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Geschäftsnummer: VB.2017.00374  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 15.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Vorladung in den Strafvollzug.

Gründe, die eine Verschiebung des Strafantrittstermins rechtfertigen, müssen in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Nur in nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen kommen auch Gründe in Frage, die in einer Drittperson begründet liegen (E. 3.2). Die Schwangerschaft der Frau des Beschwerdeführers stellt nur schon deshalb keinen solchen Grund dar, weil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte kritische Verlauf der Schwangerschaft nicht aus den eingereichten Arztzeugnissen hervorgeht (E. 3.3). Auch der geltend gemachte Tod einer Angehörigen begründet vorliegend keinen Aufschubsgrund (E. 3.4). Festlegen eines neuen Strafantrittstermins (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
STRAFANTRITT
STRAFAUFSCHUB
STRAFAUFSCHUBSGRUND
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. III JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00374

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 30. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 16. November 2016 sprach das Bezirksgericht Bülach A unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, abzüglich 197 Tage bereits erstandener Haft.

B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2017 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf den 10. Juli 2017 in den Normalvollzug vor, sofern er nicht bis zum 13. März 2017 ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft einreiche und belege, dass er mit einem Pensum von mindestens 50 % arbeitstätig sei.

C. Am 13. März 2017 (Poststempel) ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 10. Januar 2018, da seine Frau, B, zum ersten Mal schwanger sei und er so genügend Zeit habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wies das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab.

II.  

Daraufhin erhob A am 25. April 2017 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte wiederum die Verschiebung des Strafantritts bis zum 10. Januar 2018 sowie die Bewilligung der Halbgefangenschaft. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 8. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Strafantrittstermin auf den 10. Januar 2018 festzusetzen sei und ihm die Halbgefangenschaft zu bewilligen sei.

B. Am 16. Juni 2017 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 28. Juni 2017. A replizierte am 14. Juli 2017.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe keinen in seiner Person liegenden Grund vorgebracht, welcher die Verschiebung des Strafantritts zu rechtfertigen vermöge. Die Schwangerschaft der Ehefrau stelle grundsätzlich keinen Verschiebungsgrund dar und der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, die familiäre Situation für die Zeit seiner Abwesenheit zu organisieren. Weiter handle es sich bei der Aussage, dass der Beschwerdeführer per 6. Januar 2018 eine Arbeitsstelle gefunden habe, um eine blosse Behauptung; es sei kein entsprechender Nachweis eingereicht worden.

2.2 Der Beschwerdeführer erklärt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz als nicht einverstanden. Seine Frau habe eine schwere Schwangerschaft und sei auf seinen täglichen Einsatz angewiesen. Er legt weitere ärztliche Zeugnisse vor, welche die Schwangerschaft seiner Frau belegen sollen. Weiter bringt er vor, dass inzwischen seine Schwester im Ausland verstorben sei und ihre Urne im September nach C überführt werde. Da er der einzige Hinterbliebene sei, müsse er an der Beerdigung teilnehmen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Ok­tober 2007). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

3.2 Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen adminis­trativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein Strafaufschub auch infrage kommen, wenn etwa die Ehefrau des Verurteilten im Spital liegt und sich sonst niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre Umstände und Probleme – abgesehen von nicht
voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.; vgl. auch VGr, 16. August 2012, VB.2012.00491, E. 2.1).

3.3 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen war seine Frau ab 5. April 2017 während drei Wochen krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig, ab 27. April 2017 nach Angaben der Patientin während zwei Wochen krank, ab 11. Mai 2017 nach Angaben der Patientin während fünf Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und ab 16. Juni 2017 aufgrund der ärztlichen Untersuchung für sechs Wochen wegen Schwangerschaft und Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Geburtstermin sei voraussichtlich am 7. November 2017. Der Beschwerdeführer führte im Rekursverfahren aus, dass seine Frau starke Müdigkeitserscheinungen habe sowie mehrmals am Tag erbrechen müsse. Ihr sei schwindlig und sie habe starke Kopfschmerzen. Zudem könne sie keine schweren Sachen tragen. Er könne sie seiner Meinung nach nicht alleine lassen, da Gefahr für Unfälle und sogar für einen Schwangerschaftsabbruch bestünden und er im Haushalt mithelfen müsse.

Die Arztzeugnisse belegen, dass die Frau des Beschwerdeführers wegen Krankheit und ab 16. Juni 2017 wegen Schwangerschaft wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Arztzeugnisse vom 28. April 2017 und vom 19. Mai 2017, die lediglich bestätigen, dass die Frau des Beschwerdeführers "nach Angaben der Patientin" arbeitsunfähig sei, zu würdigen wären. Denn ob die Schwangerschaft derart kritisch verläuft, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unabdingbar wäre, geht aus den Arztzeugnissen ohnehin nicht hervor. Es handelt sich somit schon deshalb nicht um einen gravierenden Ausnahmefall. Im Weiteren wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit (nämlich fünf Monate) zur Verfügung gestanden, jemanden zu organisieren, der gewisse Arbeiten für seine Frau, wie das Reinigen der Katzenkiste, übernehmen könnte (bspw. eine Haushaltshilfe oder eine Nachbarin).

3.4 Der Tod eines nahen Angehörigen kann unter Umständen einen Grund für einen Aufschub des Strafantrittstermin darstellen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder vor, inwiefern seine Schwester, die sich im Ausland aufgehalten hatte, (abgesehen vom Verwandtschaftsgrad) eine nahe Angehörige gewesen sei noch legt er entsprechende Urkunden vor, welche den behaupteten Todesfall bestätigten, noch begründet er mit seiner moralischen Angeschlagenheit ausserordentliche Umstände, welche ihm den Strafantritt verunmöglichten.

3.5 Insgesamt bringt der Beschwerdeführer keine erheblichen Gründe vor, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich brächten und so einen Aufschub des Strafantritts rechtfertigen könnten. Der Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.  

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erst­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Instanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht erweitert werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44 ff.). Das Begehren um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft stellte der Beschwerdeführer erstmals anlässlich des Rekurses. Da vor dem Amt für Justizvollzug lediglich die Verschiebung des Strafantritts Prozessgegenstand war, handelt es sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands. Auf dieses Begehren hätte die Rekursinstanz deshalb gar nicht einzutreten gehabt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer den Vollzug in Halbgefangenschaft anbegehrt.

5.  

Da der Beschwerdeführer auf den 10. Juli 2017 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073, E. 3.4; 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf Montag, 25. September 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2017 bleiben bestehen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 25. September 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung vom 11. Februar 2017.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …