflicht und der grundsätzlich nicht frei verfügbaren Mittel auf dem Sperrkonto ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass ein Bezug von ebendiesem Konto für das Abonnieren von Zeitungen, die nicht im Rahmen einer besonderen institutionalisierten Aus- und Weiterbildung benötigt werden, nicht bewilligt wurde.

3.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der C die Umbuchung vom Sperr- auf das Freikonto bis zu einem Betrag von 10 % des Sperrkontos problemlos möglich sei, sofern das Sperrkonto einen Mindestbetrag von Fr. 3'100.- aufweise. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit (insbesondere auf das Gleichbehandlungsgebot).

3.3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn derselbe Verwaltungsträger gleiche Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich bzw. unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt oder regelt. Er ist nicht verletzt, wenn unterschiedliche Verwaltungsträger je in ihrem Zuständigkeitsbereich Rechtsregeln treffen und daraus für die Rechtsunterworfenen eines Verwaltungsträgers andere Folgen resultieren als für diejenigen eines anderen (BGr, 19. Mai 2016, 8C_824/2015, E. 13.3; BGr, 10. Juni 2011, 8C_1033/2010, E. 5.6.1).

3.3.2 Ob im Gegensatz zur Praxis im Gefängnis B in der Justizvollzugsanstalt C Umbuchungen vom Sperr- auf das Freikonto bis zu einem gewissen Betrag
voraussetzungslos getätigt werden, muss hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls wäre dadurch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, da dieses nicht ausschliesst, dass verschiedene Anstalten einen ähnlichen Sachverhalt unterschiedlich behandeln.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …