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Geschäftsnummer: VB.2017.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Erneuter Familiennachzug nach längerer Auslandabwesenheit.

[Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer erhielt aufgrund seiner Ehe zu einer 25 Jahre älteren Schweizerin zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Da er für fast 5 Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt war, erlosch seine Niederlassungsbewilligung. In der Folge lehnten Migrationsamt und Sicherheitsdirektion die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau ab, da sie eine gelebte Ehe bezweifelten und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall für eine Ermessensbewilligung verneinten.]

Die in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen leben nach einem längeren Auslandaufenthalt nicht wieder auf, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für einen erneuten Nachzug nach längerer Auslandabwesenheit vorliegen müssen. Hierbei sind einerseits frühere Integrationsleistungen in der Schweiz zu berücksichtigen, andererseits können wichtige familiäre Gründe nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich der betroffene Ausländer bereits früher einmal in der Schweiz integriert hat.

Vorliegend erscheint höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer während der langen Trennungszeit noch eine (relevante) Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau gebildet hatte, jedoch legt die derzeitige Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Die Sache ist deshalb teilweise gutzuheissen und zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid).

Rückweisung.
 
Stichworte:
ÄGYPTEN
AMOR SUPERVENIENS
AUSLANDAUFENTHALT
AUSLANDSAUFENTHALT
BERUFLICHE GRÜNDE
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
LIVING APART TOGETHER
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
NACHZUG
NACHZUGSANSPRUCH
NACHZUGSFRIST
RÜCKWEISUNG
TRENNUNG
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 17 ANAG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 30 Abs. I lit. k AuG
Art. 34 Abs. III AuG
Art. 42 AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 49 AuG
Art. 51 Abs. I lit. a AuG
Art. 61 AuG
Art. 61 Abs. II AuG
Art. 90 AuG
Art. 126 AuG
Art. 82 BGG
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 113 BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
§ 20 VRG
§ 50 VRG
§ 64 Abs. I VRG
§ 65a VRG
Art. 49 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00377

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 6. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am 27. August 1999 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung als akademischer Gast erteilt wurde. Am 5. September 2001 heiratete er in Zürich die 1944 geborene Schweizerin C, weshalb ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 25. August 2006 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem sich A vom 25. September 2009 bis zum 5. September 2014 im Ausland aufgehalten und seine Niederlassungsbewilligung deshalb per 25. März 2010 erloschen war, ersuchte er am 23. September 2014 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit Verfügung vom 8. März 2016 lehnte das Migrationsamt das Gesuch unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Mai 2016 ab, da dieses verspätet erfolgt sei, es eine gelebte Ehe bezweifelte und kein schwerwiegender persönlicher Härtefall für eine Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen ersichtlich sei.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Mai 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte es A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Juli 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unumstritten ist, ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]) und erfüllt dieser auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung bzw. Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (Art. 34 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 61 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu erteilen ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat (unter anderem) der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach den Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG).

3.2 Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dies ist der Fall, wenn die eheliche Beziehung lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgespiegelt wird. Hierfür bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist bzw. aufrechterhält. Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 90 AuG relativiert (vgl. BGr, 20. Juni 2016, 2C_1008/2015, E. 3, mit Hinweisen).

3.3  

3.3.1 Grundsätzlich muss der Anspruch auf Nachzug des ausländischen Ehepartners zum hier lebenden schweizerischen Ehepartner gemäss Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AuG innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden. Immerhin ist auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bei wichtigen familiären Gründen ein nachträglicher Familiennachzug noch möglich.

Die Verweigerung verspäteter Familiennachzugsgesuche steht daher Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht entgegen, immer sofern keine wichtigen familiären Gründe vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGE 139 I 330 E. 2.4.1).

3.3.2 Allerdings hat der mehrjährige Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers so oder so zu einer veränderten ausländerrechtlichen Ausgangslage geführt. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Niederlassungsbewilligung nicht einfach durch seine Rückkehr in die Schweiz wiederauflebt, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Für eine neue Aufenthaltsbewilligung kann aber auch nicht an die Eheschliessung vom 5. September 2001 angeknüpft werden, so als ob die Vermählung erst erfolgt und dadurch ein neues Familienverhältnis im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG entstanden wäre. Der Beschwerdeführer hatte ja bereits wegen der im Jahr 2001 erfolgten Heirat gestützt auf das mittlerweile durch das AuG ersetzte Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) eine Aufenthaltsberechtigung erhalten (vgl. Art. 17 ANAG). Später erlangte er, wie ausgeführt, sogar die Niederlassungsbewilligung, die aber wegen des mehrjährigen Auslandaufenthalts erloschen ist. Seine auf die Eheschliessung zurückzuführende Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erging also schon viele Jahre vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, womit die Fristeinhaltung für den Familiennachzug im Sinn von Art. 47 AuG bei dieser speziellen Konstellation nicht Thema sein kann. Es stellen sich daher auch keine übergangsrechtlichen Fragen gemäss Art. 126 AuG. Ergänzend ist anzufügen, dass es nicht Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, die für den Nachzug des ausländischen Ehepartners zum schweizerischen Ehepartner in Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG festgelegte fünfjährige Frist bei längerdauernden Auslandaufenthalten des Ersteren beliebig neu aufleben zu lassen bzw. zu perpetuieren. Andernfalls hätten es die Eheleute in der Hand, die in Art. 47 Abs. 1 AuG festgelegte Frist auszuhöhlen und würde Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Förderung einer raschen Integration in der Schweiz, missachtet (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert am 3. Juni 2017], Ziff. 6.1.3).

4.  

Vorliegend stellen sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht komplizierte Fragen, unter anderem bedingt durch den Zeitablauf. Zum besseren Verständnis ist vorab zu schildern, nach welchen Kriterien die vorzunehmende Prüfung stattfinden wird bzw. welche Gesichtspunkte relevant sind:

4.1 Zunächst ist darauf einzugehen, ob eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der infrage stehenden Aufenthaltsbewilligung anzunehmen ist. Diesbezüglich ist primär entscheidend, ob der Sachverhalt korrekt festgestellt worden ist (§ 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

4.1.1 Die Beurteilung dieses Aspekts kann insoweit eine Relativierung erfahren, als beispielsweise eine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe "geheilt" werden kann, so wenn die ursprünglich missbräuchliche Absicht von einer gegenseitigen Zuneigung und dem Wunsch nach Zusammenleben abgelöst und die Ehe tatsächlich gelebt wird. Die Wandlung in eine tatsächlich geführte Ehe (so genannte "amor superveniens") wird allerdings nicht leichthin angenommen. Da sie auf seelischen Vorgängen basiert, kann darauf nur mithilfe von Indizien geschlossen werden. Die Behauptungslast liegt dabei bei der rechtsuchenden Partei (zum Ganzen ausführlich Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 2c, unter anderem mit Hinweis auf BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 19. März 2008, 2C.703/2007, E. 3.6; BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.2).

Eine solche Entwicklung führt zu einer Änderung des Sachverhalts. Wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, stellt es aber auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids ab (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00486, E. 2.2). Dies ergibt sich denn auch klar aus § 52 Abs. 1 VRG, wo auf den im Rekurs geltenden § 20a VRG verwiesen wird. Demnach können zwar keine neuen Sachbegehren gestellt werden, neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind aber zulässig (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.).

4.1.2 Es hat sich schon früher die Frage des Vorliegens einer Ausländerrechtsehe gestellt, was aber – jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in den Hintergrund tritt. Vielmehr ist aufgrund der sich präsentierenden speziellen Umstände eine zeitnähere Eingrenzung des zu beurteilenden Sachverhalts unabdingbar. Es versteht sich von selbst, dass beispielsweise Begebenheiten, die auf das Jahr 2001 zurückgehen, nur erschwert überprüfbar sind. Von Belang sind daher zwei zeitlich weniger weit zurückliegende Fragen, nämlich erstens, ob während der mehrjährigen Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers überhaupt eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden (relevante) Ehegemeinschaft geführt werden konnte und, sollte dies nicht der Fall sein, zweitens, ob mittlerweile zufolge (partiellen) erneuten Zusammenseins der Eheleute eine "Heilung" stattgefunden hat.

