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Geschäftsnummer: VB.2017.00378  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.08.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170064


Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Ehefrau und dem Kind.

Verzicht auf Zeugeneinvernahme (E. 2). Nachdem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle insgesamt glaubhaft erscheinen, ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete (E. 5). Der gemeinsame Sohn war zwar nicht direkt, jedoch mittelbar von der Gewalt betroffen. Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn erscheint nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISMASS
GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTIGKEIT
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHMEN
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 GSG
Art. 11a GSG
§ 16 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00378

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 9. August 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170064,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1988) und C (geboren 1991) sind seit November 2013 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D (geboren 2016). Gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 leben die Parteien seit 1. Februar 2017 getrennt.

Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und C am 15. und 19. Mai 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich am 22. Mai 2017 gegenüber A jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931 ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von C sowie ein Kontaktverbot ihr und dem gemeinsamen Sohn D gegenüber an.

II.  

Am 30. Mai 2017 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Am 31. Mai 2017 verfügte der Haftrichter, dass die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts fortbestehen, und lud A und C zur Anhörung vor. Am 5. Juni 2017 hörte der Haftrichter die Parteien getrennt voneinander an und verlängerte gleichentags die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2017 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 5. September 2017.

III.  

Dagegen gelangte A am 12. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2017 sei aufzuheben und die von der Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angeordneten Schutzmassnahmen seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien die von der Stadtpolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen auf ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu beschränken. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind, D, sei hingegen im Umfang des Besuchsrechts gemäss der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 zu gewährleisten. Das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind sei daher auf den Zeitpunkt aufzuheben, in welchem durch die KESB eine hinreichende Begleitung des Besuchsrechts installiert sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Stadtpolizei Zürich sowie das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verzichteten am 15. bzw. 16. Juni 2017 auf Vernehmlassung.

Am 26. Juni 2017 beantragte C, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Eventualiter sei der Sachverhalt näher abzuklären. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nicht zu bewilligen.

Dazu nahm A am 7. Juli 2017 Stellung. Zur darauffolgenden Stellungnahme von C vom 20. Juli 2017, liess sich A am 3. August 2017 vernehmen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich (Geschäftsnummer GS170064-L einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.  

Soweit die Parteien in ihren Eingaben die Einvernahme von Zeugen beantragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden Gründen zu verzichten.

Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 3.4). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. Sep­tember 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Im Übrigen ist es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. nachfolgend E. 3.4).

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.  

4.1 Auslöser der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen waren Auseinandersetzungen der Parteien am 15. und 19. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom 22. Mai 2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen deren linken Oberschenkel geschlagen, wodurch Hämatome entstanden seien. Wenige Tage später habe er sie wiederholt geschlagen, indem er sie am Arm gepackt und weggestossen habe, sodass die Beschwerdegegnerin gegen einen Schrank geprallt sei.

4.2 Die Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Anhörung und der polizeilichen Einvernahme sowie im Verlängerungsgesuch seien nicht a priori unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2017 im Rahmen des Besuchsrechts mehrmals gegen ihren linken Oberschenkel geschlagen habe, wodurch Hämatome entstanden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer sie am 19. Mai 2017 wieder im Rahmen des Besuchsrechts fest am Arm gepackt und gegen einen Schrank gestossen. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit gedroht und sei ihr gegenüber tätlich geworden. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers liessen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als unglaubhaft erscheinen, nicht zuletzt da die Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Anhörung einen offensichtlich aufgewühlten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Es liege daher ein Fall häuslicher Gewalt vor. Zwischen den Parteien scheine ein angespanntes Verhältnis zu bestehen und es seien keine Anzeichen erkennbar, die den Schluss nahelegen würden, ihre Beziehung würde sich in absehbarer Zeit deutlich verbessern. Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Aussage dringend Ruhe, um sich vom Erlebten zu erholen. Die Beruhigung der Situation liege auch im Interesse des Beschwerdeführers. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Wegfall der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin erneut tätlich werden oder sie bedrohen könnte. Die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin seien deshalb um drei Monate zu verlängern. Unter den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Umständen sei eine bestehende Gefährdung des Sohnes D nicht auszuschliessen. Im Übrigen erscheine eine Aufrechterhaltung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers ohne erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin aufgrund des sehr jungen Alters von D praktisch unmöglich. Die Anordnung eines vollständigen Kontaktverbots für die Maximaldauer von drei Monaten gegenüber dem gemeinsamen Sohn D stelle daher vorliegend ausnahmsweise eine verhältnismässige Massnahme dar.

