{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00372_2018-03-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218027&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8f78c92c0180df19f0975102993013d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00372"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00372"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00372"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.03.2018  VB.2017.00372"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. Der Regierungsrat hat sich eingehend mit der Einsprache der Beschwerdef\u00fchrerin befasst und ist seiner Begr\u00fcndungspflicht nachgekommen. Es liegt keine Geh\u00f6rsverletzung vor (E. 3.3). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4). Die Notwendigkeit der Sanierung und des Ausbaus der Z\u00fcrichstrasse im Abschnitt \"Flamingo\" zwischen Dietlikon und Br\u00fcttisellen ist ausgewiesen (E. 6.2.1). Die ausgewiesene Verkehrsbelastung und die dadurch bewirkten regelm\u00e4ssigen gr\u00f6sseren R\u00fcckstaus lassen die Erstellung eines zweiten Anschlusses an die Nationalstrassen zur Verfl\u00fcssigung des Verkehrs als zweckm\u00e4ssig, wenn nicht gar als notwendig erscheinen. Dieses \u00f6ffentliche Interesse \u00fcberwiegt jenes der Beschwerdef\u00fchrerin an der Vermeidung einer Landabtretung und zus\u00e4tzlicher L\u00e4rmimmissionen klar (E. 6.2.2). Die in der Projektfestsetzung verankerte F\u00fchrung des Rad- und Fusswegs entlang der Z\u00fcrichstrasse leuchtet ohne Weiteres ein (E. 6.2.3). Der Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf eine L\u00e4rmschutzwand ist unbestritten und in den Projektpl\u00e4nen bereits verankert. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag nicht darzutun, dass die Beurteilung des baulichen L\u00e4rmschutzes in einem eigenst\u00e4ndigen Verfahren statt in der vorliegenden Strassenprojektfestsetzung sie benachteilige (E. 7.2.1). In Bezug auf die Frage nach dem Belastungsgrenzwert f\u00fcr die betroffenen Grundst\u00fccke erscheint die Unterteilung in verschiedene Streckenabschnitte als sachgerecht. Das Projekt l\u00e4sst sich klar in l\u00e4rmschutzrechtlich separat zu beurteilende Abschnitte gliedern. Es w\u00fcrde dem Gedanken des L\u00e4rmschutzes widersprechen, bei einem r\u00e4umlich ausgedehnten Strassenprojekt durchwegs die strengeren Planungswerte anzuwenden, also auch in jenen Streckenabschnitten, in denen eine seit Langem vorbestandene Strasse nur geringf\u00fcgig ver\u00e4ndert wird (E. 7.2.2). Im Rahmen des separaten Verfahrens betreffend baulichen L\u00e4rmschutz wird auch zu pr\u00fcfen sein, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verwendung eines l\u00e4rmarmen Belagszu verzichten gedenkt (E. 8.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:50", "Checksum": "118bd2b6771dfb67282a8e3bd0d045e9"}