4.1.3 Bezüglich der ersten Frage ist die bundesgerichtliche Umschreibung einer (relevanten) Ehegemeinschaft von Interesse: Eine solche liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gegebenenfalls können "wichtige Gründe" ein so genanntes "living apart together" rechtfertigen (vgl. in Bezug auf Binnensachverhalte Art. 49 AuG). Für die Annahme einer fortbestehenden Ehegemeinschaft bedarf es aber nachweislich regelmässiger, intensiver Kontakte. Rein freundschaftliche Kontakte, auch zwei oder dreimal die Woche, genügen nicht (Spescha, Art. 49 AuG N. 2 mit Hinweis unter anderem auf BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.6).

Wie sich zeigen wird, scheint die mehrjährige Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers einschneidender Natur und der Fortführung einer (relevanten) Ehegemeinschaft hinderlich gewesen zu sein. Es erscheint als wahrscheinlich, dass im Lauf der jahrelangen Abwesenheit die erforderlichen Voraussetzungen für die Führung einer Ehegemeinschaft weggefallen sind. Jedenfalls rechtfertigte sich damals die Überprüfung, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. September 2014 rechtsmissbräuchlich war, ohne weiteres. Allerdings braucht dies nun nicht mehr umfassend abgeklärt zu werden. Selbst wenn solcherlei nämlich rechtsgenügend erstellt wäre, stellte sich immer noch die Frage der "Heilung".

4.2 Tritt also ein Rechtsmissbrauch zufolge allfälliger Heilung in den Hintergrund, bleibt als zentrale zweite Frage (siehe E. 4.1.2) die Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bejaht werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor teilweise im Ausland aufhält bzw. allenfalls aufhalten wird. Die Eheleute werden demnach sowieso wiederkehrenden Trennungssituationen ausgesetzt sein. Daher wird sich umso mehr die Frage stellen, ob die "Erforderlichkeit" eines nachträglichen Familiennachzugs im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben ist, könnten doch auch Besuche seitens des Beschwerdeführers infrage kommen.

5.  

5.1 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass weit zurückliegende Begebenheiten nicht mehr vordergründig sein können. Soweit aber die Vorinstanz auf solche Geschehen Bezug genommen hat, ist der Vollständigkeit halber darauf einzugehen:

Die Vorinstanz hat ihren Scheineheverdacht zunächst darauf abgestützt, dass die Trauung nur zehn Tage nach dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei und der Eheschluss damit für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit dargestellt habe, in der Schweiz zu verbleiben. Weiter sollen der erhebliche Altersunterschied von rund 25 Jahren zwischen den Ehegatten und die zahlreichen Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers – insbesondere dessen Aufenthalt in Ägypten von 2009 bis 2014 – eine Scheinehe indizieren.

Wie auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wird, kann der Scheineheverdacht aber bereits aus Vertrauensschutzgründen nicht allein aus dem Eheschluss kurz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, den Altersunterschied zwischen den Ehegatten und die weiteren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannten Umständen gestützt werden (vgl. BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3).

Auch den polizeilichen Ermittlungen kann vorliegend kein massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden: Sowohl das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 als auch die dazugehörigen Ermittlungsberichte vom 23. Dezember 2010 und 22. März 2011 erscheinen tendenziös und sind offenkundig durch persönliche Wertungen respektive Vorurteile des einvernehmenden Polizeibeamten gefärbt. Zudem wird in den erwähnten Ermittlungsberichten nicht adäquat zwischen der Faktenlage und der persönlichen Einschätzung des rapportierenden Polizeibeamten unterschieden. Selbiges gilt auch in Bezug auf einen am 24. Februar 2009 durch denselben Polizeibeamten erstellten Ermittlungsbericht. Der letztgenannte Ermittlungsbericht basiert zudem auf teilweise nicht weiter dokumentierten polizeilichen Abklärungen und einer am 30. Januar 2009 auf Deutsch durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser bemerkte anlässlich seiner damaligen Einvernahme jedoch wiederholt, den einvernehmenden Polizeibeamten nicht zu verstehen und lieber in Englisch antworten zu wollen. Gleichwohl bestand der einvernehmende Beamte auf eine Befragung auf Deutsch und ohne Dolmetscher.

5.2 Die Vorinstanz hat deshalb zurecht erwogen, dass im Ergebnis nur die fortgesetzten Auslandabwesenheiten des Beschwerdeführers zur Erhärtung des Scheineheverdachts beigezogen werden können.

5.2.1 Es ist unbestritten und offenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest während seines Auslandaufenthaltes vom 25. September 2009 bis zum 5. September 2014 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. Zudem hielt er sich auch vor und nach diesem Auslandaufenthalt regelmässig und teilweise für längere Zeiträume ohne seine Ehefrau im Ausland auf. Jedoch erscheint es glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spezialisierung auf … häufig für Feldarbeiten im Ausland aufhalten musste. Auch kann seine Lehrtätigkeit am … Institut der Universität D (Ägypten) durch ein vor Verwaltungsgericht eingereichtes (undatiertes) Bestätigungsschreiben der Universität D (Ägypten) und weitere Unterlagen als belegt gelten. Seine Auslandaufenthalte lassen sich damit zumindest teilweise mit seinen beruflichen Verpflichtungen erklären. Zudem könnte gemäss entsprechenden Arztberichten der Beschwerdeführer zu Beginn seines Auslandaufenthaltes von 2009–2014 durch eine Erkrankung seiner Mutter bzw. eigene gesundheitliche Probleme an einer Rückreise in die Schweiz gehindert worden sein. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer später vorübergehend die Ausreise aus Ägypten aus politischen Gründen durch die ägyptischen Behörden verwehrt worden ist, wenngleich der Beschwerdeführer hierfür keine Beweise zu offerieren vermag und bereits kurze Zeit nach seiner Rückkehr in die Schweiz erneut nach Ägypten gereist ist. Jedenfalls vermag er nicht den Nachweis zu erbringen, während der gesamten Zeit seiner Auslandabwesenheit (25. September 2009 bis 5. September 2014) an einer Ausreise zum Besuch seiner hier lebenden Ehefrau gehindert worden zu sein.

5.2.2 Entsprechend ist höchst fraglich, ob während dieser langen Trennungszeit eine (relevante) Ehegemeinschaft bestehen konnte. Aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr und den Telefonabrechnungen geht hervor, dass die Ehegatten auch während des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers in den Jahren 2009–2014 zumindest sporadischen Kontakt zueinander pflegten. Dies genügt indessen klarerweise nicht, um die Aufrechterhaltung einer relevanten ehelichen Beziehung im umschriebenen Sinn annehmen zu können (E. 4.1.3). Die Ehegatten haben denn auch wohl selber, jedenfalls während einer gewissen Dauer, nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in der Schweiz gerechnet, hat doch die Ehefrau in einem Schreiben im Anschluss an ihre Befragung vom 1. Oktober 2010 – und erneut in einem auf den 20. Januar 2011 datierten Schreiben an das Migrationsamt – bekanntgegeben, dass ihr Ehemann nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren gedenke. Es ist daher naheliegend, dass spätestens im Lauf dieser mehrjährigen Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers die Beziehung zwischen den Eheleuten die Erfordernisse einer (relevanten) Ehebeziehung, wie sie das Bundesgericht fordert, nicht mehr zu erfüllen vermochte, was der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstand.