4.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es gebe keine objektiven Beweismittel dafür, dass er sich Tätlichkeiten habe zuschulden kommen lassen. Die Fotos der Hämatome am Oberschenkel der Beschwerdegegnerin seien nicht einmal im Ansatz als Beweismittel tauglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum und wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gerade am Oberschenkel traktiert haben soll. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht einmal sagen können, wie die Schläge ausgeführt worden sein sollen. Hinzu komme, dass Frauen aus medizinischen Gründen generell leichter als Männer dazu neigen, bei geringsten Stössen Hämatome zu bilden. Der Beschwerdeführer habe immer vehement bestritten, gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein. Es stelle sich daher die Frage, warum eine generelle Vermutung zulasten des Beschwerdeführers bestehen soll, welche rechtfertigen könnte, dass er über Monate von seiner Frau und insbesondere vom Kind ferngehalten werden müsse. Das Kontaktverbot zum Kind erscheine erst recht fragwürdig, werde doch noch nicht einmal eine Gefährdung des Kindes behauptet, welche über einen Stress hinausgehen könnte, wenn die Eltern in seiner Anwesenheit streiten. Das lasse sich mit milderen Mitteln vermeiden. Die Kontaktverbote erschienen auch deshalb fragwürdig, weil die Korrespondenz von den Ehegatten immer auf Augenhöhe geführt worden und von einem Bedrohungsgefühl auf Seiten der Beschwerdegegnerin nichts zu sehen sei. Unter diesen Umständen erscheine ein Rayon- und Kontaktverbot völlig unverhältnismässig. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Entfremdung von Vater und Kind gerade in diesem Alter sehr schnell fortschreite und in der Folge grösste Probleme aufwerfen könne.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer bedrohe sie nunmehr massiv direkt und auch via Drittpersonen. Sein Verhalten sei rücksichtslos, berechnend und er bezwecke mit der Beschwerde lediglich, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin mehrfach geschlagen. Eine Gefährdung sei derzeit sehr akut, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits mehrfach die Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in der Ehe (BIF) in Zürich aufgesucht habe.

5.  

5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin geschlagen, geschubst oder bedroht zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dies lediglich gesagt, damit er sein Kind nicht sehen könne. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich zwar im Beschwerdeverfahren sehr weitschweifig zu ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer und schildert (ungefragt) Negatives über diesen. Allerdings lassen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle vom 15. und 19. Mai 2017 schilderte die Beschwerdegegnerin detailliert und nachvollziehbar. Sodann waren ihre Schilderungen in sämtlichen Einvernahmen und Eingaben kohärent und widerspruchslos. So erscheint die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach das Stillen von D während der Ausübung des Besuchsrechts die Tätlichkeit am 19. Mai 2017 ausgelöst habe, plausibel. Immerhin macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selber geltend, er habe sich daran gestört, dass die Beschwerdegegnerin D immer während des begleiteten Besuchsrechts gestillt habe. Er habe deshalb darauf gedrängt, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr anlässlich der Besuchsrechte stillen solle. Die Beschwerdegegnerin gestand im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ein, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beschwerdeführer sie mit der Faust oder der flachen Hand geschlagen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers spricht dies – genauso wenig wie die behauptete erhöhte Hämatombildung von Frauen – aber nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdegegnerin, ereigneten sich die Schläge doch plötzlich, schnell und unverhofft. Zudem liegt zwischen dem Vorfall und der polizeilichen Einvernahme eine Woche. Im Gegenteil spricht das Zugeben von Erinnerungslücken eher für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die SMS-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 1. Januar bis 15. Mai 2017 sei auf Augenhöhe geführt worden und von einem Bedrohungsgefühl von Seiten der Beschwerdegegnerin sei nichts zu sehen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin führte auch die Beschwerdegegnerin selber aus, dass zu Beginn des Besuchs am 22. Mai 2017 – abgesehen von verbalen Drohungen, was nichts Neues sei – alles in Ordnung gewesen sei. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter geweint hat. Die Beschwerdegegnerin scheint durch die angespannte Situation zwischen den Parteien sichtlich belastet. Dies bestätigt auch E von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF), wonach die Beschwerdegegnerin von der "verbalen und körperlichen Gewalt sehr mitgenommen" sei und sie glaubwürdig, kongruent und nachvollziehbar von der erlittenen häuslichen Gewalt von ihrem Mann erzählt habe. Wie viele Frauen in dieser Situation habe sich auch die Beschwerdegegnerin lange für die erlebte Gewalt geschämt und sich darum nie zur Wehr gesetzt. Nachdem sowohl die Polizei als auch der Haftrichter und E die Beschwerdegegnerin übereinstimmend als aufgewühlt und angeschlagen bzw. sehr mitgenommen wahrgenommen haben, vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers daran keine Zweifel zu wecken. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin insgesamt als authentisch und plausibel.

Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien erscheinen insofern gravierend, als sie jeweils in Gegenwart des gemeinsamen Sohns D stattgefunden haben. Beim Vorfall vom 19. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin D sogar im Arm gehalten, als der Beschwerdeführer sie unvermittelt am Arm packte und gegen den Schrank stiess. Es bestand deshalb die Gefahr, dass das erst wenige Monate alte Kind zu Boden fällt.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete und demzufolge aufgrund der geschilderten Vorgänge von einem Fall häuslicher Gewalt ausging.

5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fortbestand einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigt.

Die gewaltschutzrechtlich relevanten Konflikte fanden jeweils während des von der Beschwerdegegnerin begleiteten Besuchsrechts statt. Zwar steht dem Beschwerdeführer gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 ab Juni 2017 ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. Allerdings ist nicht absehbar, dass es dadurch bereits zu einer Entspannung der Situation kommen könnte. Vielmehr dürfte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin D noch stillt, im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu weiteren Konflikten führen, war doch gerade dieser Umstand Auslöser der früheren Konflikte. Sodann machte die Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch geltend, sie habe "keine Energie mehr, bei jeder Begegnung seinen Drohungen ausgesetzt zu sein". Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung konkretisierte die Beschwerdegegnerin die Drohung dahingehend, als der Beschwerdeführer über Drittpersonen habe ausrichten lassen, sie und D würden nach einem allfälligen Aufenthalt in Land F nicht mehr nach Hause in die Schweiz zurückkommen. Zwar bestehen insbesondere für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer plane "bei der Beschwerdegegnerin einen Besuch vorbeizuschicken", nebst ihrer Aussage keine weiteren Anhaltspunkte. Indessen erscheinen diese Behauptungen der Beschwerdegegnerin zumindest insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben befürchtet, alles, was er sich in der Schweiz erarbeitet habe, zu verlieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Anhörung geweint hat und offenbar verängstigt war, da sie dem Beschwerdeführer vor dem Eingang des Gerichtsgebäudes begegnet ist. Sie nahm aufgrund dieser Angst sogar ihren Vater zur Anhörung mit. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete. Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin bis am 5. September 2017 erweist sich als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

6.  

Weiter sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren Verlängerung gegenüber dem gemeinsamen Sohn D zu prüfen.

6.1 Zunächst ist fraglich, ob das Kind selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540).

Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien hat der Beschwerdeführer gegenüber dem gemeinsamen Sohn nie direkt Gewalt angewandt. Allerdings war D bei den Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. und 19. Mai 2017 anwesend. Während des Vorfalls vom 19. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn zunächst auf dem Bett in den Armen gehalten, bevor der Beschwerdeführer sie gegen einen Schrank gestossen hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin konnte sie D noch rechtzeitig loslassen, damit er nicht vom Bett auf den Boden gefallen ist. Unter diesen Umständen war der gemeinsame Sohn der Parteien zumindest mittelbar von der Gewalt betroffen. Zudem sind Kinder auch als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet (Büchler/Michel, S. 551). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den gemeinsamen Sohn als gefährdete Person erachtete.

6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D bis zum 5. September 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Sohn angesichts der offenbar bereits seit längerer Zeit angespannten Situation zwischen den Parteien eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verlängerungsgesuchs geltend macht, D sei aufgrund der Situation sehr nervös und habe Schlafprobleme. In einem ähnlichen Fall, bei welchem die gefährdende Person die Ehefrau tätlich angegangen und in den Rücken getreten hat, als diese das knapp halbjährige Kind in den Armen hielt, hat das Verwaltungsgericht ein zweimonatiges Kontaktverbot zum Kind geschützt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3 f.; vgl. dazu auch VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.000626, E. 8.1 f.). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich vor diesem Hintergrund zumindest nicht als geradezu unverhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters.

Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht würden, sind nicht ersichtlich.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist hingegen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer).

7.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen.

Der Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 zufolge verdient der Beschwerdeführer monatlich Fr. 4'150.- (netto). Mangels Leistungsfähigkeit konnten keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Daran ändert auch die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Steuererklärung nichts, zumal auch aus dieser lediglich ein Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 41'404.- hervorgeht. Sodann kam der Autoverkauf nach Angaben des Beschwerdeführers noch nicht zustande. Einem allfälligen Vermögenszuwachs aus dem Verkauf des Autos stünden zudem Schulden aus einem Kleinkredit in Höhe von Fr. 35'000.- gegenüber. Rechtsprechungsgemäss sind Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person zu berücksichtigen, soweit diese auch tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25 E. 5.2), was vorliegend nicht eindeutig dargelegt wurde. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde war zudem nicht geradezu aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ist ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Kostennote einen Zeitaufwand von 18,08 Stunden (Fr. 3'978.30) sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 66.60 aus. Allerdings betrifft die Leistung, welche am 9. Juni 2017 erbracht wurde, das vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Der ab 12. Juni 2017 geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 16,84 Stunden. Soweit der Rechtsvertreter aber am 3. Juli 2017 einen Zeitaufwand von 4,92 Stunden für den Entwurf zur Stellungnahme der Gegenpartei verrechnet, erscheint dies zu hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 2 Stunden, zumal es sich um die Duplik handelte und der Rechtsvertreter für die Überarbeitung und Ergänzung am 4., 5. und 7. Juli 2017 nochmals 2,5 Stunden geltend macht. Auch die am 2. August 2017 verrechnete Zeit von 2,5 Stunden erscheint zu hoch, zumal es sich um den 3. Schriftenwechsel in einem Gewaltschutzverfahren, also in einem Verfahren, das grundsätzlich schnell ablaufen sollte, handelt. Der Aufwand ist auf 1,5 Stunden zu kürzen. Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für einen Zeitaufwand von 12,92 Stunden (Fr. 2'842.40) plus Barauslagen von Fr. 66.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 232.70), also mit total Fr. 3'141.70 zu entschädigen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung von Fr. 3'141.70 auszurichten.

7.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 1'310.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    RA B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'141.70 (inklusive Fr. 232.70 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …