{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.12.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00377_06-12-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217758&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37e1a5955fcdb0579f62dd7dc375d324"}, "Num": [" VB.2017.00377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.06.1  VB.2017.00377"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.06.1  VB.2017.00377"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.06.1  VB.2017.00377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Erneuter Familiennachzug nach l\u00e4ngerer Auslandabwesenheit. [Der aus \u00c4gypten stammende Beschwerdef\u00fchrer erhielt aufgrund seiner Ehe zu einer 25 Jahre \u00e4lteren Schweizerin zun\u00e4chst eine Aufenthaltsbewilligung und sp\u00e4ter die Niederlassungsbewilligung. Da er f\u00fcr fast 5 Jahren in sein Heimatland zur\u00fcckgekehrt war, erlosch seine Niederlassungsbewilligung. In der Folge lehnten Migrationsamt und Sicherheitsdirektion die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau ab, da sie eine gelebte Ehe bezweifelten und einen schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefall f\u00fcr eine Ermessensbewilligung verneinten.] Die in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten Nachzugsfristen leben nach einem l\u00e4ngeren Auslandaufenthalt nicht wieder auf, weshalb wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG f\u00fcr einen erneuten Nachzug nach l\u00e4ngerer Auslandabwesenheit vorliegen m\u00fcssen. Hierbei sind einerseits fr\u00fchere Integrationsleistungen in der Schweiz zu ber\u00fccksichtigen, andererseits k\u00f6nnen wichtige famili\u00e4re Gr\u00fcnde nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich der betroffene Ausl\u00e4nder bereits fr\u00fcher einmal in der Schweiz integriert hat. Vorliegend erscheint h\u00f6chst fraglich, ob der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der langen Trennungszeit noch eine (relevante) Ehegemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau gebildet hatte, jedoch legt die derzeitige Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angen\u00e4hert haben. Die Sache ist deshalb teilweise gutzuheissen und zur allf\u00e4lligen weiteren Sachverhaltsabkl\u00e4rung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen, Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:21", "Checksum": "73334edb9336ae8d7287957dce023359"}