5.3 Seit der Wiedereinreise hält sich der Beschwerdeführer offenbar wieder bei der Ehefrau auf.  Auch hat sie ihm eine am 4. Januar 2016 notariell beglaubigte Generalvollmacht ausgestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer Zugriff auf ihr Postkonto. Weiter haben zahlreiche Personen aus dem Umfeld der Ehegatten bestätigt, dass diese eine tatsächliche Beziehung miteinander führen würden.

Damit legt die derzeitige Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Folglich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG dennoch gegeben sind. Dazu gehört die Klärung, ob und in welchem Rahmen jetzt eine (relevante) eheliche Beziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelebt wird. Selbstredend geht es dabei nicht nur um die Einstellung der Ehefrau, worüber die Akten grundsätzlich rechtsgenügend Auskunft geben, sondern ebenso um jene des Beschwerdeführers. Zu diesen "inneren Tatsachen" wird er allenfalls nochmals zu befragen sein. Weiter ist von Interesse, wie oft, zu welchem Zweck, in welcher Funktion und für wie lange er (voraussichtlich) im Ausland weilt. Für die Beurteilung der sich aktuell stellenden zwei zentralen Voraussetzungen, nämlich ob erstens überhaupt eine (relevante) eheliche Beziehung bejaht werden kann und zweitens, ob dann auch die nach Art. 47 Abs. 4 AuG erforderlichen "wichtigen familiären Gründe" für die Bewilligung des Nachzugs gegeben sind, bedarf es letztlich einer Gesamtbetrachtung. Mit anderen Worten kann es nicht angehen, nur die in der Schweiz anzutreffende Situation einer näheren Prüfung zu unterziehen, während die im Ausland liegenden Begebenheiten nicht genauer bekannt sind. Die Behörden sind daher umfassend und detailliert seitens des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers über die diesbezüglichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Von Interesse sind insbesondere auch die exakten familiären Verhältnisse in Ägypten. Immerhin besitzt der Beschwerdeführer bzw. seine Familie in D (Ägypten) ein Haus, wohin er immer wieder zurückkehren soll, was auf eine entsprechende Verwurzelung im Heimatland schliessen lässt. Gegebenenfalls kann die Schweizer Vertretung vor Ort für allfällige Befragungen, Überprüfungen oder weitere Hilfestellungen kontaktiert werden. Es versteht sich von selbst, dass präzise Angaben seitens des Beschwerdeführers auf allfällige Fragen hin unumgänglich sind. Die Beantwortung der offenen familiären und beruflichen Fragen ist unabhängig von der politischen Lage in Ägypten möglich. Der Beschwerdeführer kehrt denn auch immer wieder in sein Heimatland zurück, weshalb er umso mehr in der Lage ist, der erforderlichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies stellt er denn auch nicht in Abrede.

Die gewonnenen Beweismittel sowie bereits im Recht liegende sachdienliche Papiere neueren Datums werden danach – wie ausgeführt – gesamthaft zu würdigen sein. Dabei wird zu beurteilen sein, ob gegebenenfalls wichtige Gründe für den Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG bejaht werden können oder ob angesichts der Auslandaufenthalte die Beziehung zum Beispiel besuchsweise gelebt werden kann. Immerhin ist den Ausführungen der Eheleute zu entnehmen, dass die (zum Teil sehr langen) Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers schon immer zur Ehe gehört hätten, dieser aber keinen Abbruch getan hätten. Bei der Abwägung der wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird sodann einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer bereits Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne Bezug zur Schweiz. Andererseits wird aber bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AuG auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber an eine mehr als vier Jahre dauernde Auslandabwesenheit zwingend den Verlust der Niederlassungsbewilligung knüpft, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden können, weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hat.

Unter Umständen wird auch nochmals das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen sein.

Es rechtfertigt sich dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts –, die Beschwerde im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und das Verfahren zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Anzumerken ist, dass allfällige polizeiliche Ermittlungen aus den ausgeführten Gründen durch bislang nicht involvierte Beamten durchgeführt werden sollten.

6.  

Gemäss BGr, 28. April 2014, 2C_845/2013, E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sicherheits­direktion im Neuentscheid zu befinden haben.